Sterne mit Haken: Nutzung eines „hauseigenen“ Sternesystems zur Bewertung von Hotels nicht zulässig

Sterne mit Haken: Nutzung eines „hauseigenen“ Sternesystems zur Bewertung von Hotels nicht zulässig
von Mag. iur Christoph Engel
Stand: 09.03.2012 2 min

Jeder kennt sie, aber kaum einer weiß wo sie herkommen: Die berühmten Hotel-Sterne. Erteilt werden sie vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) – und dann darf man sie auch zur Werbung heranziehen. Denn die Verwendung eigener Scoring-Systeme, die auf Sternen basieren, führen den Verbraucher in die Irre; der erwartet schließlich, dass Sterne ausschließlich von einer unabhängigen Instanz vergeben werden (vgl. aktuell LG Berlin, Beschl. v. 05.01.2012, Az. 52 O 4/12).

Die Wettbewerbszentrale rühmt sich in einer Pressemitteilung eines von ihr erstrittenen Urteils, in dem das Landgericht Berlin einer Hotelkette die Verwendung eines eigenen Sternesystems innerhalb Deutschlands untersagt hat.

Die spanische Hotelkette hatte ihr Hotel mit „Hotel […] 5*“ und „Hotel […] *****“ beworben; die Sterne wurden jedoch nach einem eigenen Klassifizierungssystem mit selbst erstellten Kriterien vergeben und gerade nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) erteilt. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Zertifizierung sodann als irreführend, da der Verbraucher erwarte, es handele sich um die Klassifizierung einer vom Betreiber unabhängigen Stelle.

Das Landgericht Berlin bestätigte nach Angaben der Wettbewerbszentrale diese Auffassung (LG Berlin, Beschl. v. 05.01.2012, Az. 52 O 4/12); die Verwendung der „hauseigenen“ Sterne sei intransparent und lasse für Interessenten nicht erkennen, nach welchen Kriterien die Vergabe erfolgt sei. Zudem ginge der Verbraucher von einer gewissen Neutralität der Kategorisierung aus, was hier jedoch gerade nicht der Fall sei, da die Bewertung durch die Antragsgegnerin selbst und nach eigenen Kriterien stattgefunden habe. Diese entsprächen jedoch gerade nicht den Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung; überdies lag auch keine gültige Zertifizierung durch DEHOGA vor.

Mehr Schein als Sein? Über die Qualität des Hotels mit den fünf selbstverliehenen Sternen kann an dieser Stelle keine Aussage getroffen werden; fraglich bleibt jedoch, wie viele Sterne DEHOGA verleihen würde. Und allein darauf kommt es (in Deutschland) an: Da hier bereits ein neutrales Klassifizierungssystem etabliert ist, geht der Verbraucher im Zweifel davon aus, dass Sterne auch grundsätzlich diesem System zuzuordnen sind.
Das bedeutet übrigens nicht, dass Hotels sich hierzulande – neben dem Sternesystem – nicht aus selbst klassifizieren dürfen. Sie sollten die Kriterien dann jedoch nicht ausgerechnet in Sternen angeben, sondern eine andere Symbolik wählen (z.B. Sonnen, Herzen, Smileys, Bronze-Silber-Gold etc.).

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © cirquedesprit - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat irreführend
(21.09.2022, 11:03 Uhr)
LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat irreführend
LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat ist irreführend
(09.05.2022, 14:34 Uhr)
LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem TÜV-Zertifikat ist irreführend
Aktuelle Abmahnungen wegen „LGA geprüft“: Was ist bei der Werbung mit diesem Prüfzeichen zu beachten?
(12.08.2020, 12:06 Uhr)
Aktuelle Abmahnungen wegen „LGA geprüft“: Was ist bei der Werbung mit diesem Prüfzeichen zu beachten?
Vorsicht bei Verkauf und Werbung mit GOTS-Siegel
(19.02.2020, 14:13 Uhr)
Vorsicht bei Verkauf und Werbung mit GOTS-Siegel
Regelmäßig im Abmahnfokus: Die Werbung mit Prüfzeichen- und -siegeln
(04.12.2018, 15:54 Uhr)
Regelmäßig im Abmahnfokus: Die Werbung mit Prüfzeichen- und -siegeln
BGH: An Werbung mit Prüfzeichen sind gleiche Anforderungen zu stellen wie an Werbung mit Testergebnissen
(22.08.2016, 09:42 Uhr)
BGH: An Werbung mit Prüfzeichen sind gleiche Anforderungen zu stellen wie an Werbung mit Testergebnissen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei