FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update

FAQ: Neues Widerrufsrecht – 40 Fragen und Antworten - Das Update
29.04.2011 | Lesezeit: 20 min

Mittlerweile fast ein Jahr liegt die mittelgroße Reform des Widerrufsrechts im BGB zurück. Zudem wird es schon bald neue Änderungen im Widerrufsrecht geben. Dies ist uns Anlass genug, Sie im Rahmen neuer und angepasster FAQs über das Widerrufsrecht und die geplanten Neuerungen (vgl. Fragen 37-40) zu informieren.

Inhaltsverzeichnis

1.    Was sind Widerrufsrechte?

Widerrufsrechte sind von Gesetzes wegen existierende Rechte, die es dem Widerrufsberechtigten ermöglichen, sich trotz eines wirksamen Vertragsschlusses wieder vom Vertrag zu lösen. Wenn ein Widerrufsrechtsrecht ausgeübt wird, so ist der entsprechende Vertrag hinfällig und bereits ausgetauschte Leistungen müssen rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass etwa der Käufer den gekauften Gegenstand zurückgeben und der Verkäufer das bereits erhaltene Geld zurückzahlen muss.

2.    Was hat es mit dem Rückgaberecht auf sich?

Neben einem Widerrufsrecht steht dem Widerrufsberechtigten in aller Regel von Gesetzes wegen auch ein Rückgaberecht zu. Dies bedeutet, dass der Rückgabeberechtigte nicht zunächst den Vertrag widerrufen muss, damit der Vertrag hinfällig wird, sondern es genügt, dass er die erhaltene Ware zurückgibt, also etwa den gekauften Gegenstand an den Verkäufer zurücksendet.

3.    Welche Widerrufsrechte gibt es?

Das deutsche bzw. europäische Verbraucherschutzrecht kennt verschiedene Widerrufsrechte. So etwa das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen (Kredite), das Haustürwiderrufsrecht und das im Internet so wichtige Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel bzw. bei Fernabsatzgeschäften.

4.    Wo sind die Widerrufsrechte geregelt?

Die Widerrufsrechte von Verbrauchern sind im BGB geregelt. Wichtig sind vor allem die §§ 355 und 356 BGB. Das Widerrufsrecht im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen ist in § 495 Absatz 1 BGB geregelt. Das Haustürwiderrufsrecht findet sich in § 312 BGB und für das Widerrufsrecht im Rahmen von Fernabsatzgeschäften sind die §§ 312b bis 312d BGB einschlägig.

5.    Was ist ein Haustürgeschäft?

Es handelt sich dabei um ein (Rechts-)Geschäft (z.B. Kauf einer Ware), das im Rahmen einer gewissen „Überrumpelungssituation“ abgeschlossen worden ist, d.h. einer Situation, in der ein Unternehmer einen Verbraucher mit einem Vertragsangebot überrascht. Die genaue Definition des Haustürgeschäfts ist im Gesetz geregelt. Es geht um ein Geschäft bzw. einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, das entweder am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung des Verbrauchers, bei einer Freizeitveranstaltung (sog. „Kaffeefahrten“) oder in öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. auf öffentlichen Plätzen auf Veranlassung und durch Initiative des Unternehmers abgeschlossen worden ist.
Wenn einem Verbraucher daher beispielsweise an der eigenen Haustür ein Staubsauger verkauft wird, so steht ihm in der Regel ein Widerrufsrecht wegen dieses Haustürgeschäfts zu.

6.    Was ist ein Fernabsatzgeschäft?

Etwas verkürzt gesagt sind Fernabsatzgeschäfte solche Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Unter Fernkommunikationsmittel muss man vor allem Briefe, das Telefon, E-Mails, Internet, Fax, SMS etc. verstehen. Wenn also z.B. ein Kaufvertrag im Internet geschlossen wird (Online-Shop, Ebay etc.), dann liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. In aller Regel steht dem Käufer dann ein Widerrufsrecht zu, wenn er ein Verbraucher ist.

Banner Starter Paket

7.    Wer ist Verbraucher und wer Unternehmer?

Wer Verbraucher und Unternehmer ist, ist in § 13 und § 14 BGB geregelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist dagegen eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, hängt somit davon ab, was für eine Art von Geschäft die jeweilige Person tätigt. Kauft ein Top-Manager eines DAX-Unternehmens einen Kugelschreiber als Geburtstagsgeschenk für seine Tochter, ist er Verbraucher. Kauft ein selbständiger Familienvater einen Locher für sein Büro, so ist er Unternehmer.

8.    Warum ist im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht mal von Unternehmern und Verbrauchern und mal von Verkäufern und Käufern die Rede? Ist das das Gleiche?

Das Widerrufsrecht ist Verbraucherschutzrecht, es soll somit den Verbraucher im Verhältnis zum Unternehmer schützen. Die in der Praxis typische und alltägliche Situation im Rahmen des Verbraucherschutzrechts ist der Kauf einer Ware. Das Verbraucherschutzrecht greift dann ein, wenn bei einem Kauf der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist. Ist etwa der Verkäufer Verbraucher (z.B. eine Erbe versteigert die alte Kommode seiner verstorbenen Mutter bei einem Internet-Auktionshaus) und der Käufer Unternehmer (z.B. der Antiquitätenhändler, der die Kommode im Internet entdeckt hat), so besteht in dieser Konstellation kein Widerrufsrecht für den Käufer (und natürlich auch nicht für den Verkäufer)..

9.    Was ist eine Widerrufsbelehrung?

Eine Widerrufsbelehrung ist die gesetzlich vorgesehene Belehrung eines Widerrufsberechtigten über sein Widerrufsrecht. Das Gesetz sieht solche Belehrungen vor, damit der Berechtigte überhaupt weiß, dass ihm ein solches Recht zusteht und wie er es ausüben kann.

10.    Muss ich als privater Verkäufer bei Ebay die Käufer über das Widerrufsrecht belehren?

Nein. Das Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel besteht nur im B2C-Bereich (Business to Consumer, d.h. Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis). Daher müssen auch nur gewerbliche Verkäufer, egal ob bei Ebay oder in anderen Online-Shops, über das Widerrufsrecht belehren. Aber Vorsicht! Je nachdem wie viele Verkäufe Sie als vermeintlich „privater“ Verkäufer bei Ebay tätigen, könnten Sie bereits als gewerblich anzusehen sein, obwohl Sie sich selbst als Privatverkäufer sehen. Hier hat sich in der Rechtspraxis noch kein einheitlicher und wirklich verbindlicher Maßstab finden lassen, weshalb Sie besonders vorsichtig sein sollten, wenn Sie nicht nur geringen Umsatz bei Ebay & Co machen.

11.    Was hat es mit dem Wertersatz beim Widerruf auf sich?

Das Gesetz ermöglicht es dem Unternehmer, dass er als Verkäufer vom Verbraucher (Käufer), der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangen kann. Dazu musste der Unternehmer nach alter Rechtslage den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese mögliche Rechtsfolge und eine Möglichkeit, diese Rechtsfolge zu vermeiden, hinweisen. Nach neuer Rechtslage seit dem 11.6.2010 genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss entsprechend belehrt. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet in aller Regel, dass die Belehrung bis spätestens am nächsten Tag zu erfolgt sein muss.

In diesem Bereich wird es wohl noch in diesem Jahr eine Gesetzsänderung geben. Wie genau diese aussehen wird, behandeln wir am Ende dieser FAQs.

12.    Warum ist die Rechtslage beim Wertersatz im Widerrufsrecht derzeit so unklar?

Es gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das in Frage gestellt hat, ob die deutsche Regelung zum Wertersatz mit dem Europäischen Recht vereinbar ist. Bis hier endgültige Klarheit herrscht, besteht eine rechtliche Schwebelage, in der niemand genau weiß, was nun gilt. Aber mittlerweile ist eine Gesetzesänderung in Sicht,die hier Klarheit bringen wird; dazu mehr am Ende dieser FAQs.

13.    Wie lange ist die Widerrufsfrist?

Von Gesetzes wegen beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen oder ein Monat. Zwei Wochen beträgt sie, wenn bis zum Vertragsschluss oder zumindest unverzüglich danach eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt. Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat, wenn die Belehrung zeitlich später erfolgt. Um die jeweilige Frist einzuhalten, genügt es, wenn die Widerrufserklärung in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) oder mit der Ware selbst rechtzeitig abgesendet wird.

14.    Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen?

Die Widerrufsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine ordnungsgemäße, deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Eine Belehrung auf einer Internetseite entspricht nicht der erforderlichen Textform und ist daher unwirksam, eine Belehrung in einer E-Mail dagegen schon! Nach alter Rechtslage musste der Unternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das Widerrufsrecht belehrt haben, damit die Widerrufsfrist (nur) zwei Wochen beträgt. Erfolgte die Belehrung erst nach Vertragsschluss, so stand dem Verbraucher von Gesetzes wegen eine Widerrufsfrist von einem Monat zu. Nach neuerer, seit dem 11.6.2010 geltender Rechtslage genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss, in der Regel somit spätestens einen Tag danach, über das Widerrufsrecht belehrt. Auch dann beträgt nun die Widerrufsfrist lediglich zwei Wochen. Geht es – wie zumeist – um die Lieferung von Waren, so beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor tatsächlichem Erhalt der Ware.

Belehrt ein Unternehmer den Verbraucher überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, so erlischt dieses spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Unter Umständen kann das Widerrufsrecht aber sogar auch länger als sechs Monate gelten, insbesondere wenn bei einem Fernabsatzgeschäft der Unternehmer nicht vollständig seinen Informationspflichten nachgekommen ist.

15.    Was passiert, wenn ein Unternehmer nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt?

Man muss zwei Arten von Konsequenzen unterscheiden. Erfahren Konkurrenten des Unternehmers, dass dieser nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so können sie ihn abmahnen und von ihm verlangen, dass entsprechende Unternehmer diese Rechtsverletzung in Zukunft unterlässt.

Zum anderen beginnt für die Verbraucher die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies bedeutet, dass widerrufsberechtigte Verbraucher auch noch Wochen und Monate nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen die Ware zurückgeben können. Auch dies ist für den Unternehmer, der (versehentlich) nicht ordnungsgemäß belehrt hat, misslich.

16.    Wie übe ich als Verbraucher mein Widerrufsrecht aus?

Sie erklären innerhalb der Ihnen zustehenden Frist dem Unternehmer in Textform, dass Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder senden ganz einfach – auch kommentarlos – die Ware zurück. Zur Erklärung des Widerrufs in Textform genügt es, wenn Sie beispielsweise eine E-Mail an den Unternehmer schicken, in der Sie etwa schreiben: „Ich mache von meinem Widerrufsrecht Gebrauch“. Andere Formulierungen sind selbstverständlich genauso möglich.

17.    Muss ich begründen, warum ich die Ware zurückgeben möchte?

Nein, das müssen Sie nicht. Das Widerrufsrecht steht Ihnen von Gesetzes wegen zu. Sie müssen nicht angeben, warum Sie die Ware zurückgeben möchten. Selbst wenn Sie danach gefragt werden sollten, sind sie hierzu nicht verpflichtet.

18.    Darf ich als Verkäufer meinen Kunden auch längere Umtausch- oder Rückgabefristen gewähren als es das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen vorsieht?

Dies ist selbstverständlich möglich. Wichtig ist jedoch, dass Sie dennoch – z.B. auf Ihrer Internetseite und in Ihren E-Mails – ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, so wie es das Gesetz vorsieht, belehren. Ansonsten sind Sie abmahngefährdet. Machen Sie in jedem Fall Ihren Kunden gegenüber deutlich, dass es zum einen das gesetzliche Widerrufsrecht gibt und Sie zum anderen jedoch darüber hinaus Ihren Kunden – aus Kulanz – besondere Bedingungen einräumen.

19.    Wenn ich eine Jeans in einem Kaufhaus kaufe, steht mir dann auch ein Widerrufsrecht zu?

Nein. Irrtümlich nehmen viele Verbraucher an, dass ihnen auch bei Vor-Ort-Käufen eine Art Widerrufsrecht oder ähnliches zustehen würden. Dies ist aber nicht der Fall. Wenn Sie eine Jeans nach ein, zwei oder drei Wochen im Kaufhaus umtauschen oder zurückgeben möchten, weil sie Ihnen nicht mehr gefällt oder weil sie Ihnen nicht passt, so sind Sie auf Kulanz des Kaufhauses angewiesen. Ihnen steht kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Andere rechtliche Handhabe besteht natürlich, wenn mit der Ware etwas nicht in Ordnung ist. Dann haben Sie innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen (heute in der Regel zwei Jahre) einen Anspruch darauf, dass der Mangel, den die Ware hat, repariert wird bzw. Sie eine neue Ware erhalten. Dies gilt wiederum nur dann, wenn der Mangel nicht von Ihnen verursacht wurde, sondern bereits beim Kauf vorhanden war, aber von Ihnen bislang übersehen worden ist.

20.    Wann ist eine Widerrufsbelehrung korrekt? Welchen Erfordernissen muss sie genügen?

Achten Sie bei Widerrufsbelehrungen darauf, dass Sie inhaltlich korrekt sind, d.h. dass sie vor allem den gesetzlichen status quo abbilden und nicht etwa veraltet sind. Insbesondere die Verweise auf gesetzliche Normen müssen unbedingt richtig sein. War es bisher ein gewisses rechtliches Risiko, die sog. Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, so hat sich dies mit der Gesetzesänderung vom 11.6.2010 geändert. Denn nun hat die Musterwiderrufsbelehrung den Rang eines Gesetzes und muss auch von der Rechtsprechung vollumfänglich akzeptiert werden. Halten Sie sich daher ab diesem Zeitpunkt am besten an dieses Muster. Wichtig ist zudem, dass Sie den gesetzlich vorgesehen Informationspflichten nachkommen.

21.    Welche Produkte werden nicht vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften umfasst?

Das Gesetz nimmt verschiedene Produkte, d.h. Waren und Dienstleistungen, vom Widerrufsrecht aus. Darunter fällt die Lieferung von Waren, die nach Kundenvorgaben extra angefertigt und auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten worden sind.
Auch Waren, die schnell verderben bzw. deren Haltbarkeits-/Verfallsdatum überschritten ist, werden nicht vom Widerrufsrecht erfasst.

Das Gleiche gilt für DVDs, CDs, Blue-Ray-Discs, CD-Roms, Software etc., wenn die entsprechenden Datenträger entsiegelt worden sind.

Im Übrigen gibt es bei der Lieferung von Zeitschriften, Illustrierten und Zeitungen kein Widerrufsrecht, es sei denn die Bestellung erfolgte telefonisch. Dasselbe gilt für Lotterie- und Wett-Dienstleistungen, es sei denn diese erfolgten per Telefon.

Auch bei Versteigerungen gibt es kein Widerrufsrecht, wobei Ebay und vergleichbare Handelsplattformen im Internet gerade nicht als Versteigerungen in diesem Sinne angesehen werden.

Viele Finanzprodukte sind ebenfalls vom Widerrufsrecht ausgenommen, so etwa der Erwerb von Aktien über das Internet.

Schließlich und endlich ist die sog. „Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers per Telefon, Telefax oder Mail erbracht werden“, vom Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft ausgenommen. Hinter dieser komplizierten Formulierung verbergen sich beispielsweise Service-Hotlines, deren Inanspruchnahme Geld kostet u.Ä.

22.    Was hat sich im Widerrufsrecht zum 11.6.2010 geändert?

Die wichtigste Änderung betrifft die Dauer der Widerrufsfrist, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Bislang war es aus technischen bzw. organisatorischen Gründen etwa bei Ebay unerlässlich, dass Unternehmer Verbrauchern eine Widerrufsfrist von einem Monat gewähren mussten, da dies das Gesetz so vorgesehen hatte. Seit dem 11.6.2010 gilt auch dann noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, wenn der Unternehmer erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt, wenn diese Belehrung unverzüglich, also spätestens am nächsten Tag, erfolgt.

Weitere wichtige Änderungen betreffen die sog. Musterwiderrufsbelehrung, die nun nicht mehr eine Rechtsverordnung ist, sondern ein formelles Gesetz, was bedeutet, dass sie nun eine höhere Rechtsgültigkeit aufweist. Schließlich haben sich mit der Gesetzesänderung einige Paragraphenverschiebungen ergeben. So sind Inhalte, die bislang in der BGBInfoV geregelt waren, nun im Einführungsgesetz zum BGB (kurz: EGBGB) enthalten.

23.    Worin bestand bislang das rechtliche Problem mit der sog. Musterwiderrufsbelehrung?

Die Musterwiderrufsbelehrung hatte bislang nur den Rang einer Rechtsverordnung und nicht den (höheren) Rang eines formellen Gesetzes. Denn nicht der demokratisch legitimierte parlamentarische Gesetzgeber (Bundestag/Bundesrat) hatte sie erlassen, sondern ein Ministerium. Da es sich bislang um kein Gesetz handelte, war die Musterwiderrufsbelehrung mit rechtlichen Mitteln angreifbar. Gerichte stellten fest, dass sie den gesetzlichen Anforderungen, so wie sie vor allem das BGB festlegte, nicht entsprach. Dies führte zu einer großen Rechtsunsicherheit, da viele Unternehmer bis dahin darauf vertraut hatten, dass es mit der Musterwiderrufsbelehrung schon seine juristische Richtigkeit habe. Seit dem 11.6.2010 hat die Musterwiderrufsbelehrung den Rang eines formellen Gesetzes und kann daher nicht mehr von der Rechtsprechung verworfen bzw. als falsch angesehen werden. Das erhöht die Rechtssicherheit für alle Verwender der Musterwiderrufsbelehrung.

24.    Wieso bedeutet die neue Musterwiderrufsbelehrung deutlich mehr Rechtssicherheit?

Im Vergleich zur alten Musterwiderrufsbelehrung bedeutet die neue ein Mehr an Rechtssicherheit. Dies hängt damit zusammen, dass die neue Musterwiderrufsbelehrung nun den Rang eines so genannten formellen Gesetzes hat, d.h. eines Gesetzes, das vom Parlament verabschiedet worden ist. Früher war die Musterwiderrufsbelehrung lediglich eine so genannte Rechtsverordnung, d.h. ein Rechtsakt aus einem Ministerium. Da Rechtsverordnungen von Gerichten verworfen werden können, formelle Gesetze jedoch nicht, bringt die neue Musterwiderrufsbelehrung mehr Rechtssicherheit.

25.    Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zum 11.6.2010 die neue, ab dann rechtsgültige Widerrufsbelehrung verwende?

Wenn Sie nicht rechtzeitig die neue Widerrufsbelehrung verwenden, so sind Sie abmahngefährdet, denn Sie verstoßen dann gegen geltendes Verbraucherschutzrecht. Daher ist dringend eine schnelle Anpassung an die neue Rechtslage geboten.

26.    Gibt es hinsichtlich der Gesetzesänderung zum 11.6.2010 Übergangsfristen?

Der Gesetzgeber hat damals keine Übergangfristen vorgesehen. Seit den 11.6.2010 gilt das neue Recht vollumfänglich.

27.    Was kann ich tun, wenn Konkurrenten von mir ihre Kunden gar nicht oder falsch über das Widerrufsrecht belehren?

Sie können Ihre Konkurrenten abmahnen. Da diese gegen geltendes Verbraucherschutzrecht verstoßen, können Sie als Mitbewerber im Rahmen des Wettbewerbsrechts nach dem UWG (=Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) von ihnen verlangen, dass Sie dies zukünftig unterlassen.

28.    Was kann nach der Gesetzesänderung zum 11.6.2010 mit alten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aus der Zeit davor passieren?

Alte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, die ein Verkäufer noch unter dem bis zum 11.6.2010 geltenden Verbraucherschutzrecht abgegeben hat, können ein hohes Rechtsrisiko in sich bergen. Der Hintergrund hierzu ist, dass im Einzelfall ein rechtliches Spannungsfeld entstehen kann, da die Gesetzesänderung nicht automatisch zur Anpassung der in der Vergangenheit abgegeben Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen führt. Wenn Sie sich nun im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet haben, etwas zu unterlassen, was sie wegen der Gesetzesänderung nun aber von Gesetzes wegen (neuerdings) tun müssen, so befinden Sie sich in einem Dilemma: halten Sie sich an das neue Gesetz, verstoßen Sie gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung; halten Sie sich an Ihre alte Erklärung, so verstoßen Sie gegen das neue Gesetz. Die Lösung: Sie müssen Ihre alten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen, die wegen der Gesetzesänderung nun nicht mehr gültig bleiben können, gegenüber dem Erklärungsgegner mit Hinweis auf die Gesetzesänderung kündigen.

29.    Wer muss am Ende die Versandkosten (Hinsendekosten) bezahlen, wenn der Verbraucher wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht?

Wegen dieser Frage gab es längere Zeit und gibt es zum Teil bis heute Rechtsunsicherheit. Im Frühjahr 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) endgültig entschieden, dass die Hinsendekosten, also die Versandkosten für die Hinsendung der bestellten Ware zum Verbraucher, im Falle des Widerrufs des Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden dürfen. Vielmehr muss diese der Verkäufer tragen.

30.    Wie verhält es sich mit den Rücksendekosten? Muss die der Unternehmer oder der Verbraucher bezahlen?

Grundsätzlich ist der Verkäufer von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer eine kostenlose Rücksendung ermöglichen oder diesem durch die Rücksendung entstandene Kosten ersetzen muss.

Allerdings sieht das Gesetz für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften vor, dass Verkäufer und Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vertraglich vereinbaren können, dass der Käufer die Rücksendekosten tragen soll. Dies ist dann möglich, wenn entweder der Wert der Ware, die zurückgesendet wird, 40 Euro unterschreitet oder – unabhängig vom Wert der zurückgesendeten Ware – der Käufer die Ware noch nicht bezahlt hat und auch noch keine Anzahlung vorgenommen hat.

Zuletzt gab es Rechtsprechung dazu, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit diese Abwälzung der Kosten auf die Käufer tatsächlich „vertraglich“ erfolgt, wie es das Gesetz vorsieht. Dies kann zwar in den AGB des Verkäufers geregelt sein, doch muss aus der Art der Darstellung in den AGB und der Art der Formulierung für den Käufer klar sein, dass er nicht schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, die Rücksendekosten zu tragen, sondern dass dies nun erst in den AGB mit dem Verkäufer vertraglich vereinbart wird.
Hinsichtlich der Regelung wegen der Rücksendekosten wird es wohl noch im Jahr 2011 eine Gesetzesänderung geben. Was der aktuelle Gesetzesentwurf hierzu vorsieht, wird am Ende der FAQs beantwortet.

31.    Ist es in Ordnung, wenn Verkäufer eine Klausel in ihren AGB haben, wonach sie im Falle der Rückabwicklung eines Vertrages nach Widerruf unfreie Waren nicht annehmen?

Eine solche Klausel bzw. ein derartiger Hinweis des Verkäufers ist nicht wirksam, da das Gesetz im Grundsatz davon ausgeht, dass der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und nicht der Käufer. So haben dies zuletzt auch einige Gerichte entschieden.

32.    Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht?

Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware beschädigt wird oder verloren geht. Er muss somit letztlich den Schaden tragen.

33.    Die Bundesregierung plant noch für das Jahr 2011 eine Gesetzesänderung im Widerrufsrecht – Was wird sich ändern?

Es gibt einen „Gesetzentwuf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ von der Bundesregierung vom 17.3.2011. Darin wird vor allem das bislang rechtlich nicht vollständig geklärte Thema des Wertersatzes im Zusammenhang mit dem Widerruf von Fernabsatzgeschäften und der damit verbundenen Rückgabe von Waren neu geregelt. Der Entwurf behandelt zudem auch weitere Detailfragen, wie etwa der Kostentragung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Verträgen.

34.    Wie genau sieht die zukünftige gesetzliche Regelung des Wertersatzes beim Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel aus?

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass ein neuer § 312e und § 357 Absatz 3 BGB eingeführt wird. Demnach soll ein Verbraucher, wenn er eine Ware im Rahmen seines Widerrufs- oder Rückgaberechts im Fernabsatzgeschäft an den Unternehmer zurückschickt, Wertersatz nur dann leisten müssen, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, und des Weiteren nur dann, wenn der Verbraucher zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- und Rückgaberechte ordnungsgemäß belehrt worden ist.

35.    Was ist der Hintergrund und der Zweck der neuen Regelung?

Der Hintergrund der Regelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3.9.2009. Der EuGH hatte die geltende deutsche Gesetzeslage bezüglich des Wertersatzes bei der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen nach Ausübung des Widerrugsrechts durch den Verbraucher sehr kritisch gesehen, was eine Gesetzesänderung notwendig werden ließ. So galt in Deutschland, dass der Verbraucher im Falle der Rücksendung der Ware nach Ausübung seines Widerrufsrechts unter Umständen Wertersatz für die Verschlechterung der Ware, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist, zu leisten hat. Zweck der neuen Regelung ist es, das Risiko der Verschlechterung der Ware gerecht zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer zu verteilen. Einerseits muss ein Verbraucher die Ware prüfen können, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dafür zu haben, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Daher sollte er die Ware wie in einem Ladengeschäft prüfen können, denn gerade dieser Unterschied, nämlich dass der Verbraucher die Ware nicht in tatsächlicher Hinsicht wie in einem Ladengeschäft begutachten und sogar in die Hand nehmen und prüfen kann, will das Verbraucherschutzrecht im Fernabsatzhandel durch die Verbraucherschutzvorschriften ausgleichen. Auf der anderen Seite sollen die Unternehmer davor geschützt werden, dass sie von den Verbrauchern bereits intensiv genutzte und oft mit sichtbaren Gebrauchsspuren versehene und somit im Wert geminderte Ware zurückerhalten. Denn dies steht oftmals einem nochmaligen Verkauf der Ware entgegen und führt somit letztlich zu einem Schaden beim Unternehmer.

Die Gesetzesänderung schafft insoweit einen Interessenausgleich, indem sie die Kosten bzw. die Wertminderung, die mit einem übermäßigen Prüfen der Ware einhergeht, dem Verbraucher auferlegt.

36.    Wer muss beweisen, dass die Ware (nicht) übermäßig genutzt worden ist?

Wenn ein Unternehmer der Meinung ist, dass der Verbraucher die Ware übermäßig genutzt hat und ihm deshalb ein Anspruch auf Wertersatz zusteht, so muss er beweisen, dass der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Da dies dem Unternehmer oftmals schwer fallen wird, geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass der sog. Beweis des ersten Anscheins gilt. Wenn somit das vom Verbraucher im Rahmen der Ausübung seines Widerrufsrechts zurückgeschickte Produkt deutliche Gebrauchsspuren aufweist, so muss der Verbraucher diesen ersten Anschein erschüttern. Allerdings bleibt dennoch der Unternehmer beweispflichtig. Kann dann nämlich nicht aufgeklärt werden, ob eine übermäßige Nutzung vorliegt, wird das Gericht zugunsten des Verbrauchers entscheiden (müssen).

37.    Was ändert sich in der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass parallel zu der Gesetzesänderung im Wiederrufsrecht auch der Gesetzestext für die Musterwiderrufsbelehrung entsprechend geändert, d.h. an die Gesetzesänderung angepasst wird. Somit werden sich die entsprechenden Klauseln im Text wieder finden.
Zudem scheint der Gesetzgeber die Gelegenheit zu nutzen, kleinere grammatikalische Anpassungen und Überarbeitungen der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorzunehmen. So wird u.a. nun auch in der Musterwiderrufsbelehrung enhalten sein, dass der Verbraucher die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ unter den entsprechenden Voraussetzungen zu tragen hat. Es wurde somit das Wort „regelmäßig“ eingefügt, so wie es im Gesetzestext im Verbraucherschutzrecht bereits geregelt gewesen ist.

38.    Wann wird die Gesetzesänderung in Kraft treten?

Ein genaues Datum, wann die diese Gesetzesänderung zum Wertersatz in Kraft treten wird, ist bislang nicht bekannt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Änderung noch im Jahr 2011 kommt. Die IT-Recht Kanzlei wird Sie selbstverständlich diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

39.    Wird es Übergangsfristen geben, die es den Unternehmern ermöglichen, sich genügend auf die Rechtsänderungen einzustellen?

Im Gegensatz zur Gesetzesänderung im letzten Jahr zum 10.6.2010 ist dieses Mal eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Im aktuellen Gesetzentwurf ist geregelt, dass Unternehmer nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung drei Monate lang noch ihre nach derzeitiger Gesetzes- und Rechtslage gültigen Widerrufsbelehrungen verwenden können, ohne dafür rechtlich belangt zu werden. Somit sind Abmahnungen wegen noch nicht erfolgter Anpassungen der Widerrufsbelehrungen an die dann gültige Rechtslage innerhalb dieser Frist nicht möglich.

40.    Was kann ich tun, wenn ich unsicher bin, ob ich als Unternehmer hinsichtlich der Widerrufsvorschriften alles richtig mache?

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie allen gesetzlichen Regelungen gerecht werden, so fragen Sie am besten einen auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt. Die IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen selbstverständlich gerne weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© JJAVA - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

6 Kommentare

A
Artaud 27.01.2012, 11:09 Uhr
Widerruf und Unternehmer
Die Unterscheidung Unternehmer-Verbraucher ist mir nicht ganz klar. Wenn ich z. B. als Arbeitssuchender im Internet in eine Liste eintrage für Lektoren und Übersetzung, trete ich dann automatisch als Unternehmer auf? Gilt dann das Widerrufsrecht von 2 Wochen nicht mehr und kann der Vertrag z. B. erst nach einem Jahr gekündigt werden wie in den AGB der Seite angegeben?
Bisher hatte ich noch nie als Übersetzer gearbeitet und auch meine Tätigkeit als Geisteswissenschaftler hat nie diesen Bereich umfasst.
Ist nun durch meinen Eintrag in der Liste ein Unternehmer aus mir geworden (jedenfalls nach dem BGB?)
Vielen Dank im Voraus
MfG
A
Anonym 02.09.2011, 15:03 Uhr
40 Euro Klausel
sollte auch erwähnt werden, das diese extra erwähnt werden muss in den AGB da sonst viele abgemahnt werden.
e
ein Widerrufer 01.04.2011, 15:34 Uhr
Originalrechnung erforderlich beim Widerruf
Ich habe ein Artikel widerrufen. Dabei habe ich, wie bei den beiliegenden Hinweisen gefordert, die Originalrechnung dazu gelegt. Nun bestreitet der Händler, dass die Orignalrechnung bei der Rücksendung beilag.
Es wird nun gefordert, dass ich die Orignalrechnung nachreiche, sonst erfolgt die Erstattung unter Abzug des Mehrwertsteuerbetrages gem. $14c UStG.
Es wäre schön, wenn sie was dazu in der FAQ schreiben könnten.
Interessanterweise steht bei manchen Händler nur "kann dazu führen, dass die MwSt nicht erstattet wird".
L
Lyssia 10.09.2010, 01:13 Uhr
32. = Risiko der Rücksendung
32. Wer trägt die Gefahr dafür, dass bei der Rücksendung die Ware beschädigt wird oder sogar verloren geht?
Von Gesetzes wegen trägt der Verkäufer das Risiko, dass auf dem Rücksendeweg die Ware beschädigt wird oder verloren geht.
_____________________________________________________________

So etwas kann nur "hirnlosen" Politkern einfallen. Selbst in der AO steht, dass der Absender in der Beweispflicht für die Zustellung ist wenn es hart auf hart kommt (z.B.bei Zustellung von Bescheiden).
Aber mit dem unter Punkt 32. genannten Satz der Risikotragung ist
dem Betrug Tür und Tor geöffnet. Wie kann ich als Unternehmer das Risiko für etwas tragen, das ich weder beeinflussen noch überwachen kann???
Ich habe es selbst schon erlebt, dass angeblich Ware vom Käufer an mich als Gewerbetreibende zurückgeschickt worden sein soll, die nie bei mir ankam.
Eine Sendungsverfolgung war nicht möglich, da der "liebe Kunde", dem man noch behilflich bei der Suche sein wollte, keinen Nachweis erbringen konnte.
Das ganze gipfelte noch in einer negativen Bewertung bei ebay, die mir bei Nichterstattung des Betrages per mail angedroht und dann auch abgegeben wurde!
Das Gesetz sagt zur Rückabwicklung: Zug um Zug
das heißt eigentlich: Ware zurück - Geld zurück
Aber welcher Verkäufer erstattet Geld wenn er keine Ware zurück bekommt???
Der viel gepriesene ebay-Verkäuferschutz war gleich NULL. EBAY entfernte trotz der vorangegangenen Bewertungserpressung die negative Bewertung nicht obwohl drei(!) verschiedene Kundendienstmitarbeiter mit Zusatzausbildung für Bewertungen telef. sagten die Entfernung sei nach den Richtlinien möglich und würde mit dieser Empfehlung auch an den Sicherheitsdienst weitergegeben.
Mittlerweile hatte ich mit mindestens 5-6 Leuten vom Sicherheitsdienst mailkontakt und jeder lehnt die Löschung mit einer anderen Begründung ab.
FAZIT für Verkäufer: da der IQ auf der ebay-Plattform u. beim Service ständig zu sinken scheint..... WEG DAVON...ADIEU EBAY
P
Peter Kemper 09.09.2010, 18:42 Uhr
Widerrufsrecht
Auch die gesetzliche Regelung zum Widerrufsrecht in puncto Zurücksendung der Ware durch den Kunden (B2C) und Auferlegung der Versand- und Verpackungskosten an den Verkäufer schlägt dem Fass den Boden aus. So viel Dummheit, Ignoranz und Frechheit der gesetzgebenden Organe ist unfassbar.
Ich weiß nicht, warum man immer so tut, als ob nur Pullöverchen herum gesendet werden. Wie sieht es denn aus, wenn da so ein Kunde den antiken empfindliche Schranknachbau, den ich mit viel Mühe und Enthusiasmus selbst transportiere und auf Rundfahrten ausliefere, dann mit einer Möbelspedition zurücksendet. Diese dann aber x-mal so teuer ist wie ich es selbst oder mit meiner Hausspedition leiste berechne. Dann soll ich die nächsten 10 Schränke so verkaufen, um diesen Verlust dann zu kompensieren oder versuchen den Schrank gleich im Preis so zu erhöhen, dass ich den widerrufenden Kunden dann finanzieren kann.
Das empfinde ich als ungerecht und asozial. Widerrufsrecht bei Schuhen oder Kleidung macht ja Sinn, aber doch nicht bei Möbeln, die gut bebildert und beschrieben sind. Es ist ja manchmal schon grotesk, warum Kunden meine Möbel zurückgeben wollen. Z.B. weil sie nicht durch deren Wohnungs- und Zimmertüren passen, weil sie sich in der Artikelnummer vertan haben ....
Also die gesetzliche 'Regelung ist da nicht gerade intelligent.
Peter Kemper 09092010
a
angelika bayer 09.09.2010, 16:38 Uhr
widerrufsrecht
ich habe letze Woche von einem assessor jr. ein anschreiben erhalten,in dem er mich zum thema Widerruf .ich habe in meinen agbs die obligatorische Mängelanzeigepflicht innerhalb des widerrufrechtes angegeben.Er schrieb mir,dies sei nicht zulässig.Hinzu kommt,daß er mich bittet,auf grund dieser mitteilung " freiwillig " 40 euro auf sein Konto zu zahlen,Nun meine frage: ist das zulässig und des weiteren,stimmt es,daß ich bei verkauf von gebrauchter bekleidung,sogenannte vintage kleidung,die zwischen 30 und 50 jhare lat ist ( auch älter) diese mängelanzeigepflicht in meinen agbs / widerrufsrecht nicht angeben darf?

Weitere News

Überschneidung von Widerruf und Versand: Wer trägt die Rücksendekosten?
(11.11.2024, 08:10 Uhr)
Überschneidung von Widerruf und Versand: Wer trägt die Rücksendekosten?
Frage des Tages: Sind Strafmaßnahmen für übermäßige Retouren zulässig?
(08.10.2024, 07:51 Uhr)
Frage des Tages: Sind Strafmaßnahmen für übermäßige Retouren zulässig?
OLG Brandenburg: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Personalisierung bei vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten
(16.09.2024, 07:35 Uhr)
OLG Brandenburg: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Personalisierung bei vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten
Achtung Abmahnung: unzulässiger Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts
(10.07.2024, 11:59 Uhr)
Achtung Abmahnung: unzulässiger Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts
LG Arnsberg: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung begründet kein verlängertes Widerrufsrecht
(21.05.2024, 11:13 Uhr)
LG Arnsberg: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung begründet kein verlängertes Widerrufsrecht
Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie - Die Unterschiede kurz erklärt
(10.05.2024, 11:46 Uhr)
Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie - Die Unterschiede kurz erklärt
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei