Widerrufsfrist von vier Wochen ist wettbewerbswidrig
Nachdem sich unter eBay-Händlern mittlerweile herumgesprochen haben sollte, dass einige deutsche Gerichte dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften, die über die Internetplattform eBay abgeschlossen werden, eine einmonatige Widerrufsfrist einräumen, gibt es nun auch die erste Entscheidung zu der Frage, ob der Hinweis auf eine vierwöchige Widerrufsfrist wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. So hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 26.03.2007 (3 W 58/07) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, in dem den Verbrauchern eine Frist von vier Wochen eingeräumt wird, wettbewerbswidrig ist.
Das Gericht begründet dies im Einzelnen wie folgt:
„Dass die Belehrung über die Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit der objektive Tatbestand gegen eine das Marktverhalten regelnde Norm gegeben ist, sieht auch das Landgericht so. Es meint aber, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten sei. Der Senat ist anderer Auffassung. Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben werden, wird eine fehlerhafte Belehrung in aller Regel - und so auch hier - nicht als Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können. Dazu hat der BGH noch unter Geltung alten Rechts in der Entscheidung „Belehrungszusatz" (GRUR 02, 1085, 1088) ausgeführt, dass die Verwendung einer Widerrufserklärung, die nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, wesentliche Belange der Verbraucher berührt. Dies gilt auch für die fehlerhafte Angabe von Widerrufsfristen. § 3 UWG stellt u. a. darauf ab, ob eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufstrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich - und es kommt nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an -, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich vier Wochen verkürzen könnte.”
Dies ist insofern interessant, als das LG Hamburg gerade entschieden hatte, dass der Hinweis auf eine Widerrufsfrist von 30 Tagen wegen Unerheblichkeit im Sinne des § 3 UWG nicht wettbewerbswidrig sei (406 O 338/06).
Fazit
Man darf gespannt sein, wie die Rechtsprechung sich in dieser Frage noch entwickeln wird. Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt jedoch auch weiterhin allen Online-Händlern, die auf der Internetplattform eBay aktiv sind, den Verbrauchern eine einmonatige Widerrufsfrist einzuräumen. Dasselbe gilt auch für die Internetplattform amazon.
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siepmannH / PIXELIO
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