Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
Nach aktueller Rechtslage kann das Widerrufsrecht für entsiegelte Produkte ausgeschlossen werden, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind. Dieser Ausschlussgrund wird vom Handel gern für sämtliche Drogerie- und Kosmetikartikel angewendet. In rechtlicher Hinsicht besteht für einzelne Produktkategorien aber durchaus Streitpotenzial. Wir gehen der Frage nach, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen auch für Parfüms gerechtfertigt ist.
I. Der Widerrufsausschluss für Hygieneprodukte nach Entsiegelung
Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB ist ein Verbraucherwiderrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren ausgeschlossen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Für Produkte, deren Rückführung auf den Markt nach einer Entsiegelung durch den Verbraucher also gesundheitliche oder hygienische Bedenken entgegenstehen, müssen Händler ein Widerrufsrecht nicht akzeptieren.
Vielfach missachtet wird hierbei, dass nicht das Anbringen eines Siegels auf dem Produkt und dessen Entfernen den Verbraucher um sein Widerrufsrecht bringt, sondern allein die Einschätzung, ob das Produkt aufgrund seiner Anwendung, Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung nach Bruch des Siegels aus Hygiene- und/oder Gesundheitsschutzgründen nicht mehr weiterverkäuflich ist.
Einen Widerrufsausschluss können Hersteller und Händler also nicht beliebig durch das Anbringen von Siegeln provozieren. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Eigenschaften des versiegelten Produkts und auf die vernünftige, tatsachengetragene Einschätzung an, ob das Produkt nach einem Siegelbruch bei Rückgabe noch unbedenklich wieder zum Verkauf angeboten werden könnte.
II. Parfüms aus Hygienegründen zur Rückgabe ungeeignet?
Wie oben gezeigt wurde, gibt es keinen pauschalen Grundsatz dafür, dass sämtliche Kosmetik- oder Drogerieartikel nach einer Entsiegelung vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.
Vielmehr ist auf das jeweilige Produkt, seine bestimmungsgemäße Verwendung und seine Zusammensetzung abzustellen.
Daraus ergibt sich, dass Kosmetika, die zur Anwendung am Körper oder im Körper unter direktem Körperkontakt bestimmt sind, nach einer Entsiegelung aus Hygienegründen nicht rückgabefähig sind.
Kann ein Kosmetikprodukt nur durch unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper verwendet werden, rechtfertigen Gesundheits- und Hygienebedenken einen Widerrufsausschluss. Als Körperkontakt zählt nicht nur der bestimmungsgemäße Einsatzort am Körper, sondern auch die Entnahme des Produkts aus seiner Verpackung etwa mit den Fingern. Als Beispiel können hier Cremes, Deos, Lippenstifte, Mascara angeführt werden.
Gesundheitliche Bedenken, die einen Widerrufsausschluss rechtfertigen, bestehen demgegenüber dann, wenn das Produkt nach seiner Entsiegelung so geöffnet wurde, dass theoretisch fremde Außeneinwirkungen auf den Inhalt möglich sind (potenzielle chemische Reaktionen mit der Umwelt, aber auch die mögliche Vermischung oder Vermengung mit anderen Stoffen). Hier kann als Beispiele Zahnpasta genannt werden.
Für Parfüms treffen beide Tatbestandsvoraussetzungen indes nicht zu.
Einerseits sind Parfüms nicht zur Verwendung durch unmittelbaren Hautkontakt bestimmt. Vielmehr wird der Parfümduft durch Sprühen bzw. ggf. Tröpfeln aufgetragen.
Andererseits ist die Parfumflüssigkeit in ihrem Flacon grundsätzlich hermetisch verschlossen, sodass bei einer Öffnung des Parfüms nicht die gesundheitliche Gefahr fremder substanzverändernder Umwelteinwirkungen besteht.
Auf Basis des im Jahr 2014 reformierten Verbraucherrechts wurde zur Frage des Widerrufsausschlusses für Parfüms zwar nach hiesigem Kenntnisstand nicht entschieden.
Auf Grundlage der alten Rechtslage hatte aber mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az. 6 W 43/10) das OLG Köln entschieden, dass Parfüms grundsätzlich zur Rückgabe geeignet seien: Retournierte Parfüms könnten entweder wieder aufgefüllt oder als Tester weiterverkauft werden.
Nach der hier vertretenen Auffassung ist ein Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms in Flacons auch im Falle einer Entsiegelung nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht möglich.
III. Wertersatz bei übermäßiger Benutzung
Kann für Parfüms ein Widerrufsrecht anfänglich nicht ausgeschlossen werden, stehen bei der übermäßigen Nutzung aber Wertersatzansprüche im Raum.
Aus § 357 Abs. 8 BGB geht nämlich hervor, dass Händler im Widerrufsfall bei übermäßiger Produktnutzung einen Wertersatzanspruch geltend machen können. Dieser kann direkt mit dem rückzuerstattenden Kaufpreis verrechnet werden.
Auch wenn die Benutzung bzw. das „Anbrechen“ eines Parfüms sich auf das „Ob“ des Widerrufsrechts nicht auswirkt, kann eine übermäßige Nutzung den Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers schmälern.
Ein Wertersatz ist immer dann zu leisten, wenn das vom Widerruf betroffene Produkt einen Wertverlust erlitten hat, der auf einem zur Prüfung der Beschaffenheit und Eigenschaften nicht (mehr) erforderlichen Umgang zurückzuführen ist.
Für Parfüms bedeutet dies grundsätzlich, dass ein bloß einmaliger Sprühausstoß zum Test des Dufts und der dermatologischen Verträglichkeit wohl noch keine Wertersatzansprüche auslösen darf.
Anders sieht es aber aus, wenn das Parfüm tatsächlich als Körperduft aufgetragen wurde und mithin einen Mengenverlust erlitten hat.
Hierdurch entstandene Wertverluste oder Kosten, die für die Herstellung eines wiederverkaufsfähigen Zustands erforderlich sind (etwa Wiederauffüllungskosten), kann der Händler als Wertersatz von der Rückerstattung abziehen.
Weitere Informationen zum Wertersatzanspruch des Händlers im Widerrufsfall stellt die IT-Recht Kanzlei in diesen ausführlichen FAQ bereit.
IV. Fazit
Weil Parfüms weder zum Auftragen unter direktem Hautkontakt bestimmt noch nach einer Entsiegelung wegen des Einschlusses in einem Flakon potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind, spricht vieles gegen eine Möglichkeit zum Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygiene- oder Gesundheitsschutzgründen im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Auch Verträge über die Lieferung Parfüms sind daher grundsätzlich vom Verbraucher widerrufbar, und zwar unabhängig von einer Entsiegelung. Bei einem Auftragen des Parfüms als Körperduft werden Händler aber grundsätzlich Wertersatzansprüche geltend machen können.
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Edwin Llerena
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9 Kommentare
Originalen Flakon getestet.
Was kann ich tun?
Kann ich überhaupt etwas tun?
Vielen Dank!
Ist das Rechtens? Habe nur den mitgelieferten Tester/die Duftprobe benutzt. Die beiden Parfüms sind noch eingeschweißt
Was kann ich ich tun ?
Vielen Fank für eine Info.
Der Gesetzgeber hat meiner Meinung nach sich nicht wirklich mit der Rückgabe auseinandergesetzt.
Gebrauchte Parfüms darf man als Händler auch online nicht mehr verkaufen, als Tester auch nicht.
Also was ist die Lösung ?
Vielen Dank
danke für Ihren Hinweis. Im Beitrag hat sich an der besagten Stelle ein Fehler eingeschlichen. Das Wörtchen "nicht" fehlte.
Wir haben dies nun überarbeitet.
MfG,
Ihre IT-Recht Kanzlei