Grundsätze zur Werbung mit reduzierten „Set-Preisen“

Die Werbung mit Preisvorteilen bei Sets im Verhältnis zu Einzelprodukten ist ein beliebtes Marketingmittel. Doch welche Voraussetzungen sind bei der Werbung mit reduzierten Set-Preisen zu beachten?
Inhaltsverzeichnis
Keine irreführenden Set-Preise
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG begeht eine abmahnbare und wettbewerbswidrige Irreführung, wer unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils macht. Zu der insofern geforderten Preiswahrheit mahnt im Übrigen auch § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV an.
Händlern ist es demnach untersagt, mit Preisvorteilen zu werben, die tatsächlich nicht bestehen.
Für die Werbung mit einem reduzierten Set-Preis bedeutet das, dass der gesenkte Gesamtpreis unter der Summe der Einzelpreise liegen muss.
Weiterhin zwingend zu beachten ist, dass die Einzelpreise in ihrer Höhe auch tatsächlich gefordert werden müssen.
Irreführend wäre es demnach, Ware mit Set zu einem günstigeren Set-Preis zu bewerben, ohne dass die höheren Wareneinzelpreise ernsthaft und über einen längeren Zeitraum bis in die Aktualität tatsächlich verlangt würden (BGH, Urt. v. 29.2.1996 - I ZR 6/94).
Gleiches gilt, wenn zur Hevorhebung des Set-Preisvorteils höhere Einzelpreise angesetzt sind als sie tatsächlich vom selben Händler gefordert werden.
Zuletzt ist zu beachten, dass die Werbung mit einem reduzierten Set-Preis dann wettbewerbswidrig ist, wenn der angeblich gesenkte Preis bereits vor der Werbung gegolten hat und daher eine Preissenkung in Wahrheit nicht vorliegt.
Darstellung des Set-Preisvorteils
Von den lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen zur Preiswahrheit sind diejenigen zur Preisklarheit zu unterscheiden.
Diese geben vor, wie mit der Preissenkung zu werben ist, und können bei Nichtbeachtung bzw. unzulänglicher Umsetzung ein eigenständiges Irreführungspotenzial begründen.
In Bezug auf die Preisklarheit ist vor allem fraglich, ob reduzierten Set-Preisen die für die Set-Bestandteile geltenden Einzelpreise visuell gegenüber gestellt werden müssen.
Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist für die ordnungsgemäße Werbung mit Set-Preisen zwar eine Preisgegenüberstellung erforderlich.
Diese muss aber nicht zwangsweise die individuellen Einzelpreise aller Set-Bestandteile ausweisen.
Vielmehr dürfte es zur Verbraucheraufklärung auch ausreichen, dem gesenkten Set-Preis die (höhere) Summe der Einzelpreise gegenüberzustellen und auf die Nennung der Einzelpreise aller Bestandteile zu verzichten.
Für den Verbraucher, der das Set als Warenkonvolut erkennt, ist vernünftigerweise ersichtlich, dass ein gegenübergestellter höherer Gesamtpreis die normale Summe der Einzelpreise ist.
Für die Gegenüberstellung empfiehlt sich (beispielsweise) die Anführung eines durchgestrichenen Summenpreises.
Für diesen gelten seit einem BGH-Urteil vom 05.11.2015 (Az.: I ZR 182/14) keine zusätzlichen aufklärerischen Anforderungen.
Vielmehr wird, angelehnt an ein entsprechend angemessenes Verbraucherverständnis, angenommen, dass der Verbraucher die durchgestrichene Preisangabe richtig einordnen und so im vorliegenden Fall mit der Summe aller Einzelpreise bei normaler Berechnung assoziieren kann.
Einen umfassenden Leitfaden zu den Werbevoraussetzungen bei einer Vielzahl von Preissenkungsmodellen und Preisschlagwörtern stellen wir hier bereit.
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