OLG Hamburg: Bitte um frankierte Rücksendung in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig

OLG Hamburg: Bitte um frankierte Rücksendung in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig
25.10.2007 | Lesezeit: 4 min

Wie das Info-Portal www.shopbetreiber-blog.de berichtet, hat das OLG Hamburg mit Beschluss v. 20.4.2007 entschieden, dass eine Bitte des Verkäufers an den Kunden, das Paket bei der Ausübung des Widerrufs ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt und somit auch nicht als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann.

Der IT-Recht Kanzlei liegt ein Urteil des LG Hamburg vom 05.06.2007 vor, in welchem diese Rechtsprechung bereits umgesetzt wurde. In dem dem Urteil des LG Hamburg zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler einen Mitbewerber unter anderem wegen der Verwendung folgender AGB-Klauseln abgemahnt:

· „Senden Sie die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket an uns zurück.“

· „Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück und verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung.“

Im Wege einer negativen Feststellungsklage wehrte sich die Klägerin erfolgreich gegen die Abmahnung. Das Gericht sah die vorgenannten Klauseln nicht als unwirksam an und verneinte daher auch einen Wettbewerbsverstoß.

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Im Einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:

„Die Klausel, die die Kosten der Rücksendung betrifft, ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht unvereinbar (§ 307 II Nr.1 BGB) . Kosten und Gefahr der Rücksendung hat die Klägerin zu tragen (§ 357 II 2 BGB) . Der Hinweis auf die Ausübung und die Folgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts (§§ 312 c II BGB, 1 I Nr. 10 BGB-InfoV) darf diese Last des Verkäufers, die dem Käufer die Ausübung des Rechts erleichtert, nicht verschleiern.

Die Bitte, die Rücksendung nicht unfrei, sondern versichert, vorzunehmen, lässt einem durchschnittlich aufmerksamen Leser das Recht der unfreien Rücksendung nicht unklar werden, wenn die Darstellung des Rechts hinter der Formulierung der entgegenstehenden Bitte, nicht nach der Art der Formulierung, der Masse des Textes oder seiner graphischen Gestaltung als untergeordnet, nachrangig und nebensächlich erscheint.

Werden hingegen das Recht und die Bitte, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, gleichrangig nebeneinander gestellt, so wird auch einem durchschnittlich aufmerksamen Leser deutlich, dass er der Bitte folgenlos nicht entsprechen kann und dass die Klägerin ganz offensichtlich nicht die Ausübung des Rückgaberechts erschweren will, sondern vielmehr die Absicht verfolgt, die Transportgefahr, die sie zu tragen hat (§ 357 II 2 BGB) , durch eine Versicherung zu mildern, mit der nur eine vorausbezahlte Sendung oder eine Sendung mit dem DHL-Rücknahmeservice versehen ist. Dass die Klägerin den Hinweis über ihre Kostenlast bei der Formulierung und Gestaltung ihrer AGB neben der formulierten Bitte als vollkommen nebensächlich hätte erscheinen lassen, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.

Gleiches gilt für die Bitte, die Ware bei der Rücksendung sorgfältig zu verpacken. Die Formulierung legt nicht nahe, dass Rechte des Käufers von der Art der Verpackung abhängen könnten. Vielmehr wird ausreichend deutlich, dass die Klägerin darum bittet, bei der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts ihr Interesse zu beachten, die Ware möglichst unbeschädigt zurückzuerhalten.“

Fazit:

Das Gericht stellte klar, dass eine Klausel nur dann unwirksam und damit ggf. auch wettbewerbswidrig ist, wenn sie geeignet ist, die Rechte des Verbrauchers zu verschleiern. Lässt die Klausel jedoch erkennen, dass die Rechte des Verbrauchers auch dann nicht eingeschränkt werden, wenn er einer vom Verkäufer geäußerten, dem Recht des Verbrauchers entgegenstehenden Bitte nicht Folge leistet, so entstehen dem Verbraucher hierdurch keinerlei Nachteile, mit der Folge, dass auch eine Wettbewerbswidrigkeit ausscheidet.

Da diese Rechtsprechung jedoch noch nicht höchstrichterlich gefestigt ist, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei auch weiterhin von derartigen Klauseln Abstand zu nehmen. Jedenfalls sollte bei Verwendung solcher Klauseln, die den Verbraucher im Wege einer Bitte zu einem bestimmten Verhalten veranlassen sollen, zu dem er nach den gesetzlichen Regelungen gerade nicht verpflichtet ist, stets ausdrücklich klargestellt werden, dass die Rechte des Verbrauchers auch für den Fall uneingeschränkt bestehen, dass er der geäußerten Bitte nicht Folge leistet. Im Bedarfsfall stellt die IT-Recht Kanzlei hierzu gerne einige Musterformulierungen zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Claudia Hautumm / PIXELIO

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