OLG Oldenburg: Zur wettbewerbswidrigen Werbung mit Möbeltradition

OLG Oldenburg: Zur wettbewerbswidrigen Werbung mit Möbeltradition
Stand: 30.06.2010 2 min 1

Werbung mit einer "110-jährigen Möbeltradition" enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen.

Wenn ein Unternehmen daher mit einer solche Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig.

Das entschied in zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 W 12/10 und 1 W 16/10).

Ein in der Region ansässiges Möbelunternehmen hatte mit "110 Jahre Familientradition" und "110 Jahre Möbeltradition" geworben und aus Anlass des "Jahrhundert"-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der Werbung verlangt. Der Antrag war erfolgreich. Der 1. Zivilsenat entschied, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte "Alters- oder Traditionswerbung" grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde.

Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110jährige Geschichte zurückblicken könne.

Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110- jährige Möbeltradition gebe. Die dazugehörige Entscheidung können Sie hier online abrufen.

 

Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg vom 25.06.2010

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © shoot4u - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

M
Marga Eckes 30.06.2010, 11:31 Uhr
Geschäft mit der Tradition
Das ist ja eine Frechheit! Mittlerweile scheint in der Werbung jedes Mittel recht, um irgendeinen Slogan zu kreiren. Der Verbraucher ist immer der Dumme, weil er mittlerweile gar nicht mehr dahintersteigt, ob es sich um ein Lockangebot handelt oder nicht. Oder ob man auf die hervorgehobene Qualität des Unternehmens - wie im Möbeltraditionshaus - 100% verlassen kann. Mir scheint, man muss heutzutage an allem und jedem zweifeln. Na bravo!

Beiträge zum Thema

Werbung: Wie lange ist jahrelange Erfahrung?
(29.06.2021, 17:08 Uhr)
Werbung: Wie lange ist jahrelange Erfahrung?
OLG Hamburg: Werbung mit Unternehmenstradition auch bei Inhaberwechsel erlaubt
(15.01.2021, 12:18 Uhr)
OLG Hamburg: Werbung mit Unternehmenstradition auch bei Inhaberwechsel erlaubt
OLG München zur Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung
(25.03.2014, 13:55 Uhr)
OLG München zur Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung
Qualität seit Anno dazumal? Werbung mit dem Alter eines Unternehmens setzt ununterbrochene Wirtschaftskontinuität voraus
(30.09.2011, 09:47 Uhr)
Qualität seit Anno dazumal? Werbung mit dem Alter eines Unternehmens setzt ununterbrochene Wirtschaftskontinuität voraus
Vorsicht: Falsches Gründungsjahr abmahnfähig!
(12.12.2008, 19:31 Uhr)
Vorsicht: Falsches Gründungsjahr abmahnfähig!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei