Wichtige Änderungen bei französischen AGB ab Oktober 2022!
Der französische Gesetzgeber hat am 29.06.2022 Änderungen der Informationspflichten für Händler hinsichtlich der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern beschlossen, die zum Oktober 2022 in Kraft treten. Dies bedingt eine Aktualisierung der AGB von Online-Händlern für den französischen Markt.
Worum geht es?
Im Nachgang zur Umsetzung neuen EU-Vorgaben zum Kaufrecht hat der französische Gesetzgeber mit dem Décret n° 2022-946 vom 29.06.2022 Ergänzungen der Bestimmungen zum Gewährleistungsrecht vorgenommen.
Das französische Verbrauchergesetzbuch, der Code de la consommation, in welchem das Gewährleistungsrecht der Verbraucher geregelt ist, wurde durch das vorgenannte Décret geändert.
Daraus folgt (auch) eine Anpassung der vorvertraglichen Informationspflichten hinsichtlich der Gewährleistungsrechte des Verbrauchers.
Durch diese Gesetzesänderung ergibt sich damit auch ein Anpassungsbedarf im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die gegenüber Verbrauchern Verwendung finden.
Wer ist betroffen?
Der Anpassungsbedarf betrifft insbesondere auch den Online-Handel. Aber längst nicht jeder Online-Händler muss seine AGB nun aktualisieren.
Betroffen von den Änderungen sind (nur) Unternehmer, die Waren, digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen gezielt gegenüber Verbrauchern aus Frankreich anbieten.
Dies ist dann der Fall, wenn der Händler seine Angebote gezielt auf französische Verbraucher ausrichtet, was etwa dann anzunehmen ist, wenn ein Händler aus Deutschland einen Onlineshop in französischer Sprache unter einer .fr-Domain betreibt und darüber auch Franzosen beliefert.
Nicht betroffen dagegen ist etwa ein deutscher Online-Händler, der über seinen rein deutschsprachigen Onlineshop und bei eBay.de in deutscher Sprache seine Waren anbietet, die er dann auch nach Frankreich verschickt.
Ebenso nicht betroffen sind solche Händler, die ihre Angebote zwar gezielt an französische Kunden ausrichten, aber den Verkauf an Verbraucher ausschließen, also im Falle eines reinen B2B-Handels.
Was ändert sich
Betroffene Online-Händler müssen darauf achten, dass sie die neuen, ab Oktober 2022 geltenden Informationspflichten auch in ihren AGB umsetzen.
Zwei neue Informationskomplexe ergeben sich durch die gesetzlichen Änderungen für die AGB:
Es müssen in den AGB die Anschrift, die Telefonnummer und die Email-Adresse des Verkäufers genannt werden, damit der Verbraucher weiß, wem gegenüber und auf welchem Wege er seine Mängelrechte geltend machen kann.
Ferner müssen optisch im Sinne einer Einrahmung hervorgehobene neue Hinweise zu den französischen gesetzlichen Gewährleistungsrechten erteilt werden.
Was ist also nun zu tun?
Wer seine Angebote gezielt auf französische Verbraucher ausrichtet, muss folglich seine AGB nun „auf Vordermann“ bringen.
Die IT-Recht Kanzlei hat die französischen AGB für den französischen Markt entsprechend aktualisiert und Upate-Service-Mandanten können in ihrem Mandantenportal nun auf die aktualisierten AGB zugreifen.
Folgende französischsprachige Rechtstexte aus dem Rechtstexteportfolio der IT-Recht Kanzlei sind von den Änderungen betroffen und wurden aktualisiert:
- Ausland - Amazon-AGB - Frankreich (Basic und Professional)
- Ausland - Cdiscount-AGB - Frankreich
- Ausland - eBay-AGB - inkl. Datenschutz - Frankreich (Basic und Professional)
- Ausland - Etsy - AGB - inkl. Datenschutz + Widerrufsbelehrung - Frankreich
- Ausland - Katalog-AGB - Frankreich
- Ausland - manomano - französisch - AGB - inkl. Datenschutz
- Ausland - Online-Shop-AGB - Frankreich (Basic und Professional)
Die IT-Recht Kanzlei hat in die betroffenen AGB nun zum einen die Anschrift, die Telefonnummer und die Email-Adresse des Verkäufers aufgenommen.
Zum anderen wurde ein Punkt in die betroffenen AGB aufgenommen, unter dem ein Hinweis sowie ein Link zu finden ist, unter dem Verbraucher die neuen Hinweise zu den französischen gesetzlichen Gewährleistungsrechten einsehen können.
Da die zu erteilenden Hinweise sehr umfangreich sind und eine direkte Aufnahme in die AGB auf Plattformen wie Amazon oder eBay zu Problemen aufgrund der der bestehenden Zeichenbeschränkungen führen könnten, hat sich die IT-Recht Kanzlei für die Lösung über eine Verlinkung entschieden.
Die aktualisierten, oben genannten AGB verweisen dabei ab sofort auf eine speziell von der IT-Recht Kanzlei gehostete Seite, auf der die neuen Inhalte entsprechend optisch hervorgehoben dargestellt werden.
Betroffene Mandanten sollten die AGB daher baldmöglichst aktualisieren.
Aufgepasst bei Nutzung bloßer Übersetzungen – Strafe droht
Viele Online-Händler stürzen sich mit „nur“ in die jeweilige Landessprache übersetzten Rechtstexten gezielt in den Auslandsmarkt, die inhaltlich aber gar nicht an das jeweilige Landesrecht angepasst sind.
Die aktuelle Änderung in Frankreich zeigt erneut deutlich, dass dies keine gute Idee ist.
Wer seine Angebote auf Franzosen ausrichtet und mit einer bloßen Übersetzung seiner deutschen AGB arbeitet, kann deswegen Probleme bekommen.
Wussten Sie bereits, dass die IT-Recht Kanzlei für eine Vielzahl von Ländern AGB nach dem jeweiligen Landesrecht anbieten?
Ihr Vorteil: Es handelt sich dabei gerade nicht nur um bloße Übersetzungen.
Gerne können Sie sich dazu hier informieren.
In Frankreich ist es eher nicht die in Deutschland gefürchtete Abmahnung, sondern sind es vielmehr behördlicherseits verhängte Bußgelder gegen Wettbewerbsverstöße, die bei Nichtbeachtung entsprechender Vorgaben drohen. So sieht der Code de la consommation eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro vor, wenn die entsprechenden Angaben zu den Gewährleistungsrechten fehlen.
Dies zeigt einmal mehr, wie fahrlässig es ist, sich beim gezielten Ausrichten an Verbraucher anderer EU-Staaten bezüglich der Rechtstexte auf bloße Übersetzungen zu verlassen.
Fazit
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt Händlern, die gezielt auf französische Verbraucher ausgerichtete Online-Shops betreiben bzw. auf Plattformen anbieten, welche sich gezielt an französisches Publikum richten (etwa Amazon.fr und eBay.fr), zeitnah ihre AGB anzupassen, um den neuen Vorgaben nachkommen zu können.
Frankreich tanzt einmal mehr „AGB-technisch“ aus der Reihe. Trotz EU-Verbraucherrechte- und Warenkaufrichtlinie existieren nach wie vor nationale „Besonderheiten“, die Händler in ihren Rechtstexten abbilden müssen.
Geben Sie sich daher nicht mit bloßen Übersetzungen der deutschen Texte zufrieden, wenn Sie gezielt in das Ausland verkaufen möchten.
Diese bilden entsprechende Besonderheiten nämlich regelmäßig gar nicht ab und der Händler verstößt gegen die besonderen gesetzlichen Vorgaben im ausländischen Markt.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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