Widerrufsrecht beim Onlinekauf von Goldbarren

Widerrufsrecht beim Onlinekauf von Goldbarren
26.08.2014 | Lesezeit: 2 min

In einer viel beachteten Entscheidung hat das Amtsgericht Borken mit Urteil vom 26.02.2014, 15 C 290/13 einem klagenden Onlinekäufer von Goldbarren ein Widerrufsrecht zugebilligt, da in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht des AG Borken das Risiko einer vom Verkäufer nicht zu beeinflussenden Fluktuation des Preises nicht bestand. Es wäre nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei übertrieben, wie verschiedentlich in Rezensionen angedeutet, hier eine Grundsatzentscheidung gegen die Regelung zu sehen, dass beim Onlinekauf von Goldbarren ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich gilt auch nach Ansicht des AG Borken beim Onlinekauf von Goldbarren die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Nr. 8: Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

Hier war allerdings der Sonderfall zu entscheiden, dass der beklagte Onlineverkäufer Goldbarren zu einem festgesetzten Preis zu einem Vielfachen des Handelswertes von Gold verkauft hat und diesen festgesetzten Preis trotz Schwankungen des Goldpreises nicht geändert hat. Hier hat das Gericht entschieden, dass der geforderte Preis nicht von Schwankungen abhing, auf die der Onlinehändler keinen Einfluss hatte und somit für den zu entscheidenden Fall die Ausnahmeregelung des § 312g Nr. 8 BGB ausgeschlossen und dem klagenden Onlinekäufer ein Widerrufsrecht eingeräumt.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei bleibt diese Entscheidung ein Sonderfall, da Gold üblicherweise zum Tagespreis verkauft wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Franck Boston - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Verkauf von Schmuck: Abmahnungen vermeiden
(25.03.2024, 14:44 Uhr)
Verkauf von Schmuck: Abmahnungen vermeiden
Tibetsilber: Irreführende Materialbezeichnung für Schmuck
(20.01.2023, 10:22 Uhr)
Tibetsilber: Irreführende Materialbezeichnung für Schmuck
AG München: Ring mit Single-Cut-Schliff-Diamanten darf nicht als Brillantring verkauft werden
(04.09.2019, 10:53 Uhr)
AG München: Ring mit Single-Cut-Schliff-Diamanten darf nicht als Brillantring verkauft werden
Vorsicht beim Verkauf von Probemünzen / Neuprägungen – Abmahnungen drohen
(01.12.2017, 08:22 Uhr)
Vorsicht beim Verkauf von Probemünzen / Neuprägungen – Abmahnungen drohen
Feingehaltsangabe für versilberten Schmuck löst Bußgeldverfahren aus
(11.05.2016, 09:42 Uhr)
Feingehaltsangabe für versilberten Schmuck löst Bußgeldverfahren aus
Rechtliche Besonderheiten beim Verkauf vergoldeter Produkte
(04.04.2016, 12:37 Uhr)
Rechtliche Besonderheiten beim Verkauf vergoldeter Produkte
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei