Werbung mit Echtheitsgarantie: ist abmahngefährdet

Werbung mit Echtheitsgarantie: ist abmahngefährdet
25.03.2009 | Lesezeit: 3 min

Die Abmahnliste der IT-Recht Kanzlei mit  den gängigsten Abmahngründen kann erweitert werden. Das LG Bochum hatte sich im Rahmen einer Abmahnung mit diversen Abmahngründen auseinandergesetzt und bejahte dabei insbesondere die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit Echtheitsgarantie.

Inhaltsverzeichnis

Entscheidung

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1. Werbung mit Echtheitsgarantie

Die abgemahnte Partei hatte wie folgt in Ihrer Produktbeschreibung geworben:

„Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalware.“

Diese Formulierung ist laut der Richter am LG Bochum wettbewerbswidrig.

Wer mit einem Hinweis auf die  Echtheit seiner Waren wirbt, verstoße gegen § 5 UWG wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten. (Anmerkung der IT-Recht Kanzlei: Nach Inkrafttreten der UWG Novelle 2008 kommt in diesen Fällen seit dem 30.12.2008 § 3 Abs.3 UWG iVm. Nr. 10 des Anhangs zur Anwendung).

Zwar mag gerade auf der Handelsplattform eBay der Verkauf gefälschter Ware gehäuft vorkommen, dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Verkäufers Originalware zu verkaufen, soweit nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird. Denn mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Echtheit der Ware wird dem Kunden suggeriert, dass er einen besonderen Vorteil durch den Kauf der Ware hat. Insbesondere hinsichtlich seiner redlichen Mitbewerber wird dadurch ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt, so das LG Bochum.

Und: Auch die Einschätzung dieser Werbung als echte Garantie führt hier zu keinem anderen Ergebnis, da mangels detaillierter Angaben über Art und Umfang der Garantie, ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG iVm. § 477 BGB vorläge.

Weiter hat das Gericht einmal mehr über die folgenden Abmahngründe entschieden:

2. Fehlende Angaben von Auslandsversandkosten

Gem. § 1 Abs.2 PreisangabenVO sind die neben dem Endpreis auch die Höhe der Versandkosten anzugeben. Dies gilt auch für Lieferungen außerhalb Deutschlands, da das Gesetz insofern keinen Unterschied diesbezüglich macht. Fehlen die Auslandsversandkosten stelle dies einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar.

3. Anbieten von versichertem und unversichertem Versand

Sofern dem Kunden die Möglichkeit des unversicherten und versicherten Versandes ohne weitere Erläuterungen hierzu angeboten wird, stelle dies eine Irreführung iSd. § 5 UWG dar.
Denn der Kunde wird bei Gegenüberstellung dieser zwei Versandarten davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, Vorteile bietet, die bei unversichertem Versand nicht bestehen. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da das Versandrisiko nach §§ 474, 447 BGB allein vom Unternehmer zu tragen ist.

Fazit

Setzt sich die Meinung des LG Bochum hinsichtlich der Echtheitsgarantie durch, dürften insbesondere zahlreiche eBay-Händler ein Problem haben. Denn mit dem Hinweis auf die Echtheit der Ware versuchten sich bisher die seriöse von den unseriösen Händlern abzugrenzen. Insofern kann nur angeraten werden in Zukunft mit der Formulierung und Werbung der Echtheit der Ware restriktiv umzugehen. Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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4 Kommentare

s
sebastian 23.04.2010, 18:49 Uhr
sehr zwieschpältig...
denn man wird ja auch abgemahnt, wenn man z.B. Mehrwegtoner verkauft und KEINE Angabe macht.

Leider ist es anhand der Tonerkartusche nicht ersichtlich, ob diese original oder eine Mehrwegkartusche ist. Daher muss man das "original" ja schon fast mit in die Artikelbeschreibung / den Titel mit aufnehmen, damit der Kunde weiß, was er kauft.
M
Markus 18.01.2010, 18:43 Uhr
Werbung mit Original im Slogen
Ist denn schon ein Slogan, wie "Ihre Online-Parfümerie für Original Markenparfums" abmahnfähig?

LG

Markus
R
Rudi 07.08.2009, 00:11 Uhr
Auslandsversandkosten Angabe unmöglich
Wieder zeigt sich ein Gericht völlig weltfremd und praxisfern, Versandkosten in's Ausland lassen sich im Grunde erst korrekt berechnen, wenn man weiß, wohin es gehen soll, für jeden Artikel Versandkosten in jeden Winkel der Welt vorab zu berechnen und auf dem aktuellen Stand zu halten, ist absolut realitätsfern und normal nicht zu leisten.
M
Markus 17.07.2009, 13:31 Uhr
Wieder was gelernt.
Braucht man dieses Gesetz wirklich?

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