OLG Stuttgart: Zuzahlungsverzicht fällt unter Zuwendungsverbot
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 09. Juli 2015 (AZ: 2 U 83/14) entschieden, dass nicht damit geworben werden darf, dass die Zuzahlung bei Heil- und Hilfsmitteln für Diabetiker vom Händler getragen wird. Ausnahmen können nur bei geringfügigen Beträgen gemacht werden, sofern diese nicht bei mehr als einem Euro liegen.
Inhaltsverzeichnis
1. Zum Sachverhalt
„Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“ und „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht bezahlen“. – Mit diesen Slogans hatte ein Internethändler auf seiner Website für Heilmittel für Diabetiker geworben.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (§ 7 HWG) und den sozialrechtlichen Regelungen aus SGB V (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43b Abs. 1 SGB V). Der Online-Händler dagegen argumentierte, dass ihm als Leistungserbringer auch der Zuzahlungsanspruch des Kunden zustehe und nicht der Kasse. Daher stehe es ihm auch zu, auf diese private Zuzahlung zu verzichten.
Die Abmahnung blieb erfolglos. Die erste Instanz, das LG Ulm, wies die Klage zurück, woraufhin die Wettbewerbszentrale vor dem OLG Stuttgart in Berufung ging.
2. Entscheidung des OLG Stuttgart
a) Verstoß gegen die sozialrechtlichen Regelungen?
Einen Verstoß gegen die sozialrechtlichen Regelungen, verneinte das OLG Stuttgart.
Die sozialrechtlichen Zuzahlungsvorschriften seien gerade keine Marktverhaltensregeln. Die Pflicht, einen Finanzierungsbeitrag zu leisten, halte die Versicherten zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem Beitragsaufkommen der Kassen an. Das sichere das Sozialsystem, habe aber kein wettbewerbsrechtliches Ziel, so das OLG Stuttgart.
b) Verstoß gegen § 7 HWG
Der Verzicht auf die Zuzahlung verstoße aber gegen das Zuwendungsverbot aus § 7 HWG. Nach dieser Norm ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.
Unter „Werbegabe“ wird dabei jede geldwerte Vergünstigung verstanden, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein bestimmtes Heilmittel steht.
Diese Vergünstigung verstehe der Verbraucher dann als „Geschenk“ des Anbieters. Mit Beträgen von fünf bis zehn Euro, wie bei dem Angebot des beklagten Online-Händlers, sei die Geringwertigkeitsschwelle allerdings bei weitem überschritten.
Dabei berief sich der Senat auf die Rechtsprechung des BGH, der die Wertgrenze bei 1,00 Euro festgelegt habe.
Auch § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWG half dem Anbieter nicht. Dieser erfasse nach Auffassung des OLG Stuttgart gerade nicht die Erstattung von Zuzahlungen, die das SGB V vorschreibt. Denn nach dem Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung könne nicht das, was über das SGB V verboten sei, gleichzeitig über das HWG erlaubt werden.
3. Fazit
Es dürfte wohl wenig werbewirksam sein, mit einem Zuzahlungsverzicht von bis zu 1,00 Euro zu werben. Größere Summen verstoßen aber gegen § 7 HWG. Zudem wird Apothekern zum Teil der Verzicht auf Zuzahlungen schon nach ihren Berufsordnungen nicht gestattet (vgl. z.B. § 19 Nr. 4 der Berufsordnung der bayerischen Landesapothekerkammer).
Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Zwar ließ das OLG die Revision zum BGH nicht zu, der Beklagte hat aber eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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