Widerrufsrecht beim Onlinekauf von Goldbarren
In einer viel beachteten Entscheidung hat das Amtsgericht Borken mit Urteil vom 26.02.2014, 15 C 290/13 einem klagenden Onlinekäufer von Goldbarren ein Widerrufsrecht zugebilligt, da in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht des AG Borken das Risiko einer vom Verkäufer nicht zu beeinflussenden Fluktuation des Preises nicht bestand. Es wäre nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei übertrieben, wie verschiedentlich in Rezensionen angedeutet, hier eine Grundsatzentscheidung gegen die Regelung zu sehen, dass beim Onlinekauf von Goldbarren ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich gilt auch nach Ansicht des AG Borken beim Onlinekauf von Goldbarren die Ausnahmeregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Nr. 8: Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
Hier war allerdings der Sonderfall zu entscheiden, dass der beklagte Onlineverkäufer Goldbarren zu einem festgesetzten Preis zu einem Vielfachen des Handelswertes von Gold verkauft hat und diesen festgesetzten Preis trotz Schwankungen des Goldpreises nicht geändert hat. Hier hat das Gericht entschieden, dass der geforderte Preis nicht von Schwankungen abhing, auf die der Onlinehändler keinen Einfluss hatte und somit für den zu entscheidenden Fall die Ausnahmeregelung des § 312g Nr. 8 BGB ausgeschlossen und dem klagenden Onlinekäufer ein Widerrufsrecht eingeräumt.
Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei bleibt diese Entscheidung ein Sonderfall, da Gold üblicherweise zum Tagespreis verkauft wird.
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