AG München: kein Widerrufsrecht beim Warenkauf auf einer Verkaufsmesse

Im Fernabsatz sieht das Gesetz ein umfangreiches Widerrufsrecht des Verbrauchers vor, welches er grundlos innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausüben kann. Gleiches gilt für sogenannte Haustürgeschäfte, bei denen ein Unternehmer durch unaufgefordertes Eindringen in den Privatbereich des Verbrauchers einen Vertragsschluss herbeiführt. Als Haustürgeschäfte gelten nach §312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB jedoch auch Freizeitveranstaltungen, die im geschäftlichen Interesse des Unternehmers durchgeführt werden.
Inhaltsverzeichnis
Diese Vorschriften dienen dem Schutz des Verbrauchers, der durch spontane geschäftsmäßige Annäherungen des Unternehmers in der Regel überrascht wird und sich so zu einer potentiell unbedachten Kaufentscheidung verleiten lässt.
Mit Urteil vom 25.04.2013 (Az. 222 C 6207/13) hat das AG München entschieden, dass Messen, im konkreten Fall die internationale Handwerksmesse, nicht mit Freizeitveranstaltungen gleichzusetzen sind und so ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §312 BGB nicht besteht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verbraucher auf einer internationalen Handwerksmesse von einer handwerklichen Vertriebsfirma einen Dampfsauger samt Zubehör zum Preis von 1300€ kaufte, dann jedoch seine Kaufentscheidung bereute und die Rückabwicklung des Vertrages forderte.
Das Unternehmen verneinte die Berechtigung des Verbrauchers zu Widerruf oder Rücktritt und klagte den Kaufpreis letztendlich gerichtlich ein.
Das AG gab der Klage statt, indem es zunächst ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers verneinte, das grundsätzlich nur bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen bestehe. Hier sei der Sauger jedoch weder nicht geleistet worden, noch weise der Sauger selbst zum Rücktritt berechtigende Mängel auf.
Im nächsten Schritt lehnte das Gericht ein etwaiges Widerrufsrecht des Verbrauchers aus §312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ab, auf welches sich der Beklagte berufen hatte.
Zwar bestehe für Freizeitveranstaltungen, die im unternehmerischen Interesse abgehalten werden, grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Allerdings lägen bei einer Handwerksmesse die für eine solche Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.
In Anlehnung an das zum Widerruf berechtigende Überraschungsmoment des Verbrauchers sei zu fordern, dass das Freizeiterlebnis nach Art der Ankündigung und Durchführung im Vordergrund stehe und der Unterhaltungscharakter vom eigentlichen Verkaufszweck ablenke.
Bei einer Verkaufsmesse jedoch stehe der Absatz von Waren und mithin der geschäftliche Sinngehalt eindeutig und für jeden Verbraucher erkennbar im Vordergrund. Die etwaigen unterhaltenden Komponenten dienten indes nur dazu, um den Besuch angenehmer und abwechslungsreicher zu gestalten, könnten aber nicht als Kern der Veranstaltung gewertet werden. Vielmehr dienten Messen primär der Werbung für und dem Verkauf von angepriesenen
Waren.
Fazit
Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht im Rahmen von Freizeitveranstaltungen nach §312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB dann, wenn diese im gewerblichen Interesse abgehalten werden, durch die konkrete Gestaltung jedoch der geschäftliche Zweck verborgen wird. Die fehlende Vorbereitung auf einen Vertragsschluss oder ein etwaiges Überraschungsmoment des Verbrauchers soll so durch die Möglichkeit des Widerrufs kompensiert werden.
Bei Verkaufsmessen kommt indes regelmäßig der gewerbliche Charakter eindeutig zum Ausdruck und es wird nicht gezielt durch ein umfangreiches Unterhaltungsprogramm vom eigentlichen Ziel des Warenabsatzes abgelenkt. Sie sind insofern keine Freizeitveranstaltungen und können deshalb kein Widerrufsrecht begründen.
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