Ganz wesentlich: Werbung für Komplettküchen muss Typenbezeichnung eingebauter Elektrogeräte enthalten
Für Online-Händler, die Produkte anbieten die aus mehreren Komponenten bestehen, ist ein interessantes Urteil durch das LG Braunschweig ergangen (Urteil v. 24.03.2016 – Az.: 21 O 2104/15). Nach Auffassung des LG ist die Typenbezeichnung von Komponenten, die für das Gesamtprodukt besonders wertbilden sind, eine wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG und damit in der Werbung anzugeben.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Beklagte ist Betreiberin eines Küchenstudios. In einer mehrseitigen Prospektwerbung hatte sie im Rahmen einer Sommeraktion für Komplettküchen unter Angabe des Küchengesamtpreises geworben. Die Printwerbung enthielt neben dem Preis eine Abbildung der jeweiligen Küche und Angaben zu den im Angebot enthaltenen Elektrogeräten. Für die Elektrogeräte war jeweils deren Hersteller und Energieeffizienzklasse angegeben. Die Werbung enthielt keine Typenbezeichnung der Elektrogeräte.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Werbung für Komplettküchen mit Preisangabe aber ohne Typenbezeichnung der im Angebot enthaltenen Elektrogeräte gem. § 5a Abs. 1, 2 UWG wettbewerbswidrig sei. Das OLG Braunschweig schloss sich der Ansicht der Klägerin an.
Typenbezeichnung eingebauter Elektrogeräte ist wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Typenbezeichnung von in Komplettküchen eingebauten Elektrogeräten eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG ist, sodass dessen Vorenthalten durch den Verkäufer eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.
Definition der „wesentlichen Information“ i.S.d. § 5a UWG:
Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er sonst nicht getroffen hätte (BGH, Urteil v. 19.02.2014 – Az.: I ZR 17/13).
Elektrogeräte einer Komplettküche seien unzweifelhaft wesentliches Merkmal des angebotenen Produkts, da die Funktionalität und Qualität der Küche nicht nur durch den Korpus, sondern insbesondere durch die Wertigkeit der eingebauten Elektrogeräte bestimmt würde. Der Verbraucher könne den Wert der Küche und damit das Angebot nur dann hinreichend beurteilen, wenn er die so angebotenen Elektrogeräte eindeutig und zweifelsfrei identifizieren könne. Dazu benötige er zwingend deren Typenbezeichnung – so das Gericht. Das LG Braunschweig hat sich damit der Ansicht des OLG Celle (OLG Celle, Urteil v. 16.07.2015 – Az.: 13 O 71/15) angeschlossen und sich darüber hinaus im Wesentlichen dessen Begründung zu Eigen gemacht.
Anwendungsbereich des §5a UWG ist eröffnet
Die Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass die angegriffene Werbung nicht in den Anwendungsbereich des § 5a UWG falle, da ein Vertragsschluss nur aufgrund der Angaben im Prospekt nicht möglich sei. Die Besonderheiten des Küchenkaufs erforderten eine umfassende Planung, bei der eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen seien. Der Käufer sei durch das Prospekt nicht einmal ansatzweise in der Lage eine Küche zu bestellen, sodass die Werbung ausschließlich dazu geeignet sei die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu wecken.
Das LG Braunschweig nutzte diese Ausführungen der Beklagten, um erneut den Anwendungsbereich des § 5a UWG zu verdeutlichen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Werbung ein Angebot oder eine invitatio ad offerendum im Sinne des BGB darstellt. Der Anwendungsbereich des § 5a UWG ist bereits dann eröffnet, wenn der Verbraucher aufgrund der in der Werbung mitgeteilten Angaben wie Preis, Aussehen des Produkts, Waren- oder Dienstleistungsmerkmalen dazu in die Lage versetzt wird, eine Kaufentscheidung zu treffen.
Dass beim Kauf einer Einbauküche deutlich mehr Faktoren eine Rolle spielen, als sich Werbeprospekten entnehmen lassen, steht dem treffen einer geschäftlichen Entscheidung durch den Verbraucher nach Ansicht des Gerichts nicht entgegen. Das LG vertrat die Auffassung, dass eine Information über den Komplettpreis der Küche inclusive eingebauter Elektrogeräte für eine Entscheidung des Kunden für oder gegen das Produkt ausreiche, sodass es den Anwendungsbereich des § 5a UWG als eröffnet betrachtete.
Fazit
Händler, die Produkte anbieten die aus mehreren, für den Wert des Endprodukts nicht geleichermaßen entscheidenden, Komponenten bestehen, müssen bei Werbung mit einem Komplettpreis auf Transparenz achten. Besondere Informationspflichten bestehen für die Komponenten, die aus Sicht des Verbrauchers die Werthaftigkeit des Endprodukts besonders beeinflussen.
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