Abmahnradar: Werbung Streichpreise / Ausschluß Widerruf / Marken: Mensch ärgere Dich nicht, Vito

Abmahnradar: Werbung Streichpreise / Ausschluß Widerruf / Marken: Mensch ärgere Dich nicht, Vito
15.11.2024 | Lesezeit: 13 min

Abmahnfallen: Die Klassiker Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Kaum etwas wird so gerne abgemahnt wie Werbung: Sei es irreführende Werbung mit Spitzenstellungsbehauptungen, mit unwahren Tatsachen oder mit unzutreffenden Bewertungen - das Feld ist weit. Daneben ging es diese Woche unter anderem auch um den unzulässigen Ausschluss des Widerrufsrechts im Kosmetikhandel. Im Markenrecht wurde erneut die unzulässige Nutzung der Marken "Mensch ärgere Dich nicht" und "Vito" abgemahnt.

Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

- Abmahnradar - iOS

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Irreführende Werbung / Werbung mit statt-Preisen / Fehlende Grundpreise / Kosmetika: Ausschluss Widerruf

Abmahner: David Motino Cabrera

Kosten: 1.134,55 EUR

Darum geht es: Eine sehr umfangreiche Abmahnung: Zunächst ging es um die Werbung mit dem Slogan "Deutschlands Nr. 1". Eine solche Spitzenstellungswerbung muss immer belegbar und transparent sein. Wird sie ohne ausreichenden Nachweis oder in einem irreführenden Zusammenhang verwendet, kann sie abgemahnt werden.

Der nächste Abmahnpunkt betraf die Werbung mit "Statt-Preisen". Ausgehend von den Geboten der Preiswahrheit und Preisklarheit müssen gegenübergestellte Eigenpreise eindeutig als solche erkennbar sein. Maßgeblich ist dabei nicht die Absicht des Unternehmers, möglichst verständlich auf die zuvor von ihm verlangten Preise hinzuweisen, sondern das objektive Verständnis eines durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise, wobei auch alle Begleitumstände der jeweiligen Werbung zu berücksichtigen sind.

Wir haben uns in diesem Beitrag mit der Thematik der Werbung mit Streichpreisen auseinandergesetzt.

Und noch einmal Werbung: Diesmal ging es um die Werbung mit "natürlichen Inhaltsstoffen". Diese Angabe sei unzutreffend - und damit irreführend.

Außerdem war die Preisangabenverordnung Gegenstand der Abmahnung. Abgemahnt wurde die fehlende Grundpreisangabe beim Verkauf von Kosmetika.

Stichwort Grundpreisangaben - hier noch einmal Wissenswertes zu diesem Thema zusammengefasst:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Brauchbare Tipps zum Thema Grundpreise gerade auch in Bezug auf die neuen gesetzlichen Anforderungen finden Sie in diesem Beitrag.

Weiters wurde folgender text aus den FAQ des abgemahnten Händlers abgemahnt:

"Zum Schutz unserer Kunden und aus Gründen der Hygiene können wir keine Rücksendungen oder Rückerstattungen für geöffnete oder benutzte Parfumroller akzeptieren, außer sie wurden beschädigt geliefert. Parfum kann nach dem Öffnen und gebrauch nicht zurückgenommen werden, um die Sicherheit und Zufriedenheit unserer Kunden zu gewährleisten"

Ein solcher vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen geht über die gesetzliche Regelung zum Ausschluss des Widerrufsrechts hinaus.

Wir zeigen in diesem umfangreichen Beitrag wie man Kosmetika rechtssicher verkauft.

Unzulässige Bewerbung mit Bewertungen / Irreführende Werbung

Abmahner: Velvet Trading GmbH

Kosten: 1.751,80 EUR

Darum geht es: Hier wurde mit einer Bewertung von "5,00 / 5,00" Sternen - also der höchstmöglichen Bewertung - geworben, ohne irgendwo auf Einschränkungen oder schlechtere Bewertungen hinzuweisen. Ein Blick auf die verlinkte Informationsseite zeigte jedoch, dass es tatsächlich auch schlechtere Bewertungen gab. Insofern handelte der Händler hier irreführend.

Hier gerne ein Hinweis auf die bereits seit 2022 geltende Informationspflicht zur Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen.

Apropos: Auch negative Bewertungen lassen sich nicht vermeiden - müssen aber von Händlern nicht hingenommen werden, sofern sie unberechtigt sind. Wir stellen unseren Kunden [hier] (https://www.it-recht-kanzlei.de/ungerechtfertige-negativkommentare-muster-loeschung.html) Muster zur Verfügung, wenn es um die Entfernung negativer Bewertungen geht.

Abgemahnt wurde auch die Werbung mit Bestnoten von 32.000 zufriedenen Kunden oder mit deutscher oder europäischer Produktion - ohne dass dies zutraf. Dies sei jeweils eine unwahre Tatsachenbehauptung und also irreführend.

Und weiter: Es wurde mit einem "Preis-Leistungs-Sieger" geworben - ohne die Quelle des Vergleichstests anzugeben. Wer mit einem Testergebnis wirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Fundstelle anzugeben.

Welche rechtlichen Anforderungen für die Werbung mit Testergebnissen und Prüfsiegeln im Detail gelten, hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden herausgearbeitet.

Werbung: TÜV-geprüft

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Kosten: 270,00 EUR

Darum geht es:Abgemahnt wurde eine Bewerbung mit "TÜV-geprüft" bei einem Verlängerungskabel. Vorwurf: Fehlende Fundstellenangabe. Und Übrigens: Es gibt nicht „den“ TÜV, sondern eine Vielzahl rechtlich eigenständiger TÜV-Prüforganisationen wie etwa den TÜV Süd, den TÜV Nord oder den TÜV Rheinland. Auch diese Angaben fehlen bei einer solchen Werbung. Darüber hinaus fehlen auch oft die Angaben zum Prüfgegenstand und Zeitpunkt.

Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind ähnlich strenge Maßstäbe, wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.

Und auch bei der Verwendung von awards in der Werbung gelten diese Maßstäbe.

Und übrigens: Ist das verwendete Siegel markenrechtlich geschützt – wie neben dem TÜV-Zeichen etwa auch das ÖKO-TEST-Siegel - dann ist die unlizenzierte Nutzung auch ein Markenverstoß. Mit unlizenziert ist dabei übrigens auch schon gemeint, wenn die Lizenzbedingungen (des Lizenzgebers) nicht exakt eingehalten wurden.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Folkert Knieper

Kosten: 800,39 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Hier wurde mal wieder wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von geschütztem Bildmaterial abgemahnt - es ging dabei um Produktfotos von Lebensmitteln. Der Abmahner ist in diesem Zusammenhang bekannt als der Fotograf der Bilder aus marions-kochbuch.de. Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein. Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem noch verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Unser Tipp: Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Oder einfach selbst fotografieren!

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH

Kosten: 4.147,89 EUR

Darum geht es: Rechtlich handelt es sich nicht um eine Abmahnung, da lediglich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, auf Unterlassungsansprüche bzw. die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Im konkreten Fall wurde die Angelegenheit sogar bereits von der dpa Picture-Alliance GmbH an Rechtsanwälte zur Durchsetzung der Forderung übergeben. Hier muss jeder Abgemahnte selbst prüfen, ob das Zahlungsangebot attraktiv ist und/oder ob es ggf. besser ist, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und dann ggf. in ein streitiges Verfahren überzugehen.

Marke I: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH

Kosten: 3.020,34 EUR

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Darum geht es: Ein echter Dauerbrenner im Markenrecht: Es geht um den Begriff Mensch ärgere Dich nicht - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff (alternativ wurde in der Vergangenheit auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt). Der Begriff wurde verwendet, um - in der Artikelbeschreibung - nicht lizenzierte Fremdprodukte zu bewerben. Hier liegt letztlich das Problem: Der Verkehr und offenbar auch viele Händler gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen Gattungsbegriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. Dies ist aber (leider) nicht der Fall.

Marke II: Benutzung der Marke "Vito"

Abmahner: Begros GmbH

Kosten: n.n.

Darum geht es:Hier ging es um die Marke "Vito" - eingetragen u.a. für Einrichtungsgegenstände. Genutzt wurde das Zeichen identisch für identische Waren, also ein klassischer Fall der Doppelidentität. In solchen Fällen ist meist nur noch Schadensbegrenzung möglich, sofern die abmahnenden Marke selbst genutzt wird.

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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
The KonG

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