Abmahnradar: aktuelle Abmahnungen der Woche
Diese Woche ging es um: die Werbung mit einem Gütesiegel und die fehlerhaften Grundpreise. Im Markenrecht wurde wegen unberechtigter Nutzung der Marken Hyclean und TEE MEYER abgemahnt.
Inhaltsverzeichnis
Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Werbung mit Gütesiegel
Abmahner: bett1.de GmbH
Kosten: 2.147,83 EUR
Darum geht es: Hier ging es um die Werbung mit einem Gütesiegel im Zusammenhang mit dem Anbieten von Matratzen. Es wurde mit einem "Warentest Online" und entsprechend guten Noten geworben, dem angeblich die objektiven, unabhängigen und sachverständigen Tests gefehlt haben. Wir zeigen hier mal wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Gütesiegeln aus Warentests:
- Objektive Testkriterien: Ein Gütesiegel aus einem Warentest sollte auf einer fundierten und objektiven Bewertung basieren. Dazu gehören beispielsweise Kriterien wie Qualität, Sicherheit, Leistung und andere überprüfbare Merkmale.
- Relevanz und Transparenz: Das Gütesiegel muss für Verbraucher leicht verständlich und transparent sein. Es sollte klar sein, wie und nach welchen Kriterien das Siegel vergeben wurde.
- Irreführungsverbot: Verbraucher dürfen nicht durch irreführende Werbung oder Siegel in die Irre geführt werden. Wenn ein Händler ein Gütesiegel verwendet, das keine objektiven Tests oder keine transparente Grundlage hat, könnte dies wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Verifizierung und Nachvollziehbarkeit: Händler sollten sicherstellen, dass die Siegel aus Warentests verlässlich und nicht manipulierbar sind. Verbraucher haben ein Recht darauf, zu verstehen, auf welcher Basis ein Gütesiegel vergeben wurde.
Mehr zum Thema Werbung mit Prüfzeichen finden Sie in diesem Beitrag.
Falscher Grundpreis
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Abgemahnt wurde der falsche Grundpreis. Bereits seit dem 28.05.2022 dürfen die erforderlichen Grundpreisangaben bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, nicht mehr unter Bezugnahme auf den Preis je 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Hierauf haben wir in diesem Beitrag hingewiesen.
Hier noch einmal alles Wissenswertes zum Thema Grundpreisangaben:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Urheberrecht I: Unberechtigte Nutzung Bildmaterial
Abmahner: TradeTexx GmbH
Kosten: n.n.
Darum geht es: Hier wurde mal wieder wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von geschütztem Bildmaterial abgemahnt. Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein. Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem noch verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.
Unser Tipp: Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Oder einfach selbst fotografieren!
Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage
Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 350,00 EUR Schadensersatz zzgl. Bildlizenz
Darum geht es: Seit Wochen schon sind diese Abmahner sehr aktiv: Technisch gesehen ist „Abmahnung“ in diesem Fall nicht ganz zutreffend. Die Copytrack GmbH vertritt die Bildrechte Dritter und kontaktiert Händler im Namen ihrer Kunden. An dieser Stelle wird jedoch noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, sondern es handelt sich lediglich um eine Berechtigungsanfrage. Diese geht einher mit dem Angebot, entweder Schadensersatz zu zahlen oder eine Lizenzgebühr zu entrichten.
Marke I: Benutzung der Marke "Hyclean
Abmahner: Miele & Cie.
Kosten: 2.594,09 EUR
Darum ging es: Der Vorwurf lautet, dass Sie die eingetragene Wortmarke „Hyclean“ unberechtigt in der Artikelüberschrift und in den Artikelmerkmalen Ihres Angebots verwenden. Das Markengesetz erlaubt die Benutzung einer Marke, wenn diese notwendig ist, um auf eine Kompatibilität hinzuweisen, etwa für Zubehör oder Ersatzteile.
Laut der Argumentation der Gegenseite ist diese Ausnahme aber hier nicht anwendbar, da:
- Die Marke „Hyclean“ nicht verwendet wird, um ein spezifisches Typenmodell eines Staubsaugers zu bezeichnen.
- Es keinen Bezug zwischen der Marke „Hyclean“ und den vom Händler angebotenen Produkten gibt, da „Hyclean“ lediglich auf Staubsaugerbeuteln der Markeninhaberin verwendet wird und nicht zur Kennzeichnung von Staubsaugern dient.
- Es für Verbraucher keinen Anlass gibt, die Marke „Hyclean“ mit einem spezifischen Staubsaugermodell zu verbinden.
Der entscheidende Punkt ist also, dass die Verwendung der Marke „Hyclean“ nicht als notwendig angesehen wird, um die Kompatibilität der Produkte des Händlers zu beschreiben. Die Verwendung der Marke muss in der Tat das einzige Mittel sein, um notwendige Informationen zu liefern. Wenn dies auch ohne die Verwendung der Marke möglich ist, fehlt es an der Erforderlichkeit - woran eine berechtigte Markennutzung dann scheitert.
Mehr zum Thema Markenrecht und Zubehörhandel finden Sie in diesem Beitrag.
Marke II: Benutzung der Marke "TEE MEYER"
Abmahner: Hans-Georg Meyer
Kosten: 2.348,94 EUR zzgl. Schadensersatz
Darum geht es: Hier ging es um einen klassischen Fall der Verletzung des Identitätsschutzes: Die Argumentation des Abmahners basiert darauf, dass der Abgemahnte auf Amazon ein Produkt unter dem geschützten Zeichen „TEE MEYER“ (Angebotsunterschrift) angeboten hat, jedoch tatsächlich Ware lieferte, die nicht von der Markeninhaberin stammt. Das begründet potenziell eine Markenrechtsverletzung, sofern vorliegt:
- Benutzung der Marke: Die Marke „TEE MEYER“ wird im geschäftlichen Verkehr verwendet, etwa in der Produktbeschreibung oder der ASIN auf Amazon.
- Identität der Waren: Es wird ein Produkt geliefert, das nicht von der Markeninhaberin stammt, obwohl es unter der Marke „TEE MEYER“ angeboten wird.
- Verwechslungspotenzial: Dies führt dazu, dass der Verbraucher annehmen könnte, er erwerbe ein Originalprodukt der Marke „TEE MEYER“, was nicht der Fall ist.
Diese Konstellation erfüllt dann die Voraussetzungen der Markenverletzung, da die Marke für identische Waren verwendet wird und eine Verwechslungsgefahr besteht.
Übrigens: Im Markenrecht gibt es neben dem Identitätsschutz auch einen Verwechslungsschutz. Das bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen unter den Markenschutz fallen - allerdings ist die Beurteilung einer solchen Verwechslungsgefahr oft schwierig. Letztlich geht es um einen klanglichen, bildlichen und begrifflichen Vergleich. Aber natürlich spielt auch die Warenähnlichkeit eine Rolle bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr.
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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
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