Rechte des Händlers bei unvollständiger Retoure im Widerrufsfall + Muster für Mandanten
Im Widerrufsfall ist der Verbraucher verpflichtet, die bestellte Ware an den Händler zu retournieren, während der Händler den gezahlten Kaufpreis und ursprünglich gezahlte Versandkosten rückerstatten muss. Wie verhält es sich aber, wenn die Rücksendung des Verbrauchers unvollständig ist? Welche Rechte hat der Händler hier? Wir geben Aufschluss und stellen Mandanten ein hilfreiches Reaktionsmuster zur Hand.
Inhaltsverzeichnis
- I. Pflicht zur vollständigen Rückgewähr aller Vertragsgegenstände
- II. Unvollständige Retoure: Rückzahlung kann einbehalten werden
- III. Unvollständige Retoure: Verbraucher zur Rücksendung fehlender Teile verpflichtet
- IV. Muster für Mandanten: Hinweis über Einbehaltung des Kaufpreises und Aufforderung zur Rücksendung fehlender Bestellbestandteile
I. Pflicht zur vollständigen Rückgewähr aller Vertragsgegenstände
Widerruft ein Verbraucher einen geschlossenen Fernabsatzvertrag, ist er gemäß § 357 Abs. 1 BGB dazu gehalten, alle ihm gemäß Vertrag überlassenen Bestandteile an den Händler zurück zu gewähren.
Diese Rückgewährpflicht erstreckt sich primär auf alle von der Bestellung erfassten kostenpflichtigen Waren.
Originalverpackungen und Produktverpackungen, in denen diese Waren an den Verbraucher übergeben wurden, müssen ebenfalls zurückgegeben werden, wenn ihnen ein eigener wertbildender Faktor zukommt, sie sich also unmittelbar auf den Wert der verpackten Ware auswirken.
Ebenfalls zu retournieren sind aber auch ggf. mitgelieferte Gratis-Artikel, die Verbrauchern bei Überschreiten bestimmter Brutto-Bestellwerte vom Händler als nicht extra berechnete Goodies überlassen werden. Voraussetzung ist aber grundsätzlich, dass diese Artikel im Bestellprozess bereits in der Übersicht als Bestellpositionen gelistet werden.
Unbedeutendes Beiwerk wie Sticker, Badges, Flyer und Kataloge, die einer Bestellung zu Eigenwerbezwecken ohne vorherige Information des Verbrauchers gegebenenfalls beigefügt werden, müssen im Widerrufsfall nicht zurückgegeben werden.
Auch Versandverpackungsmaterial ist von der Rückgabepflicht des Verbrauchers grundsätzlich nicht erfasst. Der Verbraucher kann eine für den Rückversand geeignete Verpackung selbst aussuchen und muss nicht die originäre Verpackung wiederverwenden.
II. Unvollständige Retoure: Rückzahlung kann einbehalten werden
Sendet der Verbraucher nach Ausübung seines Widerrufsrechts nicht die gesamte Bestellung, sondern nur Teile davon zurück, ist der Händler nicht zur Rückzahlung verpflichtet.
Den Kaufpreis sowie etwaig gezahlte Versandkosten (s. § 357 Abs. 2 BGB) muss er nur bei Entgegennahme einer vollständigen Rücksendung erstatten.
Insoweit gesteht § 357 Abs. 4 BGB dem Händler ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des gesamten Kaufpreises und vom Verbraucher gezahlter Versandkosten zu, das er bis zur vollständigen Retoure aller vom Widerruf erfassten Bestellbestandteile ausüben kann.
Der Händler ist insbesondere nicht verpflichtet, den auf die tatsächlich erhaltenen Bestellbestandteile entfallenden Teilbetrag zurückzuerstatten, sondern kann die gesamte Rückerstattung bis zur vollständigen Bestellretoure zurückhalten.
III. Unvollständige Retoure: Verbraucher zur Rücksendung fehlender Teile verpflichtet
Neben einer Einbehaltung des Kaufpreises und gezahlter Versandkosten behält der Händler im Falle unvollständiger Retouren natürlich auch den Anspruch auf Rückführung der noch nicht erhaltenen Vertragswaren.
Insofern ist der Verbraucher verpflichtet, die noch nicht retournierten Bestandteile, die in der ersten Rücksendung fehlten, ebenfalls an den Händler zurückzusenden.
Die Kosten für den Rückversand trägt hierbei stets der Verbraucher, und zwar selbst dann, wenn der Händler sich grundsätzlich zur Übernahme der Kosten im Widerrufsfall bereiterklärt hat.
Eine freiwillige Übernahme der Rücksendekosten im Widerrufsfall durch den Händler kann nämlich nicht zu dessen Lasten so ausgelegt werden, dass er sich damit auch zur Übernahme eigentlich nicht notwendiger Rücksendekosten verpflichten wollte, die lediglich deshalb entstehen, weil der Verbraucher bei der vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Rücksendepflicht fahrlässig handelte.
IV. Muster für Mandanten: Hinweis über Einbehaltung des Kaufpreises und Aufforderung zur Rücksendung fehlender Bestellbestandteile
Erhält der Händler nach ordnungsgemäßem Verbraucherwiderruf nicht alle Bestandteile der widerrufenen Bestellung zurück, sollte er sich umgehend an den Verbraucher wenden, ihm die Einbehaltung des Kaufpreises bis zur vollständigen Rückgewähr mitteilen und ihn zur Rücksendung der fehlenden Komponenten auffordern.
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