LG Hamburg: Hyperlink auf wesentliche Merkmale der Ware nicht ausreichend
Wenn im Rahmen einer Bestellübersicht im Internet keine Informationen über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zur Verfügung gestellt werden, kann dies einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus dem EGBGB begründen. Der Verweis der Produktdetails über einen „sprechenden“ Link ist im Zweifel nicht ausreichend, so das LG Hamburg.
Inhaltsverzeichnis
Zum Sachverhalt
Im vorliegenden Rechtsstreit handelte es sich um Unstimmigkeiten der Parteien bzgl. der Ausgestaltung einer Bestellübersicht im Rahmen eines Onlineshops. Beide Parteien vertreiben im Internet u. a. Reinigungs- und Desinfektionsmittel.
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin im Jahre 2015 wegen diverser Wettbewerbsverstöße ab, welche insbesondere die Darstellung der Produkte im Internet betrafen und erwirkte sodann eine einstweilige Verfügung.
Die Antragsgegnerin legte gegen die Ziffer 7 der einstweiligen Verfügung Widerspruch ein.
Nach Ansicht der Antragstellerin verstoße die Bestellübersicht der Gegnerin gegen § 312j II BGB iVm. Art. 246a I S. 1 Nr. 1 EGBGB, da keine Information über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts stattfinde, vielmehr werde sich lediglich auf den Produktnamen beschränkt. Antragstellerin begehrt demnach die Ziff. 7 der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht bestätigen zu lassen, demgegenüber richtet sich der Antrag der Gegnerin auf Aufhebung der benannten Ziffer.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Gestaltung der Bestellübersicht nicht zu beanstanden sei, da jeweils bei dem Produktnamen mittels eines „sprechenden“ Hyperlinks auf die Produktdetailseiten verwiesen werde, auf welcher die wesentlichen Eigenschaften der Produkte aufgelistet würden.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg
Das Landgericht Hamburg bestätigte in seinen Entscheidungsgründen die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 7.
Die Antragsgegnerin verstoße durch Ausgestaltung ihrer Bestellübersicht gegen § 312j II BGB iVm. Art. 246a I S. 1 EGBGB, so dass ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gem. § 8,3, 3a UWG zu bejahen sei.
Nach § 312j II BGB müsse bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gem. Art. 246a § 1 I S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar vor der Bestellung, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Es sei demnach erforderlich, dass die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in angemessenen Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Dem komme der Anbieter nur nach, wenn die wesentlichen Merkmale vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden nochmals eingeblendet würden.
"Vor diesem Hintergrund genügt es vorliegend nicht, dass die Produktdetails über einen „sprechenden Link“ abrufbar sind, da das Abrufen dieser Inhalte nicht zur Abgabe der Bestellung erforderlich ist."
Als wesentlich seien solche Merkmale anzusehen, welche notwendig sind, um die Produktart und den Verwendungszweck zu erkennen.
Fazit
Händler sollten die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen stets in der Produktbeschreibung ausweisen. Die bloße Nennung des Produktnamens ist hierbei nicht ausreichend, ebenso wie ein „sprechender Link“, über welchen die Produktdetails einsehbar sind - so das LG Hamburg.
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