Unternehmen erstmalig gerichtlich untersagt, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben

Unternehmen erstmalig gerichtlich untersagt, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben
18.10.2007 | Lesezeit: 1 min

Wie der IDV (Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V.) in einer aktuellen Pressemitteilung berichtet, ist es einem Unternehmen in Deutschland erstmalig gerichtlich untersagt worden, innerhalb einer Internet-Tauschbörse für sich zu werben.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: LG Frankfurt 3-08 O 143/07 vom 9.10.2007) gab mit dieser Entscheidung einem Antrag des Verbandes auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs statt. Dem Beschluss zufolge ist es dem Unternehmen Arcor ab sofort unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, auf der Website http://bitreactor.to Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen. Das "Peer to Peer"-Angebot gilt als eine der führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien.

Auszug aus der [Pressemitteilung](http://www.ivd-online.de/) :

„Die illegalen Angebote von Tauschbörsen behindern bereits seit Jahren massiv den legalen Kino- und Videomarkt bei der Vermarktung von Filmen. Folglich verstößt eine Unterstützung dieser Tauschbörsen gegen geltendes Wettbewerbsrecht, zumal wenn der Unterstützer - beispielsweise ein dort Eigenwerbung platzierendes Unternehmen - im Vorfeld der Anzeigenschaltung auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht wurde.

Vor diesem Hintergrund hatte der IVD den DSL-Anbieter Arcor bereits Mitte August wegen dessen werblichen Engagements auf einem Tauschbörsen-Portal angeschrieben, da dessen Angebot nahezu ausschließlich aus Raubkopien und jugendgefährdenden Medien bestand.“

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
U. Herbert / PIXELIO

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