Kostentragung bei Warenschäden durch unsachgemäße Rückverpackung + Muster
Wenn ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerruft, muss er die Ware innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Bei zerbrechlichen Waren kommt es dabei häufig zu Beschädigungen, weil die Verpackung unzureichend ist. Kann der Händler derartige Verpackungsschäden vom Verbraucher ersetzt verlangen? Wir geben Antwort und stellen ein hilfreiches Muster bereit.
Inhaltsverzeichnis
- I. Grundsätze der Gefahrtragung bei Rücksendungen im Widerrufsfall
- 1.) Gefahrübergang auf Händler bei Absendung
- 2.) Gefahrübergang nur bei unverschuldeten Beschädigungen
- II. Verbraucherpflichten bei Verpackungsauswahl
- 1.) Pflicht zur Rücksendung in der Originalverpackung?
- 2.) Pflicht zur Wahl einer geeigneten Verpackung
- 3.) Konsequenzen bei Verstößen gegen Pflicht zur sicheren Verpackung
- III. Muster für Mandanten: Schadensersatzforderung wegen Beschädigung durch unsachgemäße Verpackung
- IV. Fazit
I. Grundsätze der Gefahrtragung bei Rücksendungen im Widerrufsfall
Das geltende Verbraucherwiderrufsrecht basiert auf der Zielsetzung, das Verbraucherschutzniveau im deutschen und europäischen Rechtsraum weiter anzuheben und Privaten im Rechtsverkehr wirksame Instrumentarien an die Hand zu geben, mit denen ihren vertraglichen Interessen bestmöglich Rechnung getragen werden kann.
1.) Gefahrübergang auf Händler bei Absendung
So verwundert es nicht, dass nicht der Verbraucher, sondern der Händler nach ausdrücklicher Regelung in §355 Abs. 3 Satz 4 die Gefahr von Produktschäden tragen soll, die während der Rücksendung von Waren durch den Verbraucher im Widerrufsfall entstehen.
Aufgrund dieser Vorschrift geht in dem Moment, in welchem der Verbraucher die widerrufene Ware an einen Versanddienstleister übergibt, das Risiko von Verschlechterungen auf den Händler über, sodass die Verantwortlichkeit des Verbrauchers für Schäden auf dem Transportweg weitestgehend abbedungen wird.
2.) Gefahrübergang nur bei unverschuldeten Beschädigungen
Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzlich angeordnete Gefahrverlagerung der gesetzgeberischen Intention nach keine vollumfängliche Geltung für jegliche Art von Transportschäden beanspruchen soll. Vielmehr sind, in Parallele zu anderen Gefahrtragungsregeln wie derjenigen aus §447 BGB, von der Risikoabwälzung nur solche Schäden erfasst, die auf einem zufällig eintretenden schädigenden Ereignis beruhen (MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 355 Rn. 58).
Von Zufall kann indes nur dann gesprochen werden, wenn der Schaden auf dem Transportweg von keiner der Vertragsparteien zu vertreten ist.
Entgegen des Wortlautes des §355 Abs. 3 Satz 4 BGB, der eine absolute Verbraucherindemnität nach Absenden der Ware impliziert, ist die Gefahrtragung des Händlers bei der Rücksendung widerrufener Waren also auf zufällige, von Verbraucherseite unverschuldete Transportschäden beschränkt.
Sind Verschlechterungen oder Beschädigungen demgegenüber adäquat kausal auf ein nachlässiges oder sonstwie gefahrerhöhendes Verbraucherverhalten zurückzuführen, verbleibt das Risiko von Beschädigungen auf dem Transportwege beim Verbraucher.
II. Verbraucherpflichten bei Verpackungsauswahl
In Anlehnung an Feststellung, dass der Verbraucher nach Übergabe der Widerrufsware an das Transportpersonal nicht bedingungslos und in jedem Fall von einer Einstandspflicht für Schäden befreit wird, sondern für auf sein Verhalten zurückzuführende Verschlechterungen während des Transports auch weiterhin zur Verantwortung gezogen werden kann, ergeben sich für ihn gerade hinsichtlich der Verpackungsauswahl spezifische Sorgfaltspflichten. Für Schäden, die nachweisbar auf die Missachtung der gebotenen Sorgfalt durch den Verbraucher zurückzuführen sind, kann der Händler grundsätzlich Ersatz verlangen.
1.) Pflicht zur Rücksendung in der Originalverpackung?
Widerruft der Verbraucher den Vertrag und sendet infolgedessen die bestellte Ware an den Händler zurück, hat dieser ein natürliches Interesse daran, diese möglichst ohne Wertminderungen oder Eigeneinsatz weiterverkaufen zu können und so den durch den Widerruf entstandenen Umsatzausfall zu kompensieren.
Diesem Interesse würde vor allem dadurch Rechnung getragen, dass der Verbraucher die Ware ungeachtet einer Entnahme zur Eignungsprüfung in der mitgelieferten Originalverpackung zurücksendet und damit einerseits verhindert, dass der Händler zum Zwecke des Weiterverkaufs auf seine Kosten eine neue Produktverpackung beschaffen muss, und andererseits dafür Sorge trägt, dass die durch die eigentümliche Verpackung gewährleistete (Rück)transportsicherheit erhalten bleibt.
Richterrechtlich anerkannt ist allerdings, dass Händler Verbraucher zur Verwendung der Originalverpackung bei der Rücksendung nicht wirksam verpflichten können. Klauseln, die den Gebrauch der Auslieferungsverpackung vorschreiben, schränken den Verbraucher bei der Ausübung seines Widerrufsrechts nämlich weiter ein, als es das Gesetz beispielsweise in den Ausnahmetatbeständen des §312g Abs. 2 BGB vorsieht, und erweisen sich so als unangemessene Benachteiligungen im Sinne des §307 BGB (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2005 – Az. 2-02 O 341/04; LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006 – Az. 12 O 496/05).
Zulässig ist es aber, durch entsprechende semantische Gestaltung um die Verwendung der Originalverpackung lediglich zu bitten und diese mithin nicht als Verpflichtung zu formulieren, an die für den Verbraucher nachteilige Rechtsfolgen anknüpfen (LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011 – Az. 327 O 779/10).
2.) Pflicht zur Wahl einer geeigneten Verpackung
Auch wenn der Verbraucher nicht verpflichtet werden kann, für die Rücksendung diejenige Verpackung zu nutzen, in welcher das nunmehr widerrufene Produkt ursprünglich geliefert wurde, und mithin auch keinen Ersatz leisten muss, wenn die Ware auf dem Rücktransport ohne Originalverpackung beschädigt wird, so trifft ihn hinsichtlich der Produktverpackung doch eine bestimmte Pflicht zur sorgfältigen und bedachten Auswahl.
Zu beachten ist nämlich, dass die Rücksendepflicht des Verbrauchers im Widerrufsfall einhellig als sogenannte Schickschuld qualifiziert wird, im Rahmen derer der Verbraucher die Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an ordnungsgemäß ausgewähltes Transportpersonal schuldet.
Die Rücksendepflicht als primäre Leistungspflicht des Verbrauchers im Widerrufsfall wird somit um die aus §241 Abs. 2 BGB resultierende Nebenpflicht angereichert, die Ware und mittelbar somit auch den Händler durch die Auswahl und Verwendung einer angemessenen Verpackung vor Schäden auf dem Transportwege zu bewahren.
Der Verbraucher ist mithin verpflichtet, für die Rücksendung eine geeignete Verpackung zu wählen, die der besonderen Beschaffenheit der Ware hinreichend Rechnung trägt.
Gerade bei zerbrechlichen Produkten oder solchen mit einer erhöhten Schadensanfälligkeit ist es demnach auch Aufgabe des Verbrauchers, Schadensrisiken durch eine entsprechende Schutzverpackung zu minimieren und sich im Zweifel an der Qualität, dem Umfang und der Struktur der Origianlverpackung zu orientieren (MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 355 Rn. 59).
3.) Konsequenzen bei Verstößen gegen Pflicht zur sicheren Verpackung
Hat der Verbraucher seine Pflicht zur sorgfältigen und beschaffenheitsadäquaten Verpackung der widerrufenen Ware missachtet, weil er etwa einzelne zerbrechliche Bestandteile lose oder ohne schützende Umverpackung an den Transportdienstleister übergeben hat, und ist die Ware infolgedessen auf dem Transportweg beschädigt worden, so kann der Händler den Schaden über §280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vorschrift des §241 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.
Diese Ersatzpflicht greift unabhängig davon, dass das Gesetz in §357 Abs. 7 BGB Konstellationen für einen Wertersatz abschließend aufzählt und die nachlässige Verpackung dort nicht nennt. Die vorgeschriebene Wertersatzpflicht des Verbrauchers ist in ihrem Anwendungsbereich nämlich auf den Zeitraum zwischen Entgegennahme und Rücksendung der Ware begrenzt und greift somit ausschließlich für Beschädigungen, die sich in der Machtsphäre des Verbrauchers ereignen. Entäußert sich der Verbraucher der Ware indes durch die Übergabe an einen Versanddienstleister zwecks Rücksendung, haftet er für verpackungsbasierte Vorbereitungsmängel nach den allgemeinen vertraglichen Grundsätzen.
Für die Einstandspflicht des Verbrauchers für Schäden aufgrund von Verpackungsmängeln ist allerdings zu beachten, dass der Händler die Ursächlichkeit im Zweifel beweisen muss. Ein Ersatzanspruch kann so regelmäßig nur durchgesetzt werden, wenn belegbar ist, dass die Ware nicht aufgrund eines unsachgemäßen Transports, sondern gerade aufgrund der unzulänglich sicheren und vom Verbraucher gewählten Produktverpackung Schaden genommen hat.
III. Muster für Mandanten: Schadensersatzforderung wegen Beschädigung durch unsachgemäße Verpackung
Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn der Händler nach Eingang einer retournierten Ware Beschädigungen feststellt, die beweisbar auf unzulängliche Verpackungsmaßnahmen des Verbrauchers zurückzuführen sind.
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IV. Fazit
Zwar trägt der Händler im Widerrufsfall aufgrund gesetzlicher Anordnung das Risiko von Beschädigungen der Ware während der Rücksendung. Diese Gefahrverlagerung vom Verbraucher auf den Händler findet aber nur bei zufälligen Schäden statt, die vom Verbraucher nicht zu vertreten und insofern nicht auf eine Verletzung von Verbraucherpflichten zurückzuführen sind.
Eine solche trifft den Verbraucher aber gerade bei der Verpackung widerrufener Ware zur Vorbereitung der Rücksendung. Hier ist er gehalten, der besonderen Produktbeschaffenheit durch eine angemessen schützende Umverpackung Rechnung zu tragen, die das Risiko von Transportschäden minimiert und so eine etwaige Schadensanfälligkeit aufwiegt.
Beschädigungen der Ware, die auf eine unsachgemäße Produktverpackung durch den Verbraucher zurückzuführen sind, begründen Schadensersatzansprüche des Händlers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, die auf Zahlung der Wertdifferenz zum schadensfreien Zustand gerichtet sind.
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3 Kommentare
2. Wenn der Kunde sagt, er hätte keine Verpackung mehr, muss ich Ihm dann Verpackung senden auf meine Kosten?
Bei uns kommt es oft vor, dass Kunden behaupten die Ware sei defekt, damit ich die Rücksendekosten trage. Die Ware wird auch einfach in einen übergroßen Karton geschmissen. Kommt unvollständig und zerkratzt bei mir an. Wenn ich den Kunden anschreibe, dass der beschriebene Defekt nicht vorhanden ist, schreiben die "Egal ich will es nicht mehr haben. Senden Sie mein Geld zurück".
Lg
Traurig!