Newsletter-Versand über WhatsApp wird ab dem 07.12.2019 sanktioniert!

Newsletter-Versand über WhatsApp wird ab dem 07.12.2019 sanktioniert!
Stand: 04.12.2019 2 min 1

Der Messenger-Dienst WhatsApp hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich zu einem effektiven Marketinginstrument für Unternehmen aufgeschwungen. Insbesondere der Versand von Newslettern über WhatsApp war ein geeignetes Mittel, Kunden und potenzielle Interessenten wirksam und nachhaltig zu umwerben. Laut eigener Ankündigung wird WhatsApp den Versand automatisierter Massennachrichten ab dem 07.12.2019 allerdings konsequent verfolgen und leitet so das Ende des WhatsApp-Newsletters ein.

Der zum Facebook-Konzern gehörende Nachrichtendienst „WhatsApp“ hat in seinen offiziellen FAQ angekündigt, sich wieder auf den ursprünglichen Zweck der Applikation, nämlich dem Austausch von Nachrichten zwischen Privaten, zurückzubesinnen.

Als Folge hiervon kündigt das Unternehmen an, mit Wirkung zum 07.12.2019 Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen des Messengers verschärft und eventuell gar mit rechtlichen Schritten zu ahnden.

Als Verstoß gegen die aktuellen Nutzungsbedingungen wertet WhatsApp vor allem das Senden von Massennachrichten an eine Vielzahl von Empfängern und erklärt damit den Newsletter-Versand als Mittel der unternehmerischen Kommunikation für unzulässig.

Die WhatsApp-Nutzungsbedingungen differenzieren bei der Klassifikation des unzulässigen Verhaltens nicht zwischen dem Ursprung der Massennachricht und unterwerfen damit sowohl deren privaten als auch den gewerblichen Versand dem Verbot.

Händler, welche nach dem 07.12.2019 die WhatsApp-Applikation weiterhin zum Versenden von Newslettern nutzen, laufen damit Gefahr, im mildesten Fall mit einer Accountsperrung und im schlimmsten Fall mit rechtlichen Forderungen konfrontiert zu werden.

Mit der aktuellen Ankündigung reagiert WhatsApp auf Vorfälle aus dem Ausland, bei denen über den Dienst etwa falsche Nachrichten („Fake-News“) verbreitet wurden.

Auch versucht WhatsApp durch das geplante Durchgreifen eine klare Trennung der hauseigenen Produkte „WhatsApp Messenger“ auf der einen und „WhatsApp Business App“ bzw. „WhatsApp Business API“ auf der anderen Seite zu bewirken.

Unternehmer, welche den Dienst für Kundeninteraktionen nutzen wollen, sollen auf die Business-Varianten von WhatsApp verwiesen werden. Auch dort ist ein genereller Newsletter-Versand allerdings nicht möglich. Konfigurierbar sind nur standardisierte Antworten auf Kundenanfragen.

Der WhatsApp-Kurs ist mit demjenigen des Messenger-Dienstes des Mutterunternehmens Facebook vergleichbar. Auch beim Facebook-Messenger wird der Versand von Massennachrichten grundsätzlich verboten und soll ab 2020 nur noch Medienunternehmen gestattet sein, die über plattformeignen „News Page Index (NPI)“ registriert sind.

Händler, die weiterhin Messenger-Dienste für die automatisierte werbliche Ansprache verwenden wollen, sind nun gehalten, sich nach einer diesbezüglich toleranten WhatsApp-Alternative umzusehen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

S
Sascha 25.01.2022, 14:49 Uhr
Welche Alternative gibt es zu Whatsapp Newsletter?
Hallo, welche Alternative gibt es denn?

Vielen Dank und beste Grüße, Sascha

Beiträge zum Thema

Weihnachtsgruß-Mail verlinkt auf Newsletter = Werbung?
(03.12.2024, 15:00 Uhr)
Weihnachtsgruß-Mail verlinkt auf Newsletter = Werbung?
WhatsApp: Newsletter-Versand datenschutzkonform gestalten
(02.12.2024, 08:07 Uhr)
WhatsApp: Newsletter-Versand datenschutzkonform gestalten
OLG Rostock: Kein Anscheinsbeweis bei der Beweisfrage zum Zugang von E-Mails
(26.08.2024, 07:19 Uhr)
OLG Rostock: Kein Anscheinsbeweis bei der Beweisfrage zum Zugang von E-Mails
LG Lüneburg: 500,- EUR Schadensersatz für unerwünschte Werbe-E-Mails nach Einwilligungswiderruf
(01.08.2024, 14:22 Uhr)
LG Lüneburg: 500,- EUR Schadensersatz für unerwünschte Werbe-E-Mails nach Einwilligungswiderruf
LG Paderborn: Versteckter Hinweis in Datenschutzerklärung unzureichend für E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 3 UWG
(21.06.2024, 08:23 Uhr)
LG Paderborn: Versteckter Hinweis in Datenschutzerklärung unzureichend für E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 3 UWG
Unzulässiges B2B-Marketing: Abmahnung und Schadensersatz bereits bei einer Werbemail
(17.06.2024, 13:46 Uhr)
Unzulässiges B2B-Marketing: Abmahnung und Schadensersatz bereits bei einer Werbemail
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei