OLG Hamm: Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen möglich
Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 10.01.2012, Az.: I -4 U 145/11), dass die Verwendung einer Widerrufsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Auktions-Angeboten auf eBay zulässig sei. Erstaunlich erscheint hierbei die Annahme des Gerichts, dass der Vertragsschluss bei Auktionsformaten auf eBay bereits mit Abgabe des Höchstgebotes des Bieters zustande kommen soll:
Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.
Die Parteien, Versandhändler, bieten jeweils Schmuck unter anderem auf der Internetplattform eBay an. Ein von der Antragstellerin beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von der Antragstellerin auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte die Antragsgegnerin dem Testkäufer per Email eine „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah die Antragstellerin einen Wettbewerbsverstoß und machte - ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend.
Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern - nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei in diesem Sinne „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgt, auch wenn der Vertrag bereits mehr als 49 h zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei.
Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.01.2012 (I -4 U 145/11)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.02.2012
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2 Kommentare
Zwar gesteht das OLG Hamm den Händlern nun dankenswerter Weise zu, bei der Verbraucherbelehrung faktisch den Naturgesetzen unterworfen zu sein. Bei der zeitlichen Festlegung des Vertragsschlusses missachtet das Urteil aber wiederum den Willen aller Beteiligten. Denn dass der Kaufvertrag bereits bei Gebotsabgabe zustandekommt widerspricht nicht nur den Regelungen der zugehörigen Verkaufsplattform (eBay-AGB), sondern auch den Absichten von Bietern und Verkäufern.
Abgesehen davon, dass bei der juristischen Auslegung des Vertragsschlusses der Wille der Vertragspartner nicht völlig außer Acht gelassen werden sollte, stellen sich nun folgende praktische Fragen:
Ist die nach Auktionsende erfolgende Belehrung zur Wertersatzpflicht ebenfalls noch als unverzüglich einzustufen oder ist die Wertersatzpflicht weiterhin hinfällig?
Müssen Bieter bei Gebotsrücknahmen nun einen Widerruf an den Verkäufer senden, da der Kaufvertrag ansonsten bestehen bleibt?
Können Verkäufer weiterhin gemäß der eBay-AGB Gebote streichen oder müssen sie zuvor beim jeweiligen Bieter um eine Vertragsauflösung ersuchen?
Fast alle Händler-AGB und die eBay-AGB belehren gem. Rechtsprechung des OLG Hamm irreführend über den Vertragsschluss. Sind nun alle abmahngefährdet?