Auswirkungen auf das Impressum: Zuteilung von Wirtschafts-Identifikationsnummern ab November 2024

Auswirkungen auf das Impressum: Zuteilung von Wirtschafts-Identifikationsnummern ab November 2024
10.10.2024 | Lesezeit: 5 min

Seit langem ist in Deutschland die Vergabe von Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) für wirtschaftlich Tätige als eindeutiges Merkmal für Steuerzwecke geplant, wurde wegen des großen Aufwandes aber immer wieder verzögert. Ab November 2024 soll nun erstmals die Zuteilung beginnen und wirkt sich dann unmittelbar auf das Impressum auf Internetpräsenzen aus. Wir klären Fragen rund um die W-IdNr. und zeigen, was Unternehmer mit Blick auf ihr Impressum künftig zu beachten haben.

A. Allgemeines zur Wirtschafts-Identifikationsnummer

I. Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)?

Die Wirtschaftsidentifikationsnummer ist als eindeutiges Identifizierungsmerkmal von wirtschaftlichen Tätigen im Besteuerungsverfahren konzipiert und soll die steuerliche Erfassung von Wirtschaftstätigkeiten erleichtern.

Anders als die Umsatzsteuer-ID soll die Wirtschatfs- Identifikationsnummer nämlich verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebsstätten eines Wirtschaftstätigen speziell erfassen können.

Bereits seit langem in § 139c der Abgabenordnung (AO) vorgesehen, waren zur organisatorischen Umsetzung zunächst die Beteiligung diverser Gremien und die Einrichtung und Erprobung technischer Schnittstellen in der Finanzverwaltung notwendig.

Diese Schritte scheinen nun abgeschlossen, sodass am 03.10.2024 die steuerrechtliche Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV) in Kraft trat, welche erstmals die Zuteilung der Nummern vorsieht und die Bedingungen für das Vergabeverfahren festlegt.

Mit der Vergabe soll nach Informationen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ab November 2024 begonnen werden.

II. Muss die Wirtschafts-Identifikationsnummer in eigener Initiative beantragt werden?

Nein.

Die Antragstellung übernehmen die für den wirtschaftlichen Tätigen zuständigen Finanzbehörden, bei denen die wirtschaftliche Tätigkeit erfasst wird.

Die Behörden beantragen die Zuteilung beim BZSt, woraufhin dieses die Nummern zuteilt.

Der wirtschaftlich Tätige selbst muss keinen Antrag stellen.

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III. Wer erhält eine Wirtschafts-Identifikationsnummer?

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten alle wirtschaftlichen Tätigen, also

  • natürliche Personen
  • juristische Personen und
  • Personenvereinigungen

Auch Kleinunternehmer erhalten eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Die W-IdNr. soll für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben werden und sich nicht ändern.

IV. Wie ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer aufgebaut?

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer besteht aus dem Kürzel „DE“, gefolgt von 9 Ziffern (inhaltlich identisch mit der persönlichen USt.-ID) sowie einem zusätzlichen fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal.

Ein Beispiel für die W-IdNr. könnte wie folgt aussehen:

DE123456789-00001

Das fünfstellige Unterscheidungsmerkmal beträgt standardmäßig „00001“ und variiert für die einfachere steuerliche Erfassung künftig nur pro Betrieb, Betriebsstätte und weiterer wirtschaftlicher Tätigkeit.

Dies bedeutetet, dass das Unterscheidungsmerkmal sich ändert, wenn die W-IdNr. für eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit, einen weiteren Betrieb oder eine weitere Betriebsstätte des Wirtschaftstätigen genutzt werden soll.

Für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit, jeden weiteren Betrieb und jede weitere Betriebsstätte wird also, wohl erst ab 2026, ein neues Unterscheidungsmerkmal zugeordnet.

V. Ersetzt die Wirtschafts-Identifikationsnummer die USt.-ID?

Nein.

Die WIdNr. tritt zur Umsatzsteuer-ID hinzu und ist im Stammbereich („DE123456789“) mit dieser identisch.

Hinzu kommt nur das fünfstellige Unterscheidungsmerkmal.

VI. Wie wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer mitgeteilt?

Das hängt davon ab, ob der Wirtschaftstätige bereits über eine USt.-ID verfügt oder nicht.

1.) Vorhandensein einer USt.-ID

Ist bereits eine USt.-ID vergeben worden, erfolgt keine persönliche Mitteilung der W-IdNr.

Vielmehr ergeht eine öffentliche Mitteilung durch das BZSt, die auch im Bundessteuerblatt veröffentlich wird.

Inhalt der Mitteilung wird lediglich sein, dass die USt.-ID zugleich als W-IdNr. zu verwenden sein wird.

Das bedeutet:

Die W-IdNr. ist mit der USt.-ID identisch und wird lediglich um das fünfstellige Unterscheidungsmerkmal ergänzt, das bis 2026 standardmäßig „00001“ beträgt.
Ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Mitteilung lautet die Wirtschafts-Identifikationsnummer also zwingend:

USt.-ID-00001

2.) Fehlen einer USt.-ID

Ist im Zuteilungszeitpunkt eine USt.-ID noch nicht vergeben worden, wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer persönlich über das ELSTER-Portal bekannt gegebenen.

Der Wirtschaftstätige wird über die Bekanntgabe per E-Mail benachrichtigt.

3.) Abfrage der W-IdNr.

Ab November 2024 soll es möglich sein, eine individuelle (erneute) Mitteilung der W-IdNr. unabhängig von der Vergabe einer USt.-ID beantragen zu können.

VII. Werden auch in anderen EU-Ländern nationale Wirtschafts-Identifikationsnummern vergeben?

Nein.

Bislang ist die Vergabe von Wirtschafts-Identifikationsnummern zusätzlich zur USt.-ID eine deutsche Besonderheit.

VIII. Wo sind weitere Informationen verfügbar?

Diverse weitere Informationen zur W-IdNr.-Vergabe und -Verwendung sind auf dieser Website des BZSt verfügbar.

B. Auswirkungen der Vergabe von Wirtschafts-Identifikationsnummern auf das Impressum

I. Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zur USt.-ID im Impressum anzugeben?

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG ist im Impressum die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer anzugeben, sofern sie vergeben wurde.

Der Wortlaut der Vorschrift geht also von einem Alternativverhältnis aus, auch wenn die W-IdNr. nach Intention der Steuerbehörden die USt.-ID nicht ersetzen soll und sich von der USt.-ID durch ein weiteres fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal unterscheidet.

Nach derzeitigem Stand ist es daher nicht zwingend erforderlich, bei Angabe einer USt.-ID im Impressum auch zusätzlich die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.

Eine freiwillige Zusatzangabe ist aber möglich.

II. Impressums-Angabepflicht, wenn bisher keine USt.-ID vorhanden ist?

Ist einem Wirtschaftstätigen mit Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer bisher keine USt.-ID vergeben wurden und verfügt er deshalb allein über eine W-IdNr., ist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung diese mit entsprechender Bezeichnung verpflichtend im Impressum anzugeben.

Nicht zulässig ist es, die W-IdNr. im Impressum einfach als USt.-ID zu terminieren und um das Unterscheidungsmerkmal entsprechend zu kürzen. Die W-IdNr. ist nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Es ist also nach Mitteilung ausschließlich die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß amtlicher Mitteilung in der Form

DE123456789-00001

anzugeben.

Betroffene, welche im Zeitpunkt der W-IdNr.-Vergabe noch über keine USt.-ID verfügen, müssen ihr Impressum auf allen Online-Präsenzen also unverzüglich erweitern.

III. Eingabefunktion im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei?

Schutzpaket-Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden im Impressumskonfigurator des Mandantenportals ab sofort eine neue Eingabeschaltfläche für die Wirtschafts-Identifikationsnummer:

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Da ihre Angabe bei gleichzeitigem Vorhandensein einer USt.-ID nicht verpflichtend ist, ist das Eingabefeld optional ausgestaltet.

Mandanten, welchen eine W-IdNr. zugeteilt wird, ohne dass sie über eine USt.-ID verfügen, müssen ab Mitteilungszeitpunkt die W-IdNr. im Impressum führen und werden gebeten, ihr Impressum unter Nutzung der neuen Funktion im Mandantenportal zu erweitern und sodann auf den Zielpräsenzen zu aktualisieren.

Mandanten, welche im Zuteilungszeitpunkt bereits über eine USt.-ID verfügen und diese im Impressum angeben, müssen die W-IdNr. nicht zwangsweise zusätzlich angeben, können dies aber optional zusätzlich tun.

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1 Kommentar

S
Stephan 11.10.2024, 08:10 Uhr
Noch immer zu wenig Nummern
ES ist nun mal so, dass wir noch immer zu wenig Nummern haben: DE Nummer, WEEE Nummer, Lucid, Eori, Steuernummer, Handelsregisternummer, Firmenbuchnummer, Entsorgungsnummer, etc.

Da geht noch was, die Beamten müssen ja beschäftigt werden.

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