LG Kaiserslautern: Darf sich ein Quasi-Hersteller werblich als Hersteller benennen?

LG Kaiserslautern: Darf sich ein Quasi-Hersteller werblich als Hersteller benennen?
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von Susanna Milrath und RA Phil Salewski
Stand: 20.01.2025 2 min 1

Hersteller ist im Volksmund der Produzent der Ware. Darf sich ein Unternehmen in der Werbung als „Hersteller“ bezeichnen, wenn es als Quasi-Hersteller ohne Eigenproduktion nur rechtlich verantwortlich ist?

Der Sachverhalt

Im Geschäftsverkehr und in der Werbung bezeichnete sich die Beklagte als „Herstellerin“ von Röntgenanlagen. Die Produkte waren mit dem Firmennamen der Beklagten beschriftet, die insofern als Quasi-Herstellerin auftrat und Produkte im eigenen Namen in Verkehr brachte.

Gefertigt wurden die Produkte aber tatsächlich von einem anderen Unternehmen.

Aus Sicht der Klägerin, einer Mitbewerberin, stellte die werbende Selbstbezeichnung eine Irreführung dar. Immerhin trete die Beklagte nur produktsicherheitsrechtlich in die Herstellerpflichten ein, sei aber nicht die Produzentin.

Aufgrund des gängigen Sprachgebrauchs assoziiere der Verkehr den „Hersteller“ aber direkt mit der Warenproduktion. Die Werbung der Beklagten suggeriere daher eine Nähe zum Fertigungsprozess und entsprechende Einflussname- und Steuerungsmöglichkeiten, die tatsächlich nicht gegeben seien.

Nach erfolgloser Abmahnung wurde Klage auf Unterlassung zum LG Kaiserslautern erhoben.

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Die Entscheidung

Das LG Kaiserslautern wies die Klage mit Urteil vom 27.09.2024 (Az: HK O 15/23) ab.

Ob und in welchem Umfang die Beklagte die Geräte selbst herstelle oder durch Dritte anfertigen lasse, sei unerheblich.

Ein Unternehmen könne sich in der Werbung auch dann als „Hersteller“ bezeichnen, wenn es nach den maßgeblichen Produktsicherheitsbestimmungen nur im rechtlichen Sinne Hersteller sei.

Vorliegend sei dies der Fall, da die Beklagte als sogenannte „Quasi-Herstellerin“ Röntgenanlagen unter eigenem Namen auf dem Markt bereitstelle und diese Produkte mit ihren Daten auch entsprechend kennzeichne.

Sowohl nach § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG als auch nach Art. 3 Nr. 8 EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) sei Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstelle oder entwerfen oder herstellen lasse und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarkte.

Auf die tatsächliche Selbstfertigung komme es dem Gesetz nach also nicht unbedingt an, auch das Inverkehrbringen im eigenen Namen, also die „Quasi-Herstellereigenschaft“, genüge.

Dass ein Quasi-Hersteller sich in der Werbung als „Hersteller“ bezeichne, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Immerhin trete der Quasi-Hersteller in alle rechtlichen Herstellerpflichten vollständig ein und sei maßgeblicher Adressat von produkthaftungs- und produktsicherheitsrechtlichen Anliegen.

Für das Verkehrsverständnis sei bei der Beurteilung der Herstellereigenschaft nicht die Frage der Eigenproduktion, sondern diejenige der rechtlichen Produktverantwortlichkeit entscheidend.

Fazit

Ein Unternehmen darf sich auch bei Fremdfertigung werbend als „Hersteller“ bezeichnen, wenn es „Quasi-Hersteller“ im Sinne des Produktsicherheitsrechts ist und mithin das Produkt im eigenen Namen und unter eigener Kennzeichnung als Verantwortlicher auf dem Markt bereitstellt.

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Bildquelle: Andrii Yalanskyi / Shutterstock.com

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1 Kommentar

C
CF 21.01.2025, 07:30 Uhr
Alles andere wäre auch kaum umsetzbar
Wenn das Gericht hier anders entschieden hätte, wären auch gleich die nächsten Fragen aufgekommen, z.B. Wer wäre als Hersteller anzugeben, wenn ein Produkt von vielen unterschiedlichen Firmen in Teilschritten gefertigt wird? Wer hätte die unterschiedlichen Fertigungstiefen prüfen und definieren sollen, wer als Hersteller anzugeben wäre, etc.
Fazit: Eine sinnvolle Entscheidung.

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