Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 14: Änderungen bezüglich der Tragung der Hinsendekosten
Im 14. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher. Im Jahre 2013 wird gesetzlich normiert werden, dass der Verkäufer die Kosten der Lieferung im Falle des Widerrufs an den Käufer zu erstatten hat.
Die EU-Verbraucherrechterichtlinie bezieht auch hinsichtlich der Tragung der Hinsendekosten erfreulich klar Stellung. Art. 13 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie stellt klar, dass der Unternehmer die Kosten der Lieferung bei einem Widerruf dem Verbraucher zu erstatten hat.
Lieferkosten ja, Extrakosten nein
Die Kostentragungspflicht des Händlers hinsichtlich der Hinsendekosten wird jedoch durch Art. 13 Abs. 2 der EU-Verbraucherrechterichtlinie der Höhe nach beschränkt:
„Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Unternehmer nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat.“
Mit anderen Worten: Entscheidet sich der Verbraucher beim Versand ausdrücklich für Extras wie etwa Express-, Nachnahme- oder unfreien Versand, bleibt er bei einem Widerruf auf den Mehrkosten sitzen, wenn er sich die Ware vom Unternehmer auch zu günstigeren Standardversandkonditionen hätte liefern lassen können.
Die aktuelle, durch die Rechtsprechung des EuGH geprägte Situation erscheint befremdlich: Bislang muss der Händler bei einem Widerruf auch für die vom Verbraucher bezüglich der Lieferung gewählten Extras aufkommen, da er die gesamten Hinsendekosten zu erstatten hat. Eine Rechtfertigung für diese zusätzliche Belastung der Unternehmer lässt sich nur schwerlich finden, wenn der Verbraucher auch den kostengünstigeren Standardversand zur Auswahl hatte.
Insofern erscheint die in der EU-Verbraucherrechterichtlinie getroffene Regelung zu den Hinsendekosten als gelungener Kompromiss.
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5 Kommentare
Ich frage mich, wie sich die EU Richtlinie dahingehend verhält, wenn der Unternehmer AGB nutzt, welche die Rückerstattung von Hinsendekosten ausschließt.
Grundsätzlich besteht ja vertragsautonomie, die jedoch, so vermute ich, ihre Grenzen in der Richtline hat?
Das würde bedeuten, derartige AGB wären unwirksam?
Vielen Dank!