Müssen Händler im Widerrufsfall die Rücksendungen ohne Originalverpackung akzeptieren?

Müssen Händler im Widerrufsfall die Rücksendungen ohne Originalverpackung akzeptieren?
26.03.2024 | Lesezeit: 3 min

Immer wieder wenden sich Online-Händler mit dieser Frage an uns: Was passiert im Falle eines Widerrufs, wenn der Kunde die Ware nicht in der Originalverpackung zurückschickt? Für den Händler kann dies sehr ärgerlich sein, da die zurückerhaltene Ware möglicherweise an Wert verliert und er sie im schlimmsten Fall nicht mehr zum Neupreis verkaufen kann.

Um es vorweg zu nehmen: Der betroffene Online-Händler kann hier wenig tun und muss die Rücksendung auch ohne Originalverpackung akzeptieren.

Keine gesetzliche Regelung

Es gibt keine gesetzliche Einschränkung des Widerrufsrechts für Waren, die nicht in ihrer Originalverpackung zurückgesendet werden.

Banner Unlimited Paket

Einschränkung in AGB unzulässig

Auch die Einschränkung des Widerrufsrechts diesbzgl. etwa in den Händler-AGB ist keine gute Idee.

In Bezug auf die Zulässigkeit solcher Klauseln gab es in der Vergangenheit einige gerichtliche Entscheidungen:

So entschied etwa das LG Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05), dass eine Klausel mit der Verpflichtung zur Rücksendung in Originalverpackung mit dem Wortlaut

"der Käufer ist verpflichtet, die Ware in einwandfreiem Zustand in der Original-Verpackung und mit Original-Rechnung an uns zurückzusenden."

unzulässig sei. Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass die Verpflichtung über die im Gesetz bestimmten Ausnahmen für die Ausübung des Widerrufsrechts hinausgehe und den Verbraucher durch die Einschränkung seines Widerrufsrechts gem. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige.

Tipp

Dies kann jedoch ein Ausweg für den Online-Händler sein: In den AGB oder an anderer Stelle eine Bitte zu formulieren, dass die Rücksendung im Originalkarton erfolgen soll. So ist es nach Ansicht des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10) zulässig, wenn der Händler den Kunden in den AGB lediglich auffordert, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. In diesem Urteil ging es um die Klausel

"Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden."

Das LG Hamburg entschied, dass die Formulierung geeignet sei, dem durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Kunden zu signalisieren, dass es sich hierbei lediglich um eine Bitte und nicht um eine Verpflichtung handele. Aus diesem Grund sei keine Verkürzung des Widerrufsrechts zu erkennen, die Klausel also zulässig.

Tipp: Eine solche Formulierung mit der Bitte der Verwendung des Originalkarton ist in unserer Widerrufsbelehrung, die wir als Teil des Starterpaketes anbieten natürlich auswählbar.

Für viele weitere Konfliktsituationen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag weitere Informationen.

Fazit

Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist der Kunde nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Der Widerruf kann aus diesem Grund nicht verweigert werden. Unabhängig davon kann der Händler eine Aufforderung formulieren, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden. Selbstverständlich sehen die [Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei] ( https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-starterpaket.php?partner_id=85) hierfür einen rechtssicheren Zusatz im Rahmen der Widerrufsbelehrung vor.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Alena Zharava

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Geduld erforderlich: Auch nach verspäteter Rücksendung von Widerrufsware Rückzahlungspflicht des Händlers
(26.10.2018, 12:56 Uhr)
Geduld erforderlich: Auch nach verspäteter Rücksendung von Widerrufsware Rückzahlungspflicht des Händlers
Stellt die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar?
(10.08.2010, 11:40 Uhr)
Stellt die Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß dar?
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei