Muss das Widerrufsrecht gegenüber Unternehmern ausgeschlossen werden?

Muss das Widerrufsrecht gegenüber Unternehmern ausgeschlossen werden?
Stand: 19.01.2022 5 min 1

Für Verbraucher ist es ein Segen, für Online-Händler ein Fluch: Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Wie zahlreiche Händler-Anfragen zeigen, besteht in der Praxis oft Unsicherheit, was die Handhabung des Widerrufsrechts bei unternehmerischen Käufern betrifft. Muss dieses solchen Käufern gegenüber etwa aktiv ausgeschlossen werden?

Die Lage beim Kauf durch Verbraucher

Kauft ein Verbraucher bei einem Unternehmer im Fernabsatz (z.B. via Internet) eine bewegliche Sache, dann steht dem Käufer - bis auf seltene Ausnahmen – ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Mit anderen Worten: In aller Regel kann der Käufer dann mindestens 14 Tage lang ab Lieferung der Ware ohne Angabe von Gründen durch die Erklärung des Widerrufs den Kaufvertrag rückabwickeln.

Er muss die Ware an den Händler zurücksenden und der Händler muss ihm den Kaufpreis und die Kosten der Hinsendung erstatten. Bezüglich der Rücksendekosten kann der Händler selbst entscheiden, wer diese zu tragen hat und entsprechend in seiner Widerrufsbelehrung informieren.

Das Widerrufsrecht ist also eine sehr angenehme Möglichkeit für Verbraucher, sich folgenlos wieder vom Vertrag zu lösen.

Für den Händler dagegen bleibt der Widerruf wirtschaftlich weniger folgenlos: Neben den Hinsendekosten und den Kosten für Prüfung und Wiedereinlagerung kommt nicht selten ein Wertverlust an der Ware hinzu: Gebrauchspuren bzw. fehlende oder beschädigte Verpackungen sind an der Tagesordnung. Aber auch ohne solche „Schäden“ hat Widerrufsware nicht selten das Stigma „Gebrauchtware“ und kann dann nicht mehr zum regulären Neupreis abgesetzt werden.

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Die Lage beim Kauf durch Unternehmer

Kauft dagegen ein Unternehmer bei einem Unternehmer eine bewegliche Sache im Fernabsatz (z.B. über das Internet), besteht kraft Gesetzes kein Widerrufsrecht.

Es handelt sich bei den das Widerrufsrecht einräumenden Vorschriften der §§ 312g, 355 BGB um verbraucherschützende Vorschriften, die keine Schutzwirkung gegenüber unternehmerischen Käufern entfalten.

Beim Verkauf B2B besteht folglich gerade kein Widerrufsrecht des Käufers, außer, es wird diesem ein solches vom Verkäufer vertraglich eingeräumt.

Muss ich also das Widerrufsrecht im B2B-Bereich (aktiv) ausschließen?

Ganz klare Antwort: Nein, das müssen Sie nicht!

Wo nichts ist, muss auch nichts ausgeschlossen werden. Denn die Regelung des § 312g BGB räumt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (wie etwa Fernabsatzverträgen, die über das Internet geschlossen werden) ausschließlich Verbrauchern ein Widerrufsrecht ein, siehe bereits oben.

Das Gesetz kennt folglich kein Widerrufsrecht für Unternehmer, die Fernabsatzverträge abschließen.

Kein Händler ist damit dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass einem Unternehmer kein Widerrufsrecht zusteht.

Oder andersherum betrachtet: Keinem Unternehmer steht ein Widerrufsrecht deswegen zu, weil es vom Verkäufer nicht explizit ausgeschlossen worden ist.

Aber Achtung: Wer unsauber formulierte Rechtstexte verwendet, läuft Gefahr, einem unternehmerischen Kunden durch schlecht formulierte AGB oder Widerrufsbelehrungen auf vertraglichem Weg ein Widerrufsrecht einzuräumen (so dass dieser sich dann letztlich doch wie ein Verbraucher vom Kaufvertrag durch Widerruf lösen kann).

Vorsicht bei unsauber formulierten Rechtstexten

Wenngleich kein (aktiver) Ausschluss des Widerrufsrechts B2B erforderlich ist, kommt es in der Praxis nicht selten zu einer (passiven) vertraglichen Einräumung eines Widerrufsrechts auch an Unternehmer.

Hier sind immer wieder zwei Einfallstore festzustellen:

Am häufigsten ist die vom Händler eingesetzte Widerrufsbelehrung nicht sauber formuliert.

Heißt es dort etwa einleitend pauschal

„Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

ohne dass eine ausdrückliche Einschränkung auf Verbraucher erfolgt, dürfte von einer vertraglichen Einräumung eines (dann vertraglichen) Widerrufsrechts (auch) gegenüber unternehmerischen Kunden auszugehen sein. In diesem Fall hat ein Unternehmer vor Gericht gute Chancen, sich erfolgreich auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen zu können.

Immer wieder fallen uns auch schlecht durchdachte Händler-AGB auf, die Klauseln wie „Dem Kunden steht ein vierzehntägiges Widerrufsrecht zu.“ enthalten. Auch bei der Gestaltung der AGB muss darauf geachtet werden, dass Hinweise zum Widerrufsrecht immer auf Verbraucher beschränkt bleiben, um nicht versehentlich dadurch auch Unternehmern ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen.

Also, Augen auf bei den Rechtstexten Widerrufsbelehrung und AGB. Wird hier nicht sauber gearbeitet, können sich unternehmerische Kunden leicht auf ein vertragliches Widerrufsrecht berufen und so wieder bequem zum Nachteil des Verkäufers vom Vertrag lösen.

Unsere professionellen Rechtstexte wurden selbstverständlich so gestaltet, dass weder mit den AGB noch mit der Widerrufsbelehrung Unternehmern ein (vertragliches) Widerrufsrecht eingeräumt wird.

Fazit

Eines Ausschlusses des Widerrufsrechts gegenüber unternehmerischen Kunden bedarf es nicht. Das Gesetz räumt nur Verbrauchern, nicht aber Unternehmern ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ein.

Deshalb kann sich ein Unternehmer bei einem Kauf über das Internet auch nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Ein solches steht im Kraft Gesetzes überhaupt nicht zu, so dass es auch ihm gegenüber nicht ausgeschlossen zu werden braucht.

Vorsicht allerdings bei den Rechtstexten:

Wer hier „schlampt“, der räumt als Händler unter Umständen (auch) Unternehmern ein (vertragliches) Widerrufsrecht ein. Bei der Formulierung der AGB und Widerrufsbelehrung muss in Bezug auf Aussagen zum Widerrufsrecht daher penibel darauf geachtet werden, dass eine Eingrenzung auf Verbraucher erfolgt.

Sie möchten sich beim Verkauf im Internet nicht auf juristisches Glatteis begeben und insbesondere professionelle Rechtstexte nutzen? Wir sichern Sie gerne mit unseren Schutzpaketen ab.

Über 80.000 Unternehmen nutzen bereits die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei und schützen sich dadurch nicht nur vor Abmahnungen, sondern regeln auch die Rechtslage optimal zu ihren Gunsten.

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1 Kommentar

I
Inga Hipp 27.09.2022, 17:58 Uhr
Rentnerin
Wie verhält es sich, wenn ein Unternehmer nach Anruf eines Anbieters unter falschen Voraussetzungen
einen telefonischen Auftrag erteilt hat, diesem jedoch sofort wieder storniert, nachdem festgestellt wurde, dass der Anbieter unseriös ist

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