Kein Ausschluss des Widerrufsrechts durch Versiegelung von CDs mit Tesa-Streifen

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts durch Versiegelung von CDs mit Tesa-Streifen
30.01.2007 | Lesezeit: 3 min

Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichtete , sieht das Gesetz mehrere Fälle vor, in denen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht zusteht. Einer dieser Fälle ist in § 312 IV Nr. 2 BGB geregelt. Danach besteht das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Einen interessanten Fall hierzu hatte das LG Dortmund (Urt. v. 26.10.2006 - Az. 16 O 55/06) im vergangenen Herbst zu entscheiden. Darin berief sich ein Unternehmer auf den Ausschlusstatbestand des § 312 IV Nr. 2 BGB, nachdem der Käufer mehrerer CDs und DVDs ihm gegenüber den Widerruf erklärt hatte. Der Unternehmer argumentierte, dass die CD- bzw. DVD-Hüllen bei der Lieferung an den Käufer mit einem Tesa-Streifen verklebt waren und der Käufer aufgrund dieser „Versiegelung” nach Öffnung der CD-Hülle kein Widerrufsrecht mehr geltend machen könne.

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Dies sah das Gericht jedoch anders!

„Soweit der Beklagte hierzu ausführt, die gelieferten CDs und DVDs seien mit einem Tesafilmstreifen zugeklebt, handelte es sich nicht um eine versiegelte Ware. Der Beklagte führt hierzu selbst aus, dass die CD- bzw. DVD-Hüllen mit einem Tesafilm-Streifen verklebt würden, damit die CD bzw. DVD während des Versandes nicht aus der Hülle fällt und zerstört wird.

Ein Tesafilm-Streifen wird deshalb auch vom Verbraucher nicht als Siegel angesehen, dass die Rückgabe der Ware ausschließt. Im Handel mit CDs und DVDs ist der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt.

Diese stellt regelmäßig für ihn den Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware, diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm-Streifen stellt ein solches Siegel jedoch nicht dar. Ein Siegel ist eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen mit Hilfe eines Siegels. Ein solches Siegel kann vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne weiteres ersetzt werden. Dies ist bei einem Tesafilm-Streifen grundsätzlich anders. Dieser kann, auch wenn er abgezogen worden ist, vom Käufer durch einen anderen Tesafilm-Streifen ohne weiteres ersetzt werden. Der Beklagte könnte deshalb von der Information über das Widerrufsrecht nur dann suspendiert sein, wenn er den Versand der gebrauchten Ware versiegeln würde."

Fazit

Wie das Gericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, stellt das bloße Verkleben von Datenträger-Hüllen mit Klebstreifen keine Versiegelung i. S. v. § 312 IV Nr. 2 BGB dar. Dies dürfte im Übrigen auch für die Verwendung von handelsüblichen Klarsichtfolien gelten. Entscheidend ist, dass die Verpackung für den Verbraucher eindeutig als Versiegelung erkennbar ist, ihm sich hierdurch der Verdacht aufdrängen muss, er werde die Ware nach Öffnung der Verpackung behalten müssen.

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Bildquelle:
Kurt / PIXELIO

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1 Kommentar

S
Salvatore Calo 13.01.2010, 18:45 Uhr
E-Mail / Datendownload
Hallo,

wie sieht denn das ganze aus wenn Software gekauft wird, die a) zum runterladen ist oder b) per E-Mail versand wird.

Inwiefern gilt hier was als Siegel?

MfG
S.Calo

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