Ist Werbung als Paketbeilage (Paketflyer) rechtlich zulässig?

Ist Werbung als Paketbeilage (Paketflyer) rechtlich zulässig?
Stand: 29.10.2024 2 min 3

Die Vielfalt an Marketing-Ideen scheint nahezu unbegrenzt. Doch was kreativ und wirkungsvoll erscheint, bewegt sich nicht immer im rechtlich erlaubten Rahmen. Ein Beispiel dafür sind Paketbeilagen – also Prospekte, Flyer oder Gutscheine, die Online-Händler ihren Warensendungen beilegen, um ihre Produkte zu bewerben. Aber ist diese Art der Werbung überhaupt zulässig?

Paketbeilagen als kostengünstige und reichweitenstarke Werbemöglichkeit

Der Vorteil derartiger Paketbeilagen ist die unmittelbare Erreichbarkeit des Kunden. Die Kosten für die Paketbeilagen sind äußerst gering, zudem wird der bestehende Versand von Waren genutzt, um mit solch einer Warensendung zugleich auch die Werbung (für das eigene oder fremde Unternehmen) zu integrieren. Es entstehen für die Paketbeilagen keine gesonderten Versandkosten, was diese Werbeform äußerst kostengünstig macht.

Zudem macht sich diese Form der Werbung auch den Augenblick der gesteigerten Aufmerksamkeit des Kunden zunutze, der die Sendung wohl in den meisten Fällen in einer positiven Grundstimmung/Erwartungshaltung auspacken und in diesem positiven Gefühlszustand die Werbung zur Kenntnis nehmen wird. Paketbeilagen haben sich daher mittlerweile zu einer der reichweitenstärksten und kostengünstigsten Offline-Werbemaßnahmen etabliert.

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Rechtliche Rahmenbedingungen für Paketbeilagen – was ist erlaubt?

Aber wie verhält es sich hiermit in rechtlicher Hinsicht? Ist das Beilegen von Werbung für das eigene bzw. ein fremdes Unternehmen grundsätzlich erlaubt?

Antwort: Ja.

Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) ist diese Form der Werbung grundsätzlich möglich und erlaubt. Hierfür ist es auch nicht von Nöten, dass der betroffene Empfänger zuvor dieser Form der Werbung zugestimmt hat.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mag dann gelten, wenn die konkrete Paketbeilage selbst wettbewerbsrechtlichen Vorgaben nicht genügt. Auch könnte man eine solche Werbung dann für unzulässig halten, wenn die Warensendung mit überproportional viel Paketbeilagenwerbung versehen ist. Wo in solch einem Fall die Grenze zu ziehen ist, ist konkrete Tatfrage.

Tipps für das Marketing mit Paketbeilagen:

  • Bestimmen Sie den Personenkreis, der mit den Paketbeilagen angesprochen werden soll! Erst wenn die Zielgruppe definiert ist, kann festgelegt werden, an wen welche Werbung versendet werden soll.
  • Damit die Paketbeilage die beabsichtigte Wirkung entfaltet, sollten Online-Händler besondere Mühe in die Ausgestaltung der Beilage selbst investieren, nur dann ist eine wirkungsvolle Zielgruppenansprache möglich. Wichtig ist hierbei vor allem, dass für den Empfänger ein besonderer Wert gestiftet wird, die beworbene Person muss also einen Nutzen aus der Beilage ziehen können.
  • Messen bzw. evaluieren Sie den Erfolg solcher Werbung, um abzuschätzen, welche Werbung bei Ihren Kunden besonders guten Anklang.

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Bildquelle: sdecoret

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3 Kommentare

D
D. 04.11.2024, 03:41 Uhr
Juckt mich nicht die Bohne
Mir ist das völlig egal, ob das "verboten" ist oder nicht. Wenn ich Flyer wo hineinlege, dann mache ich das einfach! Und wenn ich Flyer nicht haben will, die in einem Paket liegen, werfe ich sie in meine Papiertonne.
So einfach kann das Leben sein.
Aber natürlich kann man auch über sowas Sinnfreies endlos diskutieren, Gesetze dazu erfinden und sich echauffieren, bis der Blutdruck steigt.
Das ist halt die Mentalität in diesem Land.. gesunder Menschenverstand ist seit der Brühe nicht mehr vorhanden.
J
Justin Case 29.10.2024
Widerruf
Kann ich als Verbraucher der zukünftigen Beilage solcher Flyer widersprechen?
A
Andreas Lang 29.10.2024
Einkaufsmanagement
Ist die Beilage in Form eines Gutscheins zulässig, dessen Einlösung aber an weitere Bedingungen geknüpft ist? Z. B. Wertgutschein über 15 € bein nächsten Online-Einkauf, sofern zuvor ein Versicherungsvertrag geschlossen wurde?

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