Handel mit Kosmetik: Die abgeschminkte Rücknahme-Klausel

Handel mit Kosmetik: Die abgeschminkte Rücknahme-Klausel
von Mag. iur Christoph Engel
04.08.2010 | Lesezeit: 2 min

Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen"

Die Klausel „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden“ ist nach einem Beschluss des OLG Köln (27.04.2010, Az. 6 W 43/10) so nicht zulässig, da sie die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.

Einmal genüge die o.g. Klausel nicht den Informationspflichten des Händlers:

„Die Formulierung […] lässt den Verbraucher nämlich darüber im Unklaren, ab wann bei Kosmetikprodukten […] sein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll. Dass er den noch in der Tube befindlichen und insofern ‚unbenutzten‘ Teil der Creme in jedem Fall soll zurückgeben dürfen, liegt jedoch fern. Ob jedoch erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube oder die Entfernung einer Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gelten soll, kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen.“

Des weiteren gehöre Kosmetik auch gerade nicht zu den Produkten, für die ein Ausschluß der Rücknahme gesetzlich vorgesehen sei:

„Ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen […] geht über die mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzte Regelung der Fernabsatzrichtlinie hinaus. Diese Ausnahmevorschrift darf nicht in ein allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden, dem im Fernabsatz grundsätzlich das für ihn in der Regel mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Rücknahmerisiko zugewiesen ist […]. Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar zu sehen und zu prüfen […].“

Da angebrochene Kosmetika in der Regel weder ihrer Art nach nicht rücksendbar noch schwer verderblich seien, sei eben auch kein Ausschluss  der Rücknahme möglich. Dementsprechend seien Händler verpflichtet, im Fernabsatz gehandelte Kosmetika auch nach Öffnen der Packung zurückzunehmen. Geht die zu "Testzwecken" entnommene Menge über die in Ladengeschäften möglichen und geduldeten Gebrauch solcher Waren hinaus, so hat der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz zu leisten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© foto.fritz - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

6 Kommentare

s
sabriana 07.07.2011, 10:48 Uhr
Rücknahme und Markenrecht
....und das weitere Veräußern dieser Produkte mit fehlender oder "veränderter" Umverpackung (sprich: ohne Folie z.B. falls vorher vorhanden)ist ein Verstoß gegen das Markenrecht.

Folge ist doch eindeutig, daß ein 100%iger Wertersatz erforderlich ist für den Händler.
I
IT-Recht Kanzlei 20.08.2010, 20:14 Uhr
Nicht das letzte Urteil
Dieses Urteil wird definitiv nicht das letzte sein, schließlich geht es sich hier um eines der noch nicht sinnvoll gelösten Probleme des e-Trade. Im Wesentlichen geht es um den folgenden Grundgedanken: Der e-Trader spart durch seinen Vertriebsweg über das Internet im Vergleich zu „klassischen“ Händlern eine Menge Geld bei Immobilien- und Personalkosten. Dadurch werden jedoch die Möglichkeiten des Kunden, eine Ware vor dem Kauf genauer zu untersuchen, deutlich eingeschränkt – der potenzielle Käufer muss grundsätzlich über jede Ware einen Vertrag abschließen, wenn er sie einmal in Händen halten will. Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Kunden soll diesen Nachteil kompensieren, belastet wird hierbei vor allem der Kostenvorteil des Internet-Shops. Gerade im Fall der Kosmetika scheint hier jedoch noch kein gerechter Ausgleich gefunden zu sein, wir sind also selbst schon gespannt auf die weitere Entwicklung.
F
Flaconetti 16.08.2010, 09:11 Uhr
Dieses Urteil kann nicht das letzte sein
Aus meiner jahrzehntelangen Erfahrung in der Kosmetikbranche kann ich nur darüber den Kopf schütteln. In Ladengeschäften gibt es zwar Testmuster, aber oftmals nicht von jedem Produkt. Und ein Verkäufer, aber ganz besonders ein Inhaber, wird praktisch nie zulassen, dass ein Verkaufsprodukt geöffnet oder benutzt wird, schon aus Gründen der damit verringerten Haltbarkeit und natürlich der Hygiene! Es sei denn, dieses Produkt wird zum Testmuster umfunktioniert und jeder darf dran! Aber wenn das mit vielen Produkten geschehen würde, könnte derjenige sie nicht mehr abschreiben und würde am dadurch entstehenden Verlust langsam aber sicher den Bach 'runtergehen.......
S
Steve 13.08.2010, 08:55 Uhr
abgeschminkter Handel mit Kosmetik
Da kann ich meinem Vor"redner" nur beipflichten!! Da wiehert wieder einmal der Amtsschimmel! Allein die Vorstellung, man könne eine bestimmte Menge des Produktes entnehmen und dann einfach so zurückgeben. Klar, für den Verbraucher ist das super! Aber was ist mit dem Händler??? Wie soll man da noch Produkte vertreiben, wenn man plötzlich auf einem "Restelager" sitzt?
r
rescuegeroge 13.08.2010, 02:18 Uhr
????
Welche Menge darf ich denn im Kaufhaus zu Testzwecken entnehmen?
Sind die Richter tatsächlich schon mal zu Douglas gegangen und haben aus dem Regal (nicht TESTER) eine Flasche Chanel No 5 "zu Testzwecken" geöffntet?
Ziemlich schwer vorstellbar......
W
Waltraud 04.08.2010, 11:53 Uhr
Kosmetika & Rücknahme-Klausel
Welche Gründe gibt es denn, die eine Rücknahme des Herstellers rechtfertigen? Mir fällt da nur die klassische Allergie ein, auf deren Möglichkeit aber höchstwahrscheinlich bereits auf der Umverpackung hingewiesen wird, sodass eine Rücknahme insofern ausgeschlossen sein müsste. Eine Rücknahme aufgrund von unangenehmen Düften, Konsistenz oder Farbe scheint sehr von der subjektiven Wahrnehmung des Verbrauchers abzuhängen und gilt daher wohl als wenig realistisch. Welche Gründe kann es noch geben?

Weitere News

Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“
(08.07.2024, 13:12 Uhr)
Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“
Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten
(12.10.2023, 07:54 Uhr)
Verbot von Mikroplastik ab 17. Oktober 2023: Folgen für Händler von Mikroplastik-Produkten
LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein
(20.06.2023, 07:56 Uhr)
LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein
Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen
(23.07.2020, 14:43 Uhr)
Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen
LG Karlsruhe zu Kosmetikprodukten: Müssen Inhaltsstoffe in der Artikelbeschreibung angegeben werden?
(13.07.2020, 14:31 Uhr)
LG Karlsruhe zu Kosmetikprodukten: Müssen Inhaltsstoffe in der Artikelbeschreibung angegeben werden?
Abmahnungen wegen fehlender Nennung von Inhaltsstoffen bei Kosmetikprodukten
(03.04.2020, 16:20 Uhr)
Abmahnungen wegen fehlender Nennung von Inhaltsstoffen bei Kosmetikprodukten
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei