Abmahnradar: Herkunftstäuschung / Werbung: Testergebnisse / E-Zigaretten: Verstoß ElektroG / Marken: BMW, THW, HSV
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Werbung mit Testergebnissen ist zulässig, erfordert jedoch die Angabe der Fundstelle. Auch der Verkauf von E-Zigaretten kann tückisch sein - hier kam es zu einer Abmahnung wegen fehlender Registrierung als Elektrogerät. Unberechtigter Gebrauch von Markennamen kann sowohl zu Problemen mit dem Markeninhaber als auch mit Mitbewerbern führen, insbesondere wenn dabei die Herkunft der Ware falsch dargestellt wird....
Inhaltsverzeichnis
- Markennutzung: Herkunftstäuschung
- Werbung: Testsieger ohne Fundstelle und Irreführung
- Fehlender Grundpreis
- E-Zigaretten: Ohne Registrierung
- Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage
- Marke I: Benutzung der Marke "THW"
- Marke II: Benutzung der Marke BMW / Logo / M-Farben
- Marke III: Benutzung der Marke "HSV"
Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Markennutzung: Herkunftstäuschung
Abmahner: Michaela Maurer
Kosten: 1.299,93 EUR
Darum geht es: In diesem Fall ging es um die Werbung mit dem Markenzeichen „Audi“, obwohl keine Originalprodukte angeboten wurden. Normalerweise wäre dies ein Fall für den Markeninhaber und es gibt eine Markenabmahnung, doch hier wird es von einem Mitbewerber als Wettbewerbsverstoß abgemahnt. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn:
- Nutzung von Marken: Ein Unternehmen die Marke eines Dritten in der Werbung verwendet, um seine eigenen Produkte zu bewerben, obwohl es sich nicht um Originalwaren handelt.
- Falsche Herkunftsangaben: Werbung den Eindruck erweckt, dass ein Produkt aus einem bestimmten Land stammt, obwohl dies nicht zutrifft.
Werbung: Testsieger ohne Fundstelle und Irreführung
Abmahner: Radzuweit Industries GmbH
Kosten: 1.501,19 EUR
Darum geht es: Hier ging es um die Werbung mit dem Schlagwort "Testsieger" - ohne Angabe der Fundstelle und in irreführender Ausführung (Werbung mit Bestnote obwohl noch eine Steigerung möglich wäre). Damit ist der Verkehr nicht in der Lage die Angaben zu überprüfen. Es muss also klar die Fundstelle ersichtlich sein und es sollte sich um einen aktuellen Test handeln, d.h. es sollte kein neueres Prüfungsergebnis vorliegen.
Wir haben mal ein paar "Leitsätze" der Rechtsprechung der vergangenen Jahre in diesem Zusammenhang zusammengefasst:
- Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Rangs des Testergebnisses
- Ein Testsieger muss auch tatsächlich ein Testsieger sein
- Bei Werbung mit "Testsieger" darf die Fundstelle nicht fehlen bzw. muss lesbar sein
- Einzelbewertung ungleich Gesamtbewertung
- Bewertung "gut" ohne Verweis auf Magazinausgabe abmahnbar
- Werbung mit 15 Jahre alten Testergebnis kann wettbewerbswidrig sein
- Testverfahren darf sich zwischenzeitlich nicht geändert haben
- Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig
- Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei Werbung mit Testergebnissen - mindestens 6-Punkt-Schrift
- Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung – selbst wenn dies Teil des Tests war
- Unzulässige Werbung mit Testsiegel, sollte sich das Siegel nicht auf ein baugleiches Gerät beziehen.
In diesem Beitrag finden Sie alles im Überblick.
Fehlender Grundpreis
Abmahner:Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Das ist wirklich nichts Neues mehr: Die Abmahnungen wegen fehlender Grundpreise. Das Fehlen der Grundpreisangabe bei einem grundpreispflichtigen Artikel stellt sowohl einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als auch einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG dar.
Hier noch einmal alles Wissenswertes zum Thema Grundpreisangaben:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Tipp: Hier gibt es zur Vermeidung solcher Abmahnungen Tipps für die bereits seit Mai 2022 bestehenden Regelungen zu den Grundpreisangaben.
E-Zigaretten: Ohne Registrierung
Abmahner: Wetega UG
Kosten: 1.500 EUR
Darum geht es: Wieder eine Abmahnung der Wetega UG - diesmal aus dem Bereich E-Zigaretten. Gerügt wird ein Verstoß gegen das ElektroG wegen fehlender Registrierung. Denn bei solchen Zigaretten handelt es sich tatsächlich um Elektrogeräte - daraus ergeben sich für die anbietenden Händler einige Pflichten, wie z.B.
- Registrierung: Händler müssen sicherstellen, dass ihre Produkte ordnungsgemäß registriert sind.
- Kennzeichnung: E-Zigaretten müssen entsprechend gekennzeichnet werden, um Verbraucher über die Entsorgung zu informieren.
Darüber hinaus wurde ein Verstoß gegen das Tabakerzeugnisgesetz festgestellt. Nach § 10 Abs. 1 TabakerzG müssen Tabakerzeugnisse mit einer Gebrauchsinformation versehen sein, die über den sicheren Umgang und die richtige Verwendung des Produktes informiert.
Beides fehlte hier wohl.
Tipp: Hier finden Sie einen Leitfaden für den sicheren Verkauf von E-Zigaretten.
Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage
Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 350,00 EUR
Darum geht es: Technisch gesehen ist „Abmahnung“ in diesem Fall nicht ganz zutreffend. Die Copytrack GmbH vertritt die Bildrechte Dritter und kontaktiert Händler im Namen ihrer Kunden. An dieser Stelle wird jedoch noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, sondern es handelt sich lediglich um eine Berechtigungsanfrage. Diese geht einher mit dem Angebot, entweder Schadensersatz zu zahlen oder eine Lizenzgebühr zu entrichten.
Marke I: Benutzung der Marke "THW"
Abmahner: THW-Bundesvereinigung e.V
Kosten: 2.584,09 EUR
Darum geht es: Hier ging es um die Nutzung des geschützten Zeichens als "THW" (als Wort- und Bildmarke=THW mit Zahnrad) in der Werbung des Abgemahnten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 des MarkenG ist die Nutzung einer identischen oder ähnlichen Marke für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen ohne die Erlaubnis des Markeninhabers unzulässig. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Der Identitätsschutz ist gegeben, wenn:
- Die verwendete Marke identisch oder ähnlich zur geschützten Marke ist.
- Die Produkte oder Dienstleistungen, für die die Marke verwendet wird, identisch oder ähnlich sind.
- Die Nutzung zu einer Verwechslungsgefahr bei den Verbrauchern führen kann.
Dies wurde hier zumindest behauptet.
Marke II: Benutzung der Marke BMW / Logo / M-Farben
Abmahner: BMW AG
Kosten: 6.929,97 EUR (!)
Darum geht es: Automobilhersteller wie VW, Audi und besonders BMW achten äußerst genau auf ihre Marken im Internet. Ein aktuelles Beispiel einer BMW-Abmahnung sind die M-Farben (hellblau, blau, rot) auf einem Schaltsack, sowie im Angebot Logo und Name des Markeninhabers in einem Angebot. Diese vorgenannte Farbgebung ist markenrechtlich geschützt und ist damit im Kfz-Bereich tabu. Händler trifft es oft hart, wenn sie abgemahnt werden, denn der Gegenstandswert liegt in solchen Fällen meist bei 600.000 EUR. Diese Summe ist rechtlich jedoch gut vertretbar, da die BMW-Marke weit verbreitet und intensiv genutzt wird.
Tipp: Weitere Informationen zum Thema BMW-Farben erhalten Sie in diesem Beitrag.
Marke III: Benutzung der Marke "HSV"
Abmahner: HSV Fussball AG
Kosten: 2.002,41 EUR
Darum geht es: Für diesen Bundesligaverein liegen die besten Zeiten möglicherweise schon etwas in der Vergangenheit, doch das sollte nicht davon abhalten, seine Markenrechte durchzusetzen. Das Zeichen "HSV" sowie die bekannte Rautenmarke aus dem Vereinswappen sind markenrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden. In diesem Fall wurde jemand abgemahnt, der das HSV-Zeichen für Armbänder genutzt hat. Leider sind gerade kleinere Händler im DYI-Bereich häufig von solchen Fußball-Abmahnungen betroffen.
Wir wiederholen uns: Bitte verwenden Sie keine geschützten Zeichen - dies ist dem Rechteinhaber untersagt.
Tipp: Weitere Informationen zu diesem häufigen Abmahnungen finden Sie auch hier.
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Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!
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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
TIPP: Hier gibt es weitere Informationen zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
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