LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig

LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
19.07.2013 | Lesezeit: 2 min

Das LG München hat mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az. 17 HK O 15420/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Internet Leitern anzubieten und dabei mit der Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" zu werben.

Das Gericht folgte damit der Argumentation der von der IT-Recht Kanzlei vertretenen Antragsstellerin. So erfolgt die Beurteilung dahingehend, ob ein Leitermodell die Anforderungen der Norm EN-131 einhält, im Rahmen einer Baumusterprüfung. Es wird hierbei nur anhand eines bzw. einzelner als Baumuster dienender Exemplare des Modells die Konformität des Leitermodells mit der Norm EN-131 untersucht. Eine Prüfung eines jeden einzelnen Exemplars solcher Leitern durch eine unabhängige technische Stelle findet gerade nicht statt und ist auch wirtschaftlich nicht vertretbar.

Durch die Verwendung der Formulierungen „geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm“ und/ oder „Geprüft nach EN-131“ soll aber gerade glauben gemacht werden, dass für jedes Exemplar der verkauften Leitern ein entsprechende Prüfung nach EN-131 bzw. DIN EN-131 stattgefunden habe.

Ein Verbraucher versteht diese Aussagen dahingehend, dass genau das Exemplar aus der Gattung, welches er erhalten wird, einer Prüfung nach der Norm EN-131 unterzogen worden ist. Das ist jedoch objektiv nicht der Fall.

Darüber hinaus ist schon die Bezeichnung der Norm für sich genommen zu unbestimmt, woraus eine Irreführungsgefahr herrührt. Eine (DIN) EN 131-Norm gibt es als solche nicht. Die harmonisierten technischen Vorschriften hinsichtlich der Produktsicherheit von Leitern finden sich in vier Normierungsdokumenten, welche daher dementsprechend bezeichnet werden nach (DIN) EN131-1, (DIN) EN131-2, (DIN) EN131-3 und (DIN) EN131-4.

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2 Kommentare

P
Peter 28.06.2016, 15:50 Uhr
Herr
Das sehe ich auch so. Es wird wohl kaum einen Verbraucher geben, der darauf besteht, dass gerade SEINE Leiter einer solchen Prüfung unterzogen wurde. Eine Stichprobenprüfung/Baumusterprüfung ist meines Erachtens ausreichend, um eine Serienproduktion mit diesem Argument zu bewerben.

Ob dies nun in vier zusammenhängenden Dokumenten beschrieben ist oder unter der genannten Bezeichnung zusammengefasst wird finde ich ebenfalls für den Verbraucher irrelevant.
Dass eine solche Anzeige überhaupt vorgebracht, geschweige denn zugelassen wurde finde ich schon nicht im Sinne des Gesetzgebers.
B
Bernd Engels 01.08.2013, 10:07 Uhr
Ich finde das Uteil unrecht
Wenn auf einem Ggenstand steht: "Geprüft nach DIN EN 1234" weiß ich als Verbraucher selbstverständlich(!!), das nicht dieses Exemplar geprüft wurde sondern das exemplarisch für eine Serie ein Baumuster geprüft wurde. So wie bei jedem Auto, das eine EU Zulassung nach ECE xyz hat.
Dieses Urteil ist weltfremd.
Ich hätte nicht gedacht das die IT Onlinekanzlei sich für einen derart haarsträubenden Standpunkt hergibt. Bislang habe ich Ihre vernünftigen und der Realität angemessenen Kommentare und Standpunkte immer geschätzt.

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