Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 14: Änderungen bezüglich der Tragung der Hinsendekosten

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 14: Änderungen bezüglich der Tragung der Hinsendekosten

Im 14. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher. Im Jahre 2013 wird gesetzlich normiert werden, dass der Verkäufer die Kosten der Lieferung im Falle des Widerrufs an den Käufer zu erstatten hat.

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie bezieht auch hinsichtlich der Tragung der Hinsendekosten erfreulich klar Stellung. Art. 13 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie stellt klar, dass der Unternehmer die Kosten der Lieferung bei einem Widerruf dem Verbraucher zu erstatten hat.

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Lieferkosten ja, Extrakosten nein

Die Kostentragungspflicht des Händlers hinsichtlich der Hinsendekosten wird jedoch durch Art. 13 Abs. 2 der EU-Verbraucherrechterichtlinie der Höhe nach beschränkt:

„Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Unternehmer nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat.“

Mit anderen Worten: Entscheidet sich der Verbraucher beim Versand ausdrücklich für Extras wie etwa Express-, Nachnahme- oder unfreien Versand, bleibt er bei einem Widerruf auf den Mehrkosten sitzen, wenn er sich die Ware vom Unternehmer auch zu günstigeren Standardversandkonditionen hätte liefern lassen können.

Die aktuelle, durch die Rechtsprechung des EuGH geprägte Situation erscheint befremdlich: Bislang muss der Händler bei einem Widerruf auch für die vom Verbraucher bezüglich der Lieferung gewählten Extras aufkommen, da er die gesamten Hinsendekosten zu erstatten hat. Eine Rechtfertigung für diese zusätzliche Belastung der Unternehmer lässt sich nur schwerlich finden, wenn der Verbraucher auch den kostengünstigeren Standardversand zur Auswahl hatte.

Insofern erscheint die in der EU-Verbraucherrechterichtlinie getroffene Regelung zu den Hinsendekosten als gelungener Kompromiss.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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5 Kommentare

S
Sascha 18.02.2014, 12:55 Uhr
AGB Ausschluss?
Zunächst einmal, ihre Seite ist extrem interessant und sehr gut verständlich!

Ich frage mich, wie sich die EU Richtlinie dahingehend verhält, wenn der Unternehmer AGB nutzt, welche die Rückerstattung von Hinsendekosten ausschließt.
Grundsätzlich besteht ja vertragsautonomie, die jedoch, so vermute ich, ihre Grenzen in der Richtline hat?
Das würde bedeuten, derartige AGB wären unwirksam?
P
Peter 13.01.2014, 09:22 Uhr
Was ist Standardversand?
Was bedeutet "Standardversand"? Kann der Händler in Zukunft immer irgendeinen, vielleicht sogar imaginären, Billig-Versand anbieten, z.B. unversicherte Schneckensendung mit unterkalkuliertem Porto, um bei einem Widerruf auch nur diesen erstatten zu müssen? Oder hat der Käufer nicht auf "normalen" Versand mit 2-3 Tagen Laufzeit und Versicherung Anspruch, und auch auf Rückersattung dessen Kosten?
G
Galina 14.12.2013, 22:21 Uhr
hilfreiche Infos
Sie haben die Informationen leicht verständlich, übersichtlich und dennoch gut begründet dargestellt . Ich finde es gut, dass Sie die dazugehörigen Gerichtsentscheidungen und Paragrafen genannt haben. Der Leitfaden ist wirklich sehr informativ und gut lesbar.

Vielen Dank!
H
Huberta Maitz-Straßnig 19.12.2011, 10:17 Uhr
Ausuferung der Informationspflichten
Ihre Serie ist wirklich sehr informativ. Ich habe noch nicht alle Beiträge genau gelesen, aber beim Überfliegen ist mir der folgende Aspekt noch nicht aufgefallen, auf den ich hinweisen möchte : Neu ist leider auch, dass nach der RL nun vorvertraglich! "gegebenenfalls der Hinweis auf das Bestehen und die "Bedingungen" von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien" zu geben ist, wobei gewerbliche Garantien nach den Definitionen der RL auch Herstellergarantien umfassen..das dürfte im Ergebnis zB gerade für Fernabsatzhändler mit einer breiten Produktpalette im Elektro-Elektronikbereich doch eine gravierende Herausforderung sein..nach der geltenden Fernabsatz-RL bestand eine Information über Garantien - sinnvoller Weise - nur im Rahmen der schriftlichen Bestätigung
S
Stefanie Böhrer 30.11.2011, 11:17 Uhr
Hinsendekosten
Also hat bis 2013 der Käufer die Rücksendekosten zu tragen?? Oder auch jetzt schon der Verkäufer???

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