KG Berlin: Die Aussage "Zwei CPU-Kerne 2x2800 MHz=5600MHZ" ist falsch und irreführend

KG Berlin: Die Aussage "Zwei CPU-Kerne 2x2800 MHz=5600MHZ" ist falsch und irreführend
05.02.2009 | Lesezeit: 4 min

Die IT-Recht Kanzlei hat von einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Az. 5 U 175/07, Urteil vom 18.07.08) Kenntnis erlangt, welche die Werbung "Zwei CPU-Kerne 2x2800 MHz = 5600 MHz" als objektiv unwahr (und irreführend) bewertet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrkreise nicht auf die Angabe "5600 MHz" hereinfallen würden. Die Beweislast liege insoweit bei dem Werbenden.

Hintergrund

Die Antragsgegnerin warb bei eBay mit der folgenden Kopfzeile:

"Intel Pentium 820 Dual Core 5600 MHz, ASROCK(ASUS)4Core"
Zwei CPU-Kerne 2x2800 MHz=5600 MHz, AGP und PCI-Express

...sowei die sich anschließende Abbildung eines Tachometers nebst der Zeile "5600 MHz.

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Entscheidung des KG Berlin

Das Gericht stellte (ohne weitere Begründung) klar, dass es bereits naturgesetzlich falsch sei, die Frequenz zweier Kerne von je 2800 MHz zu einer "Gesamt-"Geschwindigkeit von 5600 MHz "addieren zu wollen".

Zudem müsse auch von einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ausgegangen werden. So seien objektiv unwahre Angaben in einer Werbung regelmäßig gemäß §§ 3,5 UWG wegen Irreführung als wettbewerbsrechtlich unlauter zu beurteilen , es sei denn

  • die Unrichtigkeit würde entweder von den angesprochenen Verkehrskreisen erkannt, die Werbung also trotz der Unwahrheit gleichwohl richtig verstanden oder
  • der erzeugte Irrtum wäre wettbewerbsrechtlich irrelevant.

Beide Ausnahmen sind aber vorliegend nicht gegeben, so das KG Berlin:

1. So könne es an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz im vorstehenden Sinne zwar dann fehlen, wenn es den angesprochenen Verkehrskreisen letztlich nicht auf die Geschwindigkeit als solche, sondern auf die damit erzeugte Leistung (erledigte Operationen pro Zeiteinheit) ankäme und der beworbene Prozessor eine Leistung erzielen könnte, die derjenigen eines Prozessors mit einer Geschwindigkeit von 5600 MHz entspräche. Dies habe jedoch die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.

2. Selbst wenn man annehmen würde, dass ausschließlich Computerkomponentenkäufer zum maßgeblichen Verkehrskreis gehören, könne  nicht davon ausgegangen werden, dass diese die objektive Unwahrheit der Werbung zwangsläufig erkennen.

Weiter führte das KG Berlin aus:

"Aus Rechtsgründen müsste hier - anders als bei nur missverständlicher Werbung - nicht nut der Durchschnittskomponentenkäufer, sondern (zumindest nahezu) jeder Käufer die Unwahrheit erkennen, das mit man von Rechts wegen trotz objektiv unwahrer Werbung eine Unlauterkeit nach § 5 UWG ausnahmsweise verneinen könnte. Denn auch wenige Käufer darf man nicht mit objektiv unwahrer Werbung täuschen und zum Kauf verleiten.

Die Glaubhaftmachungslast liegt insoweit bei der werbenden Antragsgegnerin. Zwar liegen Darlegung- und Beweislast für die Irreführung einer Werbung normalerweise bei demjenigen, der sie gemäß §§ 3,5,8 Abs. 1 UWG untersagen lassen will. Das ist aber anders, wenn es sich - wie hier- um eine objektiv unwahre Werbung handelt. Denn dann ist die Irreführung der Regelfall und die allseits fehlende Irreführung kraft im Verkehr durchgesetzten Wissens um die Unwahrheit die Ausnahme, die im Bestreitensfalle derjenige zu beweisen (bzw. hier glaubhaft zu machen) hat, der sich darauf beruft. Das wäre im Streitfall die Antragsgegnerin, die dazu aber nichts glaubhaft macht, insbesondere keine repräsentative Verkehrsverfragung eines anerkannten Meinungsforschungsinstituts vorgelegt hat.

Einer Glaubhaftmachung hätte es gemäß § 291 ZPO nur dann nicht bedurft, wenn es sich um eine offenkundige Tatsache gehandelt hätte, dass so gut wie kein Computerkomponentenkäufer auf die (im Übrigen teilweise auch isoliert - also ohne Hinweis auf die zwei Komponenten zu je 2800 MHz- und hervorgehoben beworbene) Angabe "5600 MHz" hereinfällt und für "bare Münze" nimmt, dass also so gut wie jeder Computerkomponentenkäufer weiß, dass der beworbene Prozessor zum einen eine solche Geschwindigkeit nicht erreichen kann und mit ihm zum anderen auch keine Leistung zu erzielen ist, die einer solchen Geschwindigkeit (vollumfänglich) entspricht. Soweit das Landgericht dies als "offenkundig" i.S. des § 291 ZPO angesehen haben sollte, stimmt dem der Senat aus tatsächlichen Gründen nicht zu, was der Berufung letztlich zum Erfolg verhilft."

Fazit

Die Antragsgegnerin hat es (vermutlich) versäumt, zur Frage der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise Stellung zu beziehen. Angriffspunkte hätten sein können:

  • Die Eingrenzung des maßgeblichen Verkehrskreises auf Computerkompontenkäufer. Argument: Der fachunkundige Durchschnittsverbraucher, der sich nicht für technische Zusammenhänge interessiert, gehört nicht zur Zielgruppe des beworbenen Produkts, da er bereits mit dem Einbau der streitgegenständlichen CPU in einen Computer überfordert wäre.
  • Das Argument, dass es den angesprochenen (technisch kundigen) Verkehrskreisen letztlich nicht auf die Geschwindigkeit als solche, sondern auf die damit erzeugte Leistung (erledigte Operationen pro Zeiteinheit) ankommt und der beworbene Prozessor eine Leistung erzielen kann, die derjenigen eines Prozessors mit einer Geschwindigkeit von 5600 MHz zumindest entspricht.
  • Zudem war es bis vor kurzem wohl noch üblich, über die eBay-Plattform Multi-Core-CPUs mit dem Produkt ihrer Kerne zu bewerben.
  • Ein weiteres Argument: Vorliegend wurde einer möglichen Fehlvorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise dadurch entgegen gewirkt, dass in der zweiten Textzeile ("Zwei CPU-Kerne 2x2800 MHz=5600 MHz") klargestellt wurde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Prozessor um eine CPU mit zwei Kernen handet, die jeweils mit einer Taktfrequenz von 2,8 GHz getaktet sind.

 

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