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Abmahnradar: Werbung: Testsieger / Unzulässige E-Mail-Werbung / Irreführung Cookie-Consent-Tool / Marke: Mensch ärgere Dich nicht

26.07.2024, 13:45 Uhr | Lesezeit: 11 min
Abmahnradar: Werbung: Testsieger /  Unzulässige E-Mail-Werbung / Irreführung Cookie-Consent-Tool / Marke: Mensch ärgere Dich nicht

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

In dieser Woche wurde wieder mal verstärkt die Werbung abgemahnt - etwa wegen der Verwendung des Begriffes Testsieger ohne Fundstellenabgabe oder im Zusammenhang mit der Zusendung von E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers. Ansonsten ging es unter anderem um die fehlerhafte Textilkennzeichnung und eine irreführende Darstellung eines Cookie-Consent-Tools. Im Markenrecht wurde wegen Nutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht" abgemahnt.

Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Werbung mit Testsieger ohne Fundstellenangaben

Abmahner: Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd.

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: Und wieder ging es um die Werbung mit dem Schlagwort Testsieger - ohne Angabe einer Fundstelle (diesmal im Zusammenhang mit Messern). Damit ist der Verkehr nicht in der Lage, die Angaben zu überprüfen. Es muss also die Fundstelle klar ersichtlich sein und es sollte sich im Übrigen um einen aktuellen Test handeln, d.h. es sollte kein neueres Testergebnis vorliegen. Solche Abmahnthemen werden gerade mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen den Abmahnmissbrauch für Abmahner interessant bleiben...

Tipp: Hier finden Sie die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zur Werbung mit Testergebnissen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Fehlerhafte Textilkennzeichnung

Abmahner: Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main

Kosten: 350,00 EUR

Darum geht es: Dieses Thema ist bei den Abmahnern etwas in Vergessenheit geraten: Es ging hier um die fehlerhaften Angaben der Textilkennzeichnung. Nach den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung muss der Kunde vor dem Kauf über die Zusammensetzung der Textilfasern informiert werden. Es dürfen nur natürlich Textilfaserbezeichnungen verwendet werden, die die Textilkennzeichnungsverordnung (in Verbindung mit dem Textilkennzeichnungsgesetz) kennt. Im abgemahnten Fall wurde Bezeichnungen wie "Bio-Baumwolle", "recycelte Baumwolle" oder "ROICA" verwendet. Zudem wurden hier auch noch fehlerhafte Angaben zur prozentualen Zusammensetzung der Textilien gemacht.

TIPP: Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, zumindest die folgenden 3 Regeln einzuhalten (Zusatz bei Multifasern s.o.):

Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.

Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!

Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses haben könnten. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden

Hier finden Sie einen Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung.

Unzulässige E-Mail-Werbung

Abmahner: blarium GmbH

Kosten: 367,23 EUR

Darum geht es: Hier ging es um klassische E-Mail-Werbung. Letztlich gilt für diese Form der Werbung, egal ob es sich um die Ansprache von Warenkorbabbrechern (ebenfalls diese Woche abgemahnt), um Bewertungsanfragen oder um klassische E-Mail-Werbung (übrigens egal ob im B2C- oder B2B-Bereich) handelt, immer das Gleiche: Eine solche Kontaktaufnahme ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig.

Unsere kurze Checkliste zum Thema:

Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:

  • freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
  • eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
  • Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
  • jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
  • Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.

Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen!

Fahrzeugbeleuchtung: Fehlendes Prüfzeichen

Abmahner: Wettbewerbszentrale

Kosten: 350,00 EUR

Darum geht es: Derzeit werden Anbieter von Positionsleuchten für LKW abgemahnt. Vorwurf: Die Artikel seien nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen (E-Zeichen) versehen. Weisen derlei Fahrzeugteile kein solches Prüfzeichen aus, so dürfen diese Produkte in Deutschland nicht vertrieben werden. Wichtig: Keine Rolle spielt in dem Zusammenhang, ob in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass das angebotene Produkt nicht im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zugelassen ist oder kein Prüfzeichen besitzt - damit kann das Vetriebsverbot nicht ausgehebelt werden.

Tipp: Weitergehende Informationen zum Verkauf von Fahrzeugteilen können Sie diesem Beitrag und zum Vertriebsverbot diesem Beitrag entnehmen.

Irreführendes Cookie-Consent-Tool

Abmahner: Lebkuchen Welt GmbH

Kosten: 1.375,88 EUR

Darum geht es: Hier wurde die Gestaltung eines Cookie-Consent-Tools (CCT) angegriffen - und zwar wurden anscheinend einige Cookies vom abgemahnten Shopbetreiber gesetzt, unabhängig davon, ob der Webseitenbesucher bei Bedienung des CCT zugestimmt hat oder nicht. Eine so erteilte Einwilligungen sei dann nicht als freiwillig und hinreichend aufgeklärt im Sinne von § 25 Abs. 1 TTDSG anzusehen- und daraus konstruierte der Abmahner dann eine irreführende Täuschung über wesentliche Merkmale der Seitennutzung. Eine wohl durchaus streitbare Abmahnung.

Nochmal zusammengefasst in Sachen CCT: Um rechtskonform zu sein, muss eine Cookie-Zustimmungsoberfläche über drei gleichwertige Buttons verfügen, mit denen jeweils

  • alle Cookies akzeptiert werden können
  • alle nicht notwendigen Cookies abgelehnt werden können
  • individuelle Einwilligungseinstellungen aufgerufen werden können, über die sodann Einwilligungen nur für einzelne cookie-basierte Dienste möglich sind

Anderenfalls ist die Freiwilligkeit von Einwilligungen nicht gewährleistet und der Weg für eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme geebnet.

Siehe hierzu in einem vergleichbaren Fall ein Urteil des OLG Köln.

Tipp: Mit einem Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei ab nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat kann nicht nur der gewählte Online-Auftritt mit professionellen Rechtstexten abgesichert, sondern auch kostenlos die vollständig rechtskonforme Cookie-Consent-Lösung von zahlreichen Kooperationspartnern wie consentmanager, Borlabs oder PRIVE genutzt werden.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: ab 350,00 EUR

Darum geht es: Es geht um die Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von geschütztem Bildmaterial. Wobei Abmahnung im juristischen Sinne hier der falsche Begriff ist: Die Copytrack GmbH nimmt die Bildrechte Dritter wahr. Und wendet sich im Namen ihrer Kunden an den Händler. Allerdings wurde hier noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine Abmahnung ausgesprochen, sondern lediglich eine Berechtigungsanfrage - in Verbindung mit einem Lizenzangebot oder alternativ der Zahlung eines Schadensersatzes.

Marke: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH

Kosten: 3.020,34 EUR

Darum geht es: Diese Markenabmahnungen reißen nicht ab: Es geht um den Begriff Mensch ärgere Dich nicht - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff (alternativ wurde in der Vergangenheit auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt). Der Begriff wurde verwendet, um - in der Artikelbeschreibung - nicht lizenzierte Fremdprodukte zu bewerben. Hier liegt letztlich das Problem: Der Verkehr und offenbar auch viele Händler gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen Gattungsbegriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. Dies ist aber (leider) nicht der Fall.

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unserer Blacklist listen wir die in letzter Zeit am häufigsten abgemahnten Markenbegriffe auf und geben damit einen guten Überblick über die "No-Go"-Zeichen - zudem weisen wir in diesem Beitrag auf die klassischen Markenfallen hin.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
The KonG

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