Wie schnell ist der Kaufpreis nach einem Widerruf zu erstatten?
Verbrauchern steht bei Online-Vertragsschlüssen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Auf einen solchen Widerruf hin wird der geschlossene Vertrag rückabgewickelt, der Verbraucher muss also die bestellte Ware zurücksenden und der Händler den Kaufpreis rückerstatten. Der heutige Beitrag gibt Antwort auf die Frage, wie schnell und wann der Kaufpreis im Widerrufsfall zu erstatten ist.
Grundsatz: 14-Tages-Frist
Grundsätzlich sind Online-Händler verpflichtet, den Kaufpreis nach Widerruf innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, § 357 Abs. 1 BGB.
Diese Rückzahlungsfrist beginnt nach § 355 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Händler mit Zugang der Widerrufserklärung. Ab deren Erhalt hat der Händler also grundsätzlich 14 Tage Zeit, die Rückzahlung vorzunehmen.
Fristwahrend ist nach § 270 BGB hier nicht die Vornahme der Rückzahlungshandlung, sondern nur der Eingang des Rückzahlungsbetrages beim Verbraucher.
Dabei hat der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Verbraucher für die Zahlung genutzt hat, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hiervon kann allerdings durch individuelle Vereinbarung insoweit abgewichen werden, als dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
Von der gesetzlichen 14-tägigen Rückzahlungsfrist dürfen Online-Händler nicht zu ihren Gunsten abweichen, § 360 Abs. 2 Satz 1 BGB. Online-Händler können diese Frist nicht eigenmächtig verlängern. Dies gilt auch, wenn sie dem Verbraucher freiwillig eine längere als die 14-tägige Widerrufsfrist einräumen.
Aber: Zurückbehaltungsrecht bis zum Wareneingang/Versendungsnachweis
Um Online-Händler keine unbedingte Vorleistungspflicht aufzuerlegen, gewährt ihnen das Gesetz allerdings ein Zurückbehaltungsrecht für den Kaufpreis, welches die Rückzahlungsfrist durchbrechen kann.
Gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB darf die Rückzahlung (auch wenn die Rückzahlungsfrist bereits abgelaufen wäre) so lange verweigert werden, bis
- der Online-Händler die vom Widerruf betroffene Vertragsware zurückerhalten oder
- der Verbraucher einen geeigneten Versendungsnachweis erbracht hat.
Das Zurückbehaltungsrecht endet je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
Bezüglich der Rückgewähr der Leistungen trifft den Verbraucher also eine Vorleistungspflicht. Der Händler kann mit der Rückerstattung solange warten, bis er entweder einen hinreichenden Rücksendenachweis vom Verbraucher erhalten hat (etwa einen Einlieferungsbeleg) oder die Rücksendung tatsächlich bei ihm eingeht.
In Bezug auf das Zurückbehaltungsrecht und die dadurch verzögerte Rückzahlungspflicht ist zu differenzieren, ob das maßgebliche Ereignis (Wareneingang bzw. Versendungsnachweis) noch binnen der regulären 14-tägigen Rückzahlungsfrist oder außerhalb dieser Frist eintritt:
- erhält der Händler die Ware bzw. einen Sendungsbeleg innerhalb der 14-tägigen Rückzahlungsfrist nach Zugang der Widerrufserklärung, kann er die Rückzahlung (maßgeblich: Zahlungseingang beim Verbraucher!) bis zum Ablauf der 14 Tage hinauszögern
- erhält der Händler die Ware bzw. einen Sendungsbeleg erst nach Ablauf der 14-tätigen Rückzahlungsfrist, ist die Rückzahlung darauf unverzüglich fällig
Verzug als Konsequenz verspäteter Rückzahlungen
Kommt der Online-Händler seiner Rückzahlungspflicht im Widerrufsfall nicht fristgerecht nach, leistet er diese also nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung bzw. bei Wareneingang/Sendungsnachweis außerhalb dieser Frist unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses, gerät er nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB automatisch in Zahlungsverzug.
Folge des Verzuges ist, dass der Verbraucher vom Händler Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB sowie den Ersatz weiterer verzugsbedingter Schäden verlangen kann.
Fazit
Online-Händler sind grundsätzlich verpflichtet, im Widerrufsfall den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Verbraucherwiderrufserklärung zu erstatten. Maßgeblich ist der Geldeingang beim Verbraucher.
Die Rückzahlung kann über diesen Zeitpunkt hinaus allerdings im Wege eines Zurückbehaltungsrechts bis zu dem Zeitpunkt hinausgezögert werden, in dem die Ware beim Händler eingeht oder der Verbraucher – etwa per Einlieferungsbeleg – den Nachweis der Rücksendung erbringt.
Zahlt der Online-Händler im Widerrufsfall nicht rechtzeitig zurück, gerät er automatisch in Zahlungsverzug und kann dem Verbraucher gegenüber zur Zahlung von Verzugszinsen und zum Ersatz weiterer verzugsbedingter Schäden verpflichtet sein.
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11 Kommentare
Was kann ich als nächsten Schritt tun? Kann meine Bank das Geld zurück fordern?
Grüße Lisa
Gut verständlich dargelegt.
:)
MfG
Was ist, wenn der Verkäufer die Annahme der zurückgesandten Ware verweigert?
Dann ist die Ware nicht beim Händler eingegangen.
Was tun? Wie sieht die rechtliche Lage dann aus, wenn der gekaufte Artikel nicht zugestellt werden kann, da die Annahme stets verweigert wird?
Der Gedanke drängt sich auf, jedoch geht man in der Praxis nicht davon aus, dass der Kunde eine Betrugsabsicht hat, was auch wenig Sinn machen würde. Spätestens nach dem Eintreffen der Rücksendung, stellt sich heraus, ob "Steine" etc. verschickt wurden. Danach erhält der Kunde eine Strafanzeige - wer hat darauf Lust?
Mein Frage an den Anwalt:
Wozu wird in § 355 Absatz 3 verlangt, dass der Kaufpreis "unverzüglich" zu erstatten ist, wenn dies offenbar nicht durchgesetzt werden kann, da durch § 357 Absatz 1 wieder ausgehebelt?
In Zeiten von PayPal & Co. sehe ich keinen Grund, warum dem Händler nicht per Gesetz das "unverzüglich" aufgezwungen werden soll, insbesondere bei steigender Inflation? Er verschafft sich mit dem Geld anderer Leute damit einen finanziellen Vorteil und benachteiligt den Kunden.
Gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB darf die Rückzahlung (auch wenn die Rückzahlungsfrist bereits abgelaufen wäre) so lange verweigert werden, bis der Online-Händler die vom Widerruf betroffene Vertragsware zurückerhalten oder der Verbraucher einen geeigneten Versendungsnachweis erbracht hat. Das Zurückbehaltungsrecht endet je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
Bezüglich der Rückgewähr der Leistungen trifft den Verbraucher also eine Vorleistungspflicht. Der Händler kann mit der Rückerstattung solange warten, bis er entweder einen hinreichenden Rücksendenachweis vom Verbraucher erhalten hat (etwa einen Einlieferungsbeleg) oder die Rücksendung tatsächlich bei ihm eingeht.
Aber was ist bei Speditionsware? Der Händler sagt nach dem Widerruf zu die Abholung zu veranlassen, es passiert aber nichts. Wie Lange muss ich warten? Wie ist in diesem Fall die Frist für die Erstattung?
Telefonisch ist niemand erreichbar und es wird auch nicht auf Ticketsystem reagiert.
(netto-online.de)
Sie schreiben:
"Fristwahrend ist nach § 270 BGB hier nicht die Vornahme der Rückzahlungshandlung, sondern nur der Eingang des Rückzahlungsbetrages beim Verbraucher."
Habe das für einen hier vorliegenden Fall auch geprüft, komme aber zu dem Ergebnis, dass dies so nicht haltbar ist. Es genügt, wenn der Händler rechtzeitig alles getan hat, was an seinem Wohnsitzort erforderlich ist, um den Gläubiger (Verbraucher) zu befriedigen. Der Händler ist jedoch nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass der Leistungserfolg, also die Gutschrift, auf dem Konto des Verbrauchers auch rechtzeitig eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2016, Az.: VIII ZR 222/15).
D.h. im Zweifelsfall muss der Schuldner zwar nachweisen, dass er das Geld rechtzeitig auf den Weg gebracht hat. Der Eingang ist aber eben gerade nicht entscheidend.
Was meinen Sie? Evtl. übersehe ich auch etwas.
Beste Grüße
Wie kann ein "Einlieferungsbeleg" ein geeigneter Nachweis sein? Der sagt null (0, NULL, nichts, nada) aus. Irgendjemand hat irgendwas an irgendwen geschickt. Nicht einmal bei einer Paketsendung mit bekanntem Absender und Empfänger kann man anhand des "Einlieferungsbelegs" nachweisen, WAS in dem Paket ist. Steine? Alte Zeitungen? Kataloge? Mehltüten?