Handel mit Kosmetik: Die abgeschminkte Rücknahme-Klausel
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen"
Die Klausel „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden“ ist nach einem Beschluss des OLG Köln (27.04.2010, Az. 6 W 43/10) so nicht zulässig, da sie die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.
Einmal genüge die o.g. Klausel nicht den Informationspflichten des Händlers:
„Die Formulierung […] lässt den Verbraucher nämlich darüber im Unklaren, ab wann bei Kosmetikprodukten […] sein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll. Dass er den noch in der Tube befindlichen und insofern ‚unbenutzten‘ Teil der Creme in jedem Fall soll zurückgeben dürfen, liegt jedoch fern. Ob jedoch erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube oder die Entfernung einer Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gelten soll, kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen.“
Des weiteren gehöre Kosmetik auch gerade nicht zu den Produkten, für die ein Ausschluß der Rücknahme gesetzlich vorgesehen sei:
„Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen […] geht über die mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzte Regelung der Fernabsatzrichtlinie hinaus. Diese Ausnahmevorschrift darf nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden, dem im Fernabsatz grundsätzlich das für ihn in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Rücknahmerisiko zugewiesen ist […]. Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar zu sehen und zu prüfen […].“
Da angebrochene Kosmetika in der Regel weder ihrer Art nach nicht rücksendbar noch schwer verderblich seien, sei eben auch kein Ausschluss der Rücknahme möglich. Dementsprechend seien Händler verpflichtet, im Fernabsatz gehandelte Kosmetika auch nach Öffnen der Packung zurückzunehmen. Geht die zu "Testzwecken" entnommene Menge über die in Ladengeschäften möglichen und geduldeten Gebrauch solcher Waren hinaus, so hat der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz zu leisten.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
6 Kommentare
Folge ist doch eindeutig, daß ein 100%iger Wertersatz erforderlich ist für den Händler.
Sind die Richter tatsächlich schon mal zu Douglas gegangen und haben aus dem Regal (nicht TESTER) eine Flasche Chanel No 5 "zu Testzwecken" geöffntet?
Ziemlich schwer vorstellbar......