Unmöglichkeit der rechtskonformen Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte in „Google Ads“
Nicht nur im Vertrieb, sondern auch in der Werbung für eine Vielzahl von energieverbrauchsrelevanten Produkten gelten nach nationalem und europäischem Recht spezifische Kennzeichnungspflichten. Unabhängig vom verwendeten Kommunikationsmedium ist nach §6a EnVKV und nach Art. 4 c der einschlägigen Kennzeichnungsverordnungen in jeder modellbezogene Preiswerbung stets die Energieeffizienzklasse anzugeben.
Gerade im elektronischen Fernabsatz ist diese Pflicht weitreichend, da nicht nur Warenanpreisungen in eigenen Online-Shops, sondern auch Anzeigen auf Seiten externer Verkaufsplattformen und Suchmaschinen erfasst werden. Problematisch ist dies, wenn die jeweilige Struktur der Drittseite dem Online-Händler keine Möglichkeit lässt, die Informationspflichten rechtskonform umzusetzen, und mithin ein hohes Abmahnpotenzial birgt. Dass dies zurzeit bei den „Google Ads“ der Fall ist, soll im Folgenden dargestellt werden.
Keine unmittelbare Darstellungsmöglichkeit der Energieeffizienzklasse
Google Ads werden unabhängig von der „Shopping“-Rubrik der Suchmaschine Google in die normale Suchfunktion „Web“ integriert und angezeigt, sobald eine händlerspezifische Produktrecherche erfolgt ist. Als eine Reihenfolge von Bildflächen erscheinen bestimmte, der Suchanfrage entsprechende Produktmodelle, denen ein Einkaufspreis zugeordnet ist. Die Kombination aus Preisangabe und Modelldarstellung löst die Pflicht zur Anführung der Energieeffizienzklasse aus.
Um möglichst viele „Ads“ nebeneinander schalten zu können, beschränkt Google jedoch die Werbefläche für jede Anzeige auf ein Minimum, sodass bestimmte Pflichtinformationen – so auch die Energieeffizienzklasse – nicht unmittelbar angezeigt werden können. Selbst aber, wenn man der Informationspflicht durch eine Aufnahme der Energieeffizienzangabe in die Artikelbezeichnung Rechnung zu tragen gedenkt, ergibt sich nichts anderes. Durch die Platzknappheit wird diese nämlich regelmäßig nicht vollständig dargestellt, wie folgendes Bildbeispiel einer Suchanfrage von Waschmaschinen des Versandhauses „otto.de“ belegt:
Die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse dient dem Interesse des Verbrauchers an einer möglichst vollumfänglich informierten Kaufentscheidung. Unterbleibt eine Anführung, verstößt der werbende Händler (und nicht der Betreiber der anzeigenden Website!) wegen §4 Nr. 11 UWG gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
Lösung per Mouse-Over-Effekt unzulässig
Google Ads bedienen sich jedoch regelmäßig eines Mouse-Over-Effekts, durch welchen nach Bewegen des Cursors über die Anzeige ein Fenster aufgeht, das weitergehende Informationen zum Artikel bereitstellt.
Auch im obigen Beispiel ist ein solcher Effekt eingebaut, der in dem geöffneten Fenster eine Einsicht der Energieeffizienzklasse ermöglicht.
Durch das Mouse-Over-Fenster wird deutlich, dass im Beispiel die Energieeffizienzklasse zum einen in der Artikelbezeichnung und zum anderen separat unter den Versandkosten angeführt ist.
Allerdings haben verschiedene Gerichte bestätigt, dass die Darstellung von Pflichtinformationen per Mouse-Over dem Ziel die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.
Zum einen nämlich könne nämlich die allgemeine Wahrnehmbarkeit der Pflichtinformationen im Mouse-Over-Fenster nicht gewährleistet werden, weil das Auslösen des Effekts durch Verbraucher vom Zufall abhänge (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 23.02.2011, Az: 6 W 111/10) . Zum anderen sei die Verfügbarkeit des Effekts abhängig vom verwendeten Endgerät und zumindest bei Smartphones und Tablets regelmäßig nicht gegeben (LG Hamburg, Urteil v. 13.06.2014, Az. 315 O 150/14)
Gleichermaßen ist zu beachten, dass die Mouse-Over-Funktion, sofern sie von Verbrauchern als lästig empfunden wird, durch ein simples „Java Script“ abgestellt werden kann, was eine weitere Beschränkung der Wahrnehmbarkeit zur Folge hat.
Fazit
Google Ads stellen Händlern von energieverbrauchsrelevanter Ware bisher keine Möglichkeit bereit, die jeweilige Energieeffizienzklasse unmittelbar im browserunabhängig angezeigten Werbefenster anzuführen. Vielmehr muss für die Darstellung auf einen Mouse-Over-Effekt zurückgegriffen werden, der nach der derzeitigen Tendenz in der Rechtsprechung für die Umsetzung von gesetzlichen Pflichtinformationen aber unzureichend ist.
Da es insofern momentan unmöglich ist, energieverbrauchsrelevante Produkte über die Google Ads rechtskonform zu bewerben, wird angesichts des großen Abmahnpotenzials bis auf Weiteres davon abgeraten. Ob Google seine Anzeigenstruktur mit Blick auf die gesetzlichen Pflichtinformationen optimiert, bleibt abzuwarten.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare