Was ist heutzutage schon selbstverständlich? Der BGH zur unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Der BGH (Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07) hat zur unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten Stellung genommen und sich dabei auf eine frühere Entscheidung, vgl. Urteil vom 09.07.1987, Az.: I ZR 120/85, bezogen:
Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann trotz objektiver Richtigkeit gegen § 5 UWG verstoßen, wenn der angesprochene Verkehrskreis davon ausgeht, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber Waren oder Angeboten der Mitbewerber herausgestellt wird, und dem Publikum insbesondere nicht bekannt ist, dass der herausgestellte Vorzug einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand der Ware darstellt. Es kommt für die Irreführung einer Werbung allerdings nicht darauf an, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften der Ware in der Werbung besonders herausgestellt werden.
Und weiter:
„Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann.“
Beachte: Durch die UWG-Novelle ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten seit dem 01.01.2009 nun in der „Schwarzen Liste“ (Nr. 10 im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG) gesetzlich normiert.
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