E-Commerce in der Schweiz: Bevorstehende Änderung des Verbraucherschutzrechts

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Schweiz E-Commerce (AGB)"
Hinkte der Verbraucherschutz in der Schweiz in Teilen bislang noch der EU-weiten Rechtslage etwas hinterher, so holen die Eidgenossen momentan deutlich auf: In absehbarer Zeit wird wohl das Schweizer Obligationenrecht (OR) dahingehend geändert, dass dem Verbraucher für Fernabsatzgeschäfte aller Art ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht.
Ein solches Widerrufsrecht ist im OR bislang nur für die klassischen „Haustürgeschäfte“, wie sie etwa auch das deutsche BGB kennt, vorgesehen. Aufgrund einer bereits im Jahre 2006 eingebrachten Gesetzesinitiative soll diese Rechtslage nun auch auf solche Geschäfte ausgeweitet werden, bei deren Abschluss die Parteien sich nicht physisch gegenüberstehen. Laut der Vernehmlassung 06.441 zielte diese Änderung ursprünglich v.a. auf Telefongeschäfte ab; eine besondere Bedeutung dürfte sie jedoch insbesondere im Zusammenhang mit dem auch in der Schweiz immer wichtigeren Internethandel gewinnen. Der Vorentwurf für die anstehende Gesetzesänderung ist bereits online einsehbar.
Demnach kann der Konsument in Zukunft seinen Vertragsabschluss widerrufen, „falls es sich beim Vertrag um ein Haustürgeschäft oder ein Fernabsatzgeschäft über bewegliche Sachen oder Dienstleistungen handelt“ (Art. 40a OR neu). Ein Fernabsatzgeschäft liegt dann vor, wenn der Vertrag „ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien oder ihrer Vertreter abgeschlossen wird und […] der Anbieter im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet“ (Art. 40c OR neu). Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt i.d.R. mit Erhalt der Ware zu laufen (Art. 40i OR neu).
Ausführliche Erläuterungen sind einem im August erschienenen Bericht der Kommission für Rechtsfragen zu entnehmen.
Es hat etwas länger gedauert, aber es führt zu einer weiteren Angleichung der Rechtslage auf dem Europäischen Kontinent: Auch die Schweiz zieht wohl in Bälde hinsichtlich des Verbraucherschutzes bei Fernabsatzgeschäften nach. Dies ist nur auf den zweiten Blick eine schlechte Nachricht für Händler: Die e-Trader aus den EU-Ländern finden in Zukunft auch in der Schweiz eine Rechtslage vor, die mit der heimischen vergleichbar ist. Die Schweiz rückt dem elektronischen Binnenmarkt damit wieder ein Stückchen näher.
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