Qualitätsfernsehen? - LG Köln beurteilt die Zulässigkeit des Wortzusatzes „scheiß“ zu einer Wort-/Bildmarke

In seinem Urteil vom 25.09.2012 (Az.: 33 0 719/11) entschied das Landgericht Köln, dass die Bewerbung oder der Vertrieb eines Produktes mit dem Aufdruck einer Wort-/Bildmarke mit dem Zusatz des Wortes „scheiß (RTL)“ in unzulässiger Weise den Werbewert dieser Marke beeinträchtigt.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Beklagte, welche Filme produziert und vertreibt, bewarb auf ihrer Internetseite T-Shirts mit dem Aufdruck des Wortes „scheiß“ in Kombination mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin.
Dies veranlasste die Klägerin, Betreiberin eines Fernsehsenders (RTL Television) und Inhaberin eingetragener Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) u.a. auch für Bekleidungsstücke, eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage zu erheben.
Entscheidung
Das Landgericht Köln sah einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m Abs. 5 MarkenG gegeben und gab der Klägerin vollumfänglich Recht.
Nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 MarkenG kann ein Markeninhaber denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Umstritten war im vorliegenden Fall insbesondere die Frage ob der Wortzusatz „scheiß“ etwas an der Ähnlichkeit der Zeichen ändere. Dies verneinte das Gericht jedoch ausdrücklich.
„Denn dass jemand beim Anblick des T-Shirts davon ausgehen könnte, es handele sich um eine einheitliche Marke „scheiß N“ erscheint fernliegend. Vielmehr soll der Zusatz für jedermann erkennbar den unter der Marke „N“ betriebenen Sender und sein Programm bewerten.“
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass objektiv gesehen, nicht völlig unwahrscheinlich sei, dass der Verkehr in dem Aufdruck einen Herkunftshinweis sieht und somit vor allem bei einem flüchtigen Blick davon ausgeht, das das T-Shirt von der Klägerin stammt. Eine markenmäßige Benutzung sei daher ebenfalls anzunehmen.
Im Übrigen liege im Zusatz „scheiß“ auch eine gewollte und beabsichtigte Herabwürdigung der klägerischen Marke und beeinträchtige damit deren Werbewert.
Hierbei könne sich die Beklagte, auch nicht auf die grundgesetzlich garantierte Kunst- und Meinungsfreiheit berufen. Diese müsse in der Abwägung mit der markenrechtlichen geschützten Position der klägerischen Marke, sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, mit Hinblick auf die extrem pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung des Zusatzes „scheiß“ zurücktreten.
„Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag die Kammer insbesondere eine „satirisch-kritische“ oder gar „humorvolle Auseinandersetzung mit der deutschen Fernsehlandschaft und deren Auswüchse“ in der plumpen Schmähung der klägerischen Marke nicht zu erkennen.“
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat in seiner „BMW“- Entscheidung (BGH GRUR 1986, 759 – BMW), auf welche die Beklagte im vorliegenden Fall auch ausdrücklich hinwies, ausgeführt, dass die Toleranzgrenze für ein Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf eine etwaige Persönlichkeitsverletzung deutlich höher liege als bei einer natürlichen Person.
Demnach müsse ein Unternehmen Scherze mit seiner Marke jedenfalls dann hinnehmen, wenn die Beziehungslosigkeit zu seinem Unternehmen und seinen Produkten auf der Hand liege und sich eine Gefahr konkreter wirtschaftlicher Nachteile nicht abzeichne.
Eine „plumpe Schmähung“, so die Richter des Landgerichts Köln, müsse sich aber auch ein Unternehmen nicht Gefallen lassen.
Es handelt sich somit für beide Seiten um eine Grahtwanderung, die nur mit rechtlich fundiertem Gespür für die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu
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