Windschutzanlage für landwirtschaftlichen Betrieb: Keine Haftung des Herstellers für verletztes Kind

Windschutzanlage für landwirtschaftlichen Betrieb: Keine Haftung des Herstellers für verletztes Kind
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von Fabian Karg
11.04.2011 | Lesezeit: 2 min

Ein Kind verletzte sich an einer landwirtschaftlich genutzten automatisierten Windschutzanlage. Dafür musste der Erbauer mangels Produktfehler nicht haften.

Sachverhalt

Die beiden Eltern des Klägers hatten auf ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eine Windschutzabrollsystem installieren lassen. Diese Windschutzanlage umschloss im Bedarfsfall einen Boxenlaufstall automatisch mit einer PVC-Folie. Der Antrieb erfolgt dabei durch einen Elektromotor mit Kettenantrieb.

Im Jahr 1998 spielte der damals 6 jährige Kläger zusammen mit anderen Kindern im Bereich der Windschutzanlage, verunglückte dabei und zog sich zahlreiche Quetschungen und Brüche zu. Der Kläger trug vor, er habe auf der Plane gestanden um in den Stall sehen zu können. Dann habe sich diese plötzlich in Bewegung gesetzt und sei aufgerollt worden, wobei er erfasst wurde und in die Folie gewickelt wurde.

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Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des OLG Koblenz vom 31.10.2008, Az. 10 U 1268/07)

Das Gericht sah hierin jedoch keinen Produktfehler. Die Anlage wurde zur Verwendung in einem agrar-industriellen Betrieb entworfen und installiert. Normalerweise halten sich im Bereich einer derartigen Anlage nur solche Personen auf, die mit den bestehenden Gefahren vertraut sind. Die Beklagten musste daher nicht damit rechnen, dass sich im Umkreis der Anlage spielende Kinder aufhalten, die nicht mit der Funktionsweise der Anlage vertraut sind. Ein derartiger „Gebrauch“ der Anlage war für den Hersteller fernliegend.

Etwas anderes hätte sich ergeben können, wenn der Bereich für jedermann frei zugänglich gewesen wäre. Dann hätten erhöhte Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden müssen, nicht jedoch in einem nur einem eingeschränkten Verkehrskreis zugänglichen landwirtschaftlichen Betrieb.

Konsequenz für den Hersteller

Keine.

Fazit

Ist ein Produkt nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und muss der Hersteller nicht damit rechnen, dass Dritte die sich vom Produkt ausgehender Gefahren nicht bewusst sind in dessen Einflussbereich gelangen, so liegt kein Produktfehler vor und der Hersteller muss auch nicht haften.

Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung

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