Keine Anti-Kater-Werbung
Ein Kater ist nicht immer handzahm, vor allem nicht am Morgen nach der Weihnachtsfeier. Werbung für Lebensmittel als Anti-Kater-Mittel locken daher. Das sieht ein Gericht aber anders.
Inhaltsverzeichnis
Welche Werbung für Lebensmittel ist erlaubt?
Informationen für Lebensmittel, einschließlich Werbung, werden stark reguliert, im Wesentlichen durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung; LMIV).
Entscheidend für die Zulässigkeit von Lebensmittelwerbung ist die Lauterkeit der Informationspraxis nach Artikel 7 LMIV, wonach vor allem gilt:
- Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein.
- Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
- Grundsätzlich dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem auch keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
Dies gilt ganz allgemein für Informationen über Lebensmittel sowie im Besonderen für die Werbung für Lebensmittel und die Aufmachung von Lebensmitteln (Art. 7 Abs. 4 LMIV). Mit Aufmachung ist vor allem die Form, das Aussehen und die Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und der Rahmen ihrer Darbietung gemeint.
Worum geht es im Fall?
In einem Fall des OLG Frankfurt a.M. (Versäumnisurteil vom 14. November 2024 - Az. 6 Ukl 1/24) ging es um ein Produkt, das auf Amazon zum Verkauf angeboten worden ist. Dabei enthielt die Produktbeschreibung die Werbung
Dextro Energy Zero Calories - 3x20 (3er Pack) - Limette - mit ELEKTROLYTE - Mineralstoff Tabletten - Anti-Kater, VEGAN und ZUCKERFREI
Ein Verein, der in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) eingetragen ist, störte sich daran, mahnte ab und es kam letztlich zum Rechtsstreit vor Gericht.
Wie entschied das Gericht?
Das OLG Frankfurt hielt die Produktbeschreibung wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV für unzulässige Werbung.
- Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV sei es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen zu lassen.
- Lebensmittel im Sinne der Verordnung seien dabei alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (s. Art. 2 Abs. 1a) LMIV, Art. 2 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO (VO (EG) 178/2002). Die streitgegenständlichen Mineralstofftabletten fallen nach Ansicht des Gerichts hierunter.
- Als Krankheit seien u.a. auch die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome (der "Alkoholkater") einzustufen. Mit einer weiten Begriffsauslegung solle der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt werden. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, seien daher unzulässig.
Was bedeutet das nun?
- Werbung für Lebensmittel wird von Gerichten eher streng bewertet.
- Dies gilt insbesondere für vermeintliche Heilsversprechen, die mit der Einnahme des Lebensmittels in Zusammenhang stehen sollen.
- In der Praxis ist dies vor allem bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) eine Gratwanderung.
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