Wie sind Wertgutscheine im Online-Shop korrekt zu besteuern?
Viele Händler bieten in eigenen Online-Shops neben ihrem normalen Sortiment auch Wertgutscheine an, die nach Kauf zum Erwerb von Sortimentsbestandteilen eingelöst werden können. In Anlehnung daran, dass in Online-Angeboten auf eine gegebenenfalls enthaltene Mehrwertsteuer hingewiesen werden muss, stellt sich vielen Händlern die Frage, wie Wertgutscheine umsatzsteuerrechtlich zu handhaben und mit dem Preishinweis auf eine enthaltene MwSt. in Einklang zu bringen sind. Antworten liefert dieser Beitrag.
Viele Händler bieten in eigenen Online-Shops neben ihrem normalen Sortiment auch Wertgutscheine an, die nach Kauf zum Erwerb von Sortimentsbestandteilen eingelöst werden können. In Anlehnung daran, dass in Online-Angeboten auf eine gegebenenfalls enthaltene Mehrwertsteuer hingewiesen muss, stellt sich vielen Händlern die Frage, wie Wertgutscheine umsatzsteuerrechtlich zu handhaben sind. Antworten liefert dieser Beitrag.
I. Wertgutscheine im Online-Shop: inkl. MwSt oder nicht?
Das geltende Steuerrecht differenziert für die korrekte umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutscheinen zwischen sog. Einzweck-Gutscheinen einerseits und Mehrzweck-Gutscheinen andererseits.
1.) Einzweck-Gutscheine
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststehen muss, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist.
Mit "Leistungsort" ist allerdings keine konkrete Anschrift, sondern nur gemeint, dass feststeht, welcher EU-Mitgliedsstaat steuerberechtigt ist.
Bei Einzweck-Gutscheinen erfolgt die mehrwertsteuerrechtliche Erhebung direkt beim Erwerb des Gutscheins, d.h. bereits die Ausstellung des Gutscheins ist die umsatzsteuerrechtlich maßgebliche Leistung (§ 3 Abs. 14 UStG).
Auf einen Einzweck-Gutschein, bei dem bereits Lieferort und Steuersatz feststehen, muss bereits bei Erwerb die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben werden. Die tatsächliche Ausführung der Leistung durch Einlösung des Gutscheins wird dann nicht mehr besteuert.
2.) Mehrzweck-Gutscheine
Im Gegensatz zu den Einzweck-Gutscheinen stehen umsatzsteuerrechtlich die Mehrzweckgutscheine.
Mehrzweck-Gutscheine sind solche, die ohne Bindung an eine Leistung mit bestimmtem Steuersatz und ohne feststehenden Leistungsort (steuerberechtigter Mitgliedsstaat) ausgestellt werden.
Solche Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn sie für eine bestimmte Leistung eingelöst werden.
Besteuert wird dann die Ware, die mit einem Mehrzweck-Gutschein erworben wird.
Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt aber lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
3.) Einordnung
Stellt ein Online-Händler Gutscheine in seinem Online-Shop aus, die ausschließlich für Waren mit demselben Steuersatz gültig sind und nur innerhalb eines Mitgliedsstaates unter Anwendung dessen USt. eingelöst werden können, handelt es sich regelmäßig um Einzweck-Gutscheine. Sowohl der anwendbare Steuersatz (der für alle gutscheinadressierten Waren gleich ist) als auch der Leistungsort (steuerberechtiger Mitgliedsstaat) stehen nämlich fest.
In diesem Fall muss bereits auf den Gutschein die anwendbare Umsatzsteuer erhoben und der Gutschein mit dem Mehrwertsteuerhinweis "inkl. MwSt." angeboten werden.
Gelten dahingegen Gutscheine im Online-Shop für ein gesamtes Sortiment, in dem unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen können (etwa Grundnahrungsmittel und Küchenbedarf) oder werden unabhängig von einem konkreten Leistungsort ausgegeben (wenn sie etwa auch von Kunden außerhalb Deutschlands eingelöst werden können und die USt. des Lieferlandes anfällt), liegen Mehrzweck-Gutscheine vor.
II. Umgang mit dem Mehrwertsteuer-Hinweis bei Mehrzweck-Gutscheinen
Weil beim Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen die tatsächliche anfallende Steuerlast damit im Zeitpunkt der Gutschein-Bestellung noch nicht feststehen kann und sich vielmehr erst im Zeitpunkt von deren Einlösung konkretisiert, fällt beim Kauf von Mehrzweck-Gutscheinen im Online-Shop keine Umsatzsteuer an.
Mithin darf auf Produktdetailseiten von Mehrzweck-Gutscheinen im Online-Shop auch der Hinweis „inkl. MwSt.“ nicht erscheinen.
Werden Mehrzweck-Gutscheine von Kleinunternehmern ausgegeben, darf dort auch der Hinweis auf die Kleinunternehmerbesteuerung („Kein Ausweis der MwSt. wg. § 19 UStG“ oder Ähnliches) nicht erscheinen, weil die Kleinunternehmerregelung hier irrelevant ist. Auf den Gutscheinerwerb entfällt ja unabhängig vom Steuerstatus des Händlers noch keine MwSt.
III. Fazit
Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.
Werden auf erste schon beim Erwerb die Umsatzsteuer anfällt, ist der Erwerb eines Mehrzweck-Gutscheins umsatzsteuerfrei und besteuert wird erst die Ware, gegen welche der Gutschein eingelöst wird.
Ob Wertgutscheine, die im Online-Shop ausgegeben werden, Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine sind, hängt davon ab, ob der anzuwendende Mehrwertsteuersatz von Anfang an feststeht oder nicht. Im ersten Fall liegen Einzweck-Gutscheine vor, im zweiteren Fall (etwa, wenn im gutscheinadressierten Sortiment unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen oder der steuerberechtigte Mitgliedsstaat bei Gutschein-Verkauf noch nicht fetsteht) Mehrzweck-Gutscheine.
Online-Händler müssen beim Angebot von Mehrzweck-Gutscheinen auf den Preishinweis „inkl. MwSt.“ verzichten, weil diese tatsächlich beim Gutscheinerwerb nicht anfällt.
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1 Kommentar
unser Steuerberater widerspricht hier. Wir betreiben den Onlineshop Keramikmalspass.com
Dort kann man Keramik, Farbe und Ausleihartikel zum bemalen bestellen. Oder eben einen Gutschein, den man dann dort einlösen kann. Da aber egal, für was man diesen Gutschein einlöst 19% MWst anfallen, wird der Verkauf des Gutscheins schon mit 19% Umsatzsteuer verrechnet. (Bei uns im Shop ist dies noch nicht so umgestellt, sondern noch so, dass dies erst bei Einlösung stattfindet)
Nach den Infos auf dieser Seite würde ich eigentlich von einem Mehrzweckgutschein ausgehen.
Aber unser Steuerberater argumentiert so:
Leistungsort und Steuersatz ist bekannt, (da wir nur einen Standort haben), also handelt es sich um einen Einzweckgutschein.
Ein Kommentar hierzu wäre sehr willkommen.
Gruß
René