Vorsicht: bei Werbung mit dem Begriff der Autorisierung!
Die Werbung unter Hinweis auf eine Autorisierung ist eine beliebte Maßnahme, den eigenen Betrieb von der Reputation der autorisierenden Stelle profitieren zu lassen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
So ist es etwa bei Vertragshändlern im Bereich des Kraftfahrzeuggewerbes üblich, den Verbraucher durch Werbung mit Begriffen wie „Autorisierter Fachbetrieb der XY AG“ davon zu überzeugen, dass er sich beim beworbenen Betrieb auf ein vom Fahrzeughersteller standardisiertes und überwachtes Qualitäts- und Serviceniveau verlassen kann.
Diese Werbemaßnahme ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, denn sie ist gleichzeitig ein beliebtes Abmahnziel, sofern die Angabe der Autorisierung geeignet ist, Verbraucher in die Irre zu führen.
Dies verdeutlicht ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg (Az. 6U 58/09 vom 13.07.2010 ):
Die „autorisierte Goldverwertungsagentur“
Der Entscheidung des Brandenburgischen OLG liegt die Printwerbung einer Goldverwertungsagentur folgenden Inhalts zu Grunde:
„(…) Barankauf Gold & Silber bei Ihrer autorisierten Goldverwertungs-Agentur [Agenturname]“
Der Betreiber der Agentur stand in Geschäftsbeziehung zu einer Goldverwertungsgesellschaft „G…“, die bundesweit mit mehreren solchen Einkaufsagenturen Agenturverträge unterhielt und kaufte in deren Namen und für deren Rechnung in seinem Ladenlokal u.a. Edelmetalle, insbesondere Alt- und Zahngold an.
Aufgrund dieser Werbeanzeige wurde der Betreiber der Goldverwertungsagentur von einem Mitbewerber abgemahnt.
Der Abmahnende war der Auffassung, die Werbung der Agentur sei irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG.
Die Werbung sei für den Verbraucher dahingehend zu verstehen, dass der Betreiber der Agentur über eine Autorisierung durch behördliche bzw. staatliche Stellen verfüge, was nicht der Fall war.
Der abgemahnte Agenturbetreiber wendete ein, er sei zu Beginn seiner Tätigkeit von der Goldverwertungsgesellschaft geschult worden und werde dies auch laufend, er sei mithin von dieser autorisiert.
Es sei auch fernliegend, dass der Verkehr aus dem Begriff „autorisiert“ eine Autorisierung durch eine staatliche Stelle folgere.
Überdies sei nur durch einen Fehler beim Satz der Anzeige der von ihm beauftragte Zusatz hinter der oben zitierten Werbung „i. A. der G…“ vergessen worden.
Das Urteil des OLG Brandenburg
Das Brandenburgische OLG folgte der Argumentation des Abmahnenden und hält diese Art der Werbung ebenso wie die Vorinstanz für irreführend, so dass dem Abmahnenden schon aus Irreführungsgesichtspunkten ein Unterlassungsanspruch gegen den Agenturbetreiber zusteht.
Zur Begründung führt das OLG insbesondere aus, dass eine derartige Werbung erkennen lassen muss, wer die autorisierende Stelle ist:
„Der Hinweis auf eine „autorisierte“ Tätigkeit bringt seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des „autorisierenden“ wie auch des „autorisierten“ Unternehmens zum Ausdruck. Er weckt nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhält und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliegt.
(…)
Weist eine Werbung mithin auf einen gewissen, durch eine „Autorisierung“ gewährleisteten Standard der beworbenen Dienstleistung hin, muss sie auch erkennen lassen, wer die autorisierende Stelle ist. Denn hiervon leitet das beworbene Unternehmen seine Rechtfertigung zur Führung des Zusatzes „autorisiert“ ab. Die im vorliegenden Verfahren beanstandete Werbung ist bereits deshalb wettbewerbswidrig, weil in ihr ein Hinweis auf die autorisierende Stelle gänzlich fehlt und die angesprochenen Verkehrskreise nur mutmaßen können, woher die Autorisierung des Beklagten stammt.“
Auch dem Zusatz „i. A der G...“ kommt nach Ansicht des Gerichts keine Klarstellungsfunktion zu:
„Selbst wenn man unterstellt, dass die Anzeige den Zusatz „i. A. der G…“ enthalten hätte und damit so gestaltet wäre, wie sie nach dem Vorbringen des Beklagten nach dem der Zeitung erteilten Auftrag richtigerweise hätte veröffentlicht werden sollen, ändert dies nichts an der durch die Verwendung des Zusatzes „autorisiert“ hervorgerufenen Irreführung darüber, wer den Beklagten zum Goldhandel autorisiert hat.
Zum einen bedeutet die Abkürzung „i. A.“ nach allgemeinem Verkehrsverständnis „im Auftrag“ und nicht etwa „in Autorisierung“. Der Verkehr wird den Zusatz „i. A.“ deshalb lediglich dahingehend verstehen, dass der Beklagte von einer „G…“ mit dem Goldankauf beauftragt worden ist. Dass dieser Auftraggeber gleichzeitig auch die Stelle sein soll, von der der Beklagte seine „Autorisierung“ ableitet, ist damit nicht zweifelsfrei erkennbar.“
Weiterhin fordert das Gericht eine gewisse Bekanntheit der autorisierenden Stelle:
„Im Übrigen wäre die Angabe der „G…“ nicht geeignet, die durch den Zusatz „autorisiert“ hervorgerufene Irreführung über die Identität der autorisierenden Stelle zu beseitigen. Denn die Buchstabenfolge G… ist keine solche, die im Bereich des Goldhandels die autorisierende Stelle für den Verkehr in verständlicher Weise bezeichnen würde. „G…“ ist als Unternehmenskennzeichen anders als zum Beispiel „BMW“, „VW“ oder „TUI“ im Bereich des An- und Verkaufs von Gold nicht allgemein bekannt.“
Fazit
Mit Begriffen wie „autorisiert“ sollte in der Werbung ebenso wie mit anderen auszeichnenden, besondere Qualitäten oder Standards herausstellenden Begriffen sorgsam umgegangen werden. Eine Irreführung des Verbrauchers dadurch muss ausgeschlossen sein, da bei diesem mit dem Begriff der Autorisierung Vorstellungen über gewisse Standards in Hinblick auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung des Dienstleisters verbunden sind.
Insbesondere muss bei Werbung mit einer Autorisierung klar erkennbar sein, wer die autorisierende Stelle ist. Zweifelhafte Zusätze wie etwa „i. A.“ sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend. Schließlich sind an die Bekanntheit der Bezeichnung des autorisierenden Unternehmens in Verbraucherkreisen gewisse Ansprüche zu stellen.
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