Abmahnradar: Widersprüchliche Widerrufsfristen / "magenschonend" / Bilder- und Textklau / Marken: KTM, NAEMI
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Markenabmahnungen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen widersprüchlicher Widerrufsfristen bei eBay - diese beiden Themen beherrschten in letzter Zeit den Abmahnmarkt. Daneben ging es unter anderem um die irreführende Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Verwendung des Schlagworts "magenschonend" in der Werbung - auch diese beiden Abmahnthemen sind nicht neu. Im Urheberrecht ging es um die unberechtigte Nutzung von Bild- und Textmaterial.
Inhaltsverzeichnis
- Kaffee: Werbung mit "magenschonend"
- Widersprüchliche Widerrufsfristen
- Nahrungsergänzungsmittel: Irreführende Werbung mit Wirkweisen
- Spielzeugverkauf: Fehlende Warnhinweise
- Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung
- Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung
- Urheberrecht III: Unberechtigte Textnutzung
- Marke I: Benutzung der Marken "Spross" und "Littycat"
- Marke II: Benutzung der Marke "KTM"
- Marke III: Benutzung der Marke "Miele"
- Marke IV: Benutzung der Marke "Naemi"
Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Sie finden im Mandantenportal in der Infothek unter Abmahnradar neben den klassischen Abmahnfallen auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und im Markenrecht.
Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Kaffee: Werbung mit "magenschonend"
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Hier ging es um die Bewerbung eines Kaffees als "magenschonend" (auch bekannt aus Abmahnungen der Vergangenheit im Zusammenhang mit den Schlagworten "bekömmlich" oder "leicht verdaulich"). Zum Thema "bekömmlich" im Zusammenhang mit Kaffee haben sich die Gerichte bereits geäußert - wir berichteten (https://www.it-recht-kanzlei.de/kaffee-gesundheitsbezogene-angaben.html). Ein Gesundheitsbezug liegt immer dann vor, wenn die Werbung suggeriert, dass in diesem Fall keine oder geringere negative Auswirkungen vorliegen.
Exkurs: Auch interessant im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kaffee:
Fehlende Warnhinweise bei Getränken mit Koffeingehalt über 150 mg/l
Das KG Berlin (Az. 5 U 185/16) urteilte, dass Getränke (mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt) einer besonderen Hinweispflicht hinsichtlich des Koffeingehalts unterliegen, sofern die Getränke über 150 mg/l Koffein enthalten und zum Genuss in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind.
Das bedeutet also:
Warnhinweis erforderlich bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein
Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Anh. lll Nr. 4.1, Art. 13 Abs. 1 LMlV schreibt bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein Folgendes vor:
Bei Getränken mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die
- zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder
- konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt
muss folgender Warnhinweis im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, direkt gefolgt von einem deutlich und gut lesbar angebrachten Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml:
„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“
Widersprüchliche Widerrufsfristen
Abmahner: Como Sonderposten GmbH
Kosten: 453,87 EUR
Darum geht es: Dieses Abmahnthema ist seit Wochen heiß - und kocht jetzt immer mehr hoch. Jedenfalls liegen uns zahlreiche Abmahnungen zu diesem Thema vor: Die widersprüchlichen Widerrufsfristen: Dies betrifft nur eBay-Händler: Die Widerrufsfrist für den Verbraucher ist in der händlereigenen Widerrufsbelehrung anders geregelt als in den eBay-Rückgabebedingungen (hier: einmal 1 Monat und an anderer Stelle 30 Tage). Dieser Widerspruch ist für den Verbraucher irreführend und wird gerade jetzt von Abmahnern gerne gnadenlos ausgenutzt.
P.S. Dieses Thema wurde zudem auch angemahnt von Herrn Loukas Kordos.
Was sonst so falsch laufen kann im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und gerne abgemahnt wird:
- Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung
- Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
- Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
- Fehlende Faxnummer (obwohl vorhanden) in Widerrufsbelehrung
- Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular
- Rückgabe statt Widerruf
Apropos: In Sachen Widerrufsbelehrung soll sich laut Gesetzgeber in ferner Zukunft wieder einiges ändern - Stichwort: Widerrufsbutton. Sehen Sie gerne mehr zu diesen Plänen hier.
Nahrungsergänzungsmittel: Irreführende Werbung mit Wirkweisen
Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Abgemahnt wurde das Angebot eines Nahrungsergänzungsmittels ("Urovit Kapseln"), das u.a. mit dem Schlagwort "....die für die positiven Eigenschaften zur Gesunderhaltung der Harnwege verantwortlich sind" beworben wurde.
Vorwurf: Irreführung, da die beworbene Wirkung dem Produkt nicht zukommt, jedenfalls nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten wirbt, muss besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Lässt sich eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegen, ist die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend.
Die hier einschlägige sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.1924/2006) verfolgt zwei Ziele:
- Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet werden, was heißen soll, dass in Zukunft »Gesundheitsversprechen« nur noch dann zulässig sind, wenn sie auch eingehalten werden.
- Zum anderen soll eine europaweit einheitliche Regelung den freien Warenverkehr gewährleisten, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Damit stellt die Verordnung umgekehrt aber auch Rechtssicherheit für die Unternehmen her.
Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung schreibt das Folgende vor:
"(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind."
Gesundheitsbezogene Angaben sind also grundsätzlich verboten, sofern sie nicht
- den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
- den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
- gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.
Exkurs: Und hier einige weitere Beispiele für Werbung, die von den Gerichten bereits als gesundheitsbezogen eingestuft wurden und mit Vorsicht zu genießen sind:
- "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"
- "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien"
- Aussagen, dass bestimmte Nahrungsergänzungsmittel geeignet seien, dem Verwender zu einer mühelosen Raucherentwöhnung zu verhelfen
- Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden.
- "Granatapfelpulver hilft bei der Regeneration der Haut und ist ein hochwirksames Antioxidans, welches Umweltgifte bindet, die die Hautalterung antreiben."
- „Mit probiotischen Kulturen“
- "Produkt X: Empfehlenswert für schöne Haut und Haare und zudem gut für Zähne und Knochen"
- "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion" / "Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist" / "Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des
Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"
- Werbung für Kindermilch: "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterie"
- „Erhalt der kognitiven Funktion“
- „Fitness für die grauen Zellen"
- "Probiotik®: mit natürlichen Milchsäurekulturen, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen werden“
- "Die X enthalten ... Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können"
- Produkt X "hält fit im Alter und beugt vorzeitigem Altern vor"
Hinweis: Weiterführende Informationen zum Thema Health-Claims können Sie in unserem Großbeitrag zur Health-Claims-Verordnung nachlesen!
Spielzeugverkauf: Fehlende Warnhinweise
Abmahner: Como Sonderposten GmbH
Kosten: 453,87 EUR
Darum geht es: Fehlende Warnhinweise beim Anbieten von Spielzeug - das wurde in der Vergangenheit auch schon von einem nicht ganz unbekannten Abmahnverein [abgemahnt] (https://www.it-recht-kanzlei.de/ido-mahnt-spielzeug-warnhinweise-ab.html). Beim Anbieten von Spielzeug (hier: LEGO-Steine) schreibt der Gesetzgeber vor, auf Gefahrenquellen hinzuweisen, wenn dies für die sichere Verwendung des Spielzeugs erforderlich ist. Also zum Beispiel wegen der Gefahr des Verschluckens oder Erstickens. Konkret handelt es sich dann um folgenden Warnhinweis:
" Achtung! Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder " Achtung! Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet." (alternativ kann hier auch das Piktogramm mit den durchgestrichenen Altersangaben verwendet werden - hier aber bitte auf die korrekte Gestaltung achten).
Dieser Hinweis fehlte in dem abgemahnten Angebot mit den kleinen Legosteinen.
Tipp: Wir haben und in diesem Beitrag ausführlich mit diesen Abmahnungen auseinandergesetzt.
Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: Motion E-Commerce GmbH
Kosten: 159,94 EUR
Darum geht es: Wie fast jede Woche wird eine Urheberrechtsverletzung wegen unerlaubter Nutzung von Bildmaterial geltend gemacht. Solche Bilderklau-Abmahnungen erleben zumindest gefühlt eine neue Hochzeit. Bei diesen urheberrechtlichen Abmahnungen geht es in der Regel um Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Abhängig von der Anzahl der abgemahnten Bilder und der Dauer der Nutzung können die Forderungen nach Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch ausfallen.
Der Schadensersatzanspruch kann sich übrigens verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.
Tipp: An kostenlosen Bilddatenbanken interessiert? - hier finden Sie alle Infos dazu.
Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 485,57 EUR
Darum geht es: Und wieder geht es um die Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von geschütztem Bildmaterial. Wobei Abmahnung im juristischen Sinne hier der falsche Begriff ist: Die Copytrack GmbH nimmt die Bildrechte Dritter wahr. Und wendet sich im Namen ihrer Kunden an den Händler. Allerdings wurde hier noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine Abmahnung ausgesprochen. Vermutlich geht es hier vor allem ums Geld. Ansonsten gilt alles wie oben beschrieben.
P.S.: In die gleiche Kerbe hat auch die dpa Picture-Alliance GmbH geschlagen, die ebenfalls in diesem Stil eine unerlaubte Bildnutzung abgemahnt hat.
Urheberrecht III: Unberechtigte Textnutzung
Abmahner: Paffen Wach- und Sicherheitsdienst GmbH
Kosten: 1.261,50 EUR
Darum geht es: Hier ging es um die Übernahme von Werbetexten auf eine Website. Nicht nur Bilder, sondern auch Texte sind urheberrechtlich geschützt. Aber (und das ist ein Unterschied zum Schutz von Bildern, wo jedes Bild geschützt ist, unabhängig von seiner Qualität). Nicht jeder Text ist automatisch urheberrechtlich geschützt, da er nicht kreativ oder originell genug sein kann, um die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz zu erfüllen. Eine Artikelbeschreibung beispielsweise, die lediglich eine sachliche Beschreibung des Produkts enthält und keine originellen Formulierungen oder kreativen Elemente aufweist, würde wahrscheinlich nicht als kreativ genug angesehen werden, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.
Liegt aber ein urheberrechtsfähiges Werk vor und wird dieses verletzt, gelten die gleichen Rechtsfolgen wie beim Bilderklau: Die unberechtigte Übernahme stellt eine Rechtsverletzung des Urhebers/Rechteinhabers des Textmaterials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche (hier auch: Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers) aus, die dann mittels Abmahnung durchgesetzt werden. Neben Unterlassung und Auskunft über die Nutzung droht wie beim Bilderklau auch Schadensersatz.
Marke I: Benutzung der Marken "Spross" und "Littycat"
Abmahner: B&L Handelsgesellschaft GmbH
Kosten: 2.293,25 EUR
Darum geht es: Es handelt sich um eine Abmahnung aus dem Bereich des Zubehörhandels: Die geschützten Marken werden für Windel- oder Katzenstreu-Eimer verwendet - die Abgemahnte als Bestimmungsangabe für ihre Zubehör-Nachfüllkassetten. In solchen Konstellationen kommt es immer wieder zu markenrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Herstellern und Zubehörhändlern, wenn der Markenname benutzt wird. dies ist zwar grundsätzlich möglich, aber nur in engen Grenzen.
Tipp: Online-Händler, die auf ihrer Website Nicht-Originalersatzteile verkaufen, sollten darauf achten, dass im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Ware nicht um ein Originalprodukt der Marke handelt. Der Kunde muss bereits aus dem Kontext erkennen können, dass es sich bei dem Produkt auf der Internetseite lediglich um ein Nicht-Originalprodukt handelt. Bereits durch die Formulierung „kompatibel mit“ oder "passend für" kann eine Irreführung des Kunden vermieden und zusätzlicher Internetverkehr generiert werden.
Siehe hierzu auch unseren Beitrag zu dieser Thematik.
Marke II: Benutzung der Marke "KTM"
Abmahner: KTM AG
Kosten: 4.120,50 EUR
Darum geht es: Auch hier geht es wieder um den Zubehörhandel: Die abgemahnte Marke wurde für einen Adapter verwendet, bei dem es sich jedoch nicht um Originalzubehör handelte. Auf unsere obigen Ausführungen wird verwiesen.
Marke III: Benutzung der Marke "Miele"
Abmahner: Miele & Cie.
Kosten: 2.002,41 EUR
Darum ging es: Es handelte sich um eine Mischung aus Berechtigungsanfrage und Abmahnung. Die Abgemahnte hatte ein Produkt des Rechteinhabers angeboten, dem vorgeworfen wurde, eine Fälschung oder ein Parallelimport zu sein. Denn die Rechteinhaber agieren mit einem selektiven Vertriebssystem am Markt und die Abgemahnte war keine autorisierte Händlerin. Die Fälle sind nicht ganz unbekannt - siehe dazu diesen Beitrag. Der Abmahner wollte daher zunächst im Rahmen einer Berechtigungsanfrage klären, wie die Abgemahnte zu diesem Produkt gekommen war. Um dann im Falle einer unbefriedigenden Antwort eine Abmahnung auszusprechen - mit den üblichen Folgen: Abgabe einer Unterlassungserklärung, Schadensersatz, Kostenerstattung.
Marke IV: Benutzung der Marke "Naemi"
Abmahner: Faina Lifestyle Sp. z.o.o
Kosten: 1.682,70 EUR plus Testkaufkosten
Darum geht es: Hier wurde der geschützte Markenname als Marke oder Modellbezeichnung in der Bekleidungsbranche verwendet. Die Rechteinhaber gehen natürlich von einer markenmäßigen Benutzung aus. Dies kann bereits für eine Markenverletzung ausreichen, auch wenn man hier zunächst an einen Vornamen oder eine Modellbezeichnung denkt und dies als Händler auch so verwenden wollte. In jedem Fall kommt es sehr auf den konkreten Fall und die konkrete Branche und deren Gepflogenheiten an.
Tipp: Das Thema Vornamen und Marken haben wir bereits in diesem Beitrag behandelt.
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Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!
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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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