Neues vom BGH zur Werbung mit Testergebnissen: Mangelnde Lesbarkeit einer Fundstelle ist nicht mit deren Fehlen gleichzusetzen

Neues vom BGH zur Werbung mit Testergebnissen: Mangelnde Lesbarkeit einer Fundstelle ist nicht mit deren Fehlen gleichzusetzen
author
von Anna-Lena Baur
Stand: 21.03.2017 1 min

Die Beklagte hatte für ihren DSL-Tarif unter Verwendung von Test-Emblemen geworben. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten als irreführend beanstandet, weil es mangels Lesbarkeit an der Angabe einer Fundstelle fehle.

Der BGH gab dem Berufungsgericht für seine erneute Entscheidung über den Fall mit auf den Weg, dass die mangelnde Lesbarkeit einer Testfundstelle nicht mit dem Fehlen jeglicher Testfundstellenangaben gleichzusetzten sei. Außerdem machte der Gerichtshof auf die Tatsache aufmerksam, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung bei Testsiegelwerbung im Internet die Angabe der Fundstelle ausreichend ist, also nicht etwa auch ein Link gesetzt werden muss, um dem Vorwurf der Irreführung zu entgehen.

Banner Starter Paket

Kein Freifahrtschein für unleserliche Fundstellenangaben

Das Urteil des BGH sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass auch völlig unleserliche Fundstellenangaben ausreichend sein könnten. Vielmehr hat der BGH die Frage, welche Anforderungen an die Lesbarkeit einer Fundstelle zu stellen sind, offengelassen und dem Berufungsgericht deren Beantwortung überlassen. Die Grenze der Zulässigkeit dürfte wohl dort liegen, wo es dem Käufer noch möglich ist, die Fundstelle aufgrund der in der Werbung mitgeteilten Angaben aufzufinden. Wie das Berufungsgericht in dieser Sache entscheidet, wird die IT-Recht Kanzlei selbstverständlich berichten.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

ClimatePartner-Zertifikat: Wie rechtskonform werben?
(09.12.2024, 08:31 Uhr)
ClimatePartner-Zertifikat: Wie rechtskonform werben?
Frage des Tages: Können Unternehmen Tests ihrer Produkte verhindern?
(22.07.2024, 08:43 Uhr)
Frage des Tages: Können Unternehmen Tests ihrer Produkte verhindern?
OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein
(17.05.2024, 11:24 Uhr)
OLG Bremen zur Werbung mit Testergebnissen: Link auf weitere Informationen muss erkennbar sein
OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was ist wo anzugeben?
(19.10.2022, 11:51 Uhr)
OLG Düsseldorf zur Werbung mit Warentestergebnissen: Was ist wo anzugeben?
OLG Köln: Irreführung durch Werbung mit positivem Teil eines negativen Testergebnisses
(31.08.2022, 10:31 Uhr)
OLG Köln: Irreführung durch Werbung mit positivem Teil eines negativen Testergebnisses
BGH: Testergebnis auf Verpackung erfordert Fundstellenangabe”
(19.07.2021, 13:47 Uhr)
BGH: Testergebnis auf Verpackung erfordert Fundstellenangabe”
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei