Entscheidung des LG Berlin zur Widerrufsfrist bei amazon entpuppt sich als Fehlurteil

Entscheidung des LG Berlin zur Widerrufsfrist bei amazon entpuppt sich als Fehlurteil
28.06.2007 | Lesezeit: 3 min

Erst am Dienstag hatte die IT-Recht-Kanzlei über ein Urteil des LG Berlin (16 O 149/07)  [*berichtet*](index.php?id=Rechtssicherer_Online-Shop%2F20070626_Zweiw%F6chiges_Widerrufsrecht_bei_Amazon_doch_nicht_wettbewerbswidrig%3F) , in dem entschieden wurde, dass die Verwendung einer Widerrufsbelehrung, die auf eine zweiwöchige Widerrufsfrist für Verbraucher hinweist, im Zusammenhang mit Verkaufsgeschäften über die Internetplattform amazon-Marketplace in der Regel nicht unzulässig und/oder wettbewerbswidrig ist.

Das Gericht argumentierte in seiner Entscheidung hauptsächlich damit, dass bei der Internetplattform amazon nicht in AGB festgelegt werde, wann letztlich der Vertragsschluss erfolgt und der genaue Zeitpunkt daher durch Auslegung zu ermitteln sei. Dieser Rechtsauffassung muss jedoch entgegengehalten werden, dass amazon unter der Überschrift „Teilnahmebedingungen Amazon Services Europe S.a.r.l., in der Fassung vom 13.12.2005” sehr wohl Allgemeine Geschäftsbedingungen für seine Nutzer vorsieht. Dort wird gleich an mehreren Stellen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbindlich geregelt.

So heißt es unter dem Punkt B. „Besondere Bedingungen für Verkäufer”:

IV. Zustandekommen des Vertrages

Durch Anklicken des Buttons Einkaufswagen bzw. 1-Click durch einen Käufer kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Käufer und Verkäufer zu Stande.

...und unter dem Punkt C. „Besondere Bedingungen für Käufer”:

I. Die Rolle des Käufers

Der Käufer kann jeden von einem Verkäufer angebotenen Gegenstand durch Anklicken des Buttons "Einkaufswagen" bzw. "1-Click" kaufen. Er nimmt damit das Angebot des Verkäufers an. Mit dem Anklicken kommt der Kaufvertrag zu Stande.

...sowie unter dem Punkt D. „Besondere Bedingungen für Verkäufe zu Festpreisen und Auktionen”:

I. Bedingungen für Festpreisverkäufe

2. Zustandekommen des Kaufvertrages. Sobald ein Teilnehmer den Button "Einkaufswagen" bzw. "1-Click" für Marketplace und "Vom Anbieter kaufen" für zShops klickt, nimmt er damit das Angebot des Verkäufers, den Kaufgegenstand zu dem festgelegten Preis und den festgelegten Bedingungen zu kaufen, rechtsverbindlich an. Eine Ausnahme hiervon sind Geschäfte, die Formzwang unterliegen. Bei mehreren Annahmen entscheidet der Zeitpunkt der Computerregistrierung des Gebots bei Amazon.

Hieraus wird deutlich, dass der Vertragsschluss entgegen der im Urteil des LG Berlin geäußerten Rechtsauffassung nicht erst durch die rechtsverbindliche Annahme des Angebots durch den Verkäufer in Form einer Bestätigungsmail, sondern bereits durch Anklicken des Buttons "Einkaufswagen" bzw. "1-Click" durch den Käufer zustande kommt. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass der Verbraucher nicht bereits vor Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden kann, so dass ihm nicht nur ein zweiwöchiges, sondern ein einmonatiges Widerrufsrecht nach § 355 II S. 2 BGB zusteht. Entsprechend muss er natürlich auch im Rahmen der Widerrufsbelehrung belehrt werden.

Nach allem dürfte es sich bei dem oben zitierten Urteil des LG Berlin um ein klassisches Fehlurteil handeln. Es ist anzunehmen, dass das Gericht bei Kenntnis der oben genannten amazon-AGB anders entschieden hätte. So muss sich vor allem die Partei, die sich in dem zugrunde liegenden Verfahren auf die Geltung einer einmonatigen Widerrufsfrist berufen hat die Frage gefallen lassen, warum sie die AGB von amazon nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.

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Fazit

Nach dem oben Gesagten müssen wir unser Fazit, welches wir im Rahmen unserer ersten Kommentierung des oben zitierten Urteils abgegeben hatten insoweit revidieren, als Online-Shop-Betreibern, die auf der Internetplattform amazon-Marketplace aktiv sind, generell davon abzuraten ist, dem Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung nur ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einzuräumen. Der Vertragsschluss erfolgt bei amazon ausweislich der oben zitierten amazon-AGB genau so, wie dies bei eBay der Fall ist. Es müssen daher dieselben rechtlichen Schlussfolgerungen wie bei eBay gezogen werden. Dort ist nach den Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg mittlerweile weitgehend anerkannt, dass der Verbraucher über ein einmonatiges Widerrufsrecht zu belehren ist.

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Bildquelle:
Gerd Altmann(geralt) / PIXELIO

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