Werbung mit Preisnachlass am Wochenende: Ist bei bereits länger andauernder Rabattaktion unzulässig

Gewährt ein Möbelhaus bereits seit über drei Monaten einen Preisnachlass von mindestens 26 Prozent, so darf es nicht mit dem Slogan "XXL-Wochenende – 26 Prozent auf alles" werben. Eine solche Werbung ist irreführend, weil sie beim Verbraucher den falschen Eindruck erweckt, dass er nur an diesem Wochenende in den Genuss des Rabatts kommen kann.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Der Kläger ist ein "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe". Er nahm den beklagten Betreiber eines Möbelhauses hinsichtlich einer Werbeaktion auf Unterlassung in Anspruch.
Der Beklagte hatte in Zeitungsanzeigen mit einem um drei Tage verlängerten "XXL-Wochenende – mindestens 26 Prozent auf alles" geworben. Zuvor hatte er bereits drei Monate lang mit "Jubiläumswochen - 26 Prozent auf alles” geworben. Hieran hatten sich dann nahtlos "Vorteilswochen" angeschlossen, in deren Rahmen - unmittelbar vor der hier zu beurteilenden Werbeaktion - Rabatte zwischen 28 und 70 Prozent gewährt wurden.
Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Urteil des OLG ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Gründe
Der Kläger kann vom Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Werbeaktion verlangen.
Eine Werbung mit Preisnachlässen ist nur zulässig, wenn zuvor der nicht reduzierte Preis gefordert wurde. Denn der Verbraucher geht davon aus, dass ihm mit einer solchen Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhafteres Angebot gemacht wird. Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht mehr verlangt, wird der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegt.
Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung des Beklagten mit dem "XXL-Wochenende" wettbewerbswidrig. Er hat mit dieser Werbung den Eindruck erweckt, dass nur an diesem verlängerten Wochenende der Rabatt von mindestens 26 Prozent gewährt wird. Dieser Eindruck war falsch, da die Rabatt-Aktion tatsächlich schon mehr als drei Monate lief. Hierin liegt eine unzulässige irreführende Werbung im Sinn von § 5 UWG.
Quelle: PM des OLG Köln
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