Abmahnradar: Unzulässige E-Mail-Werbung / Fehlender Grundpreis / Werbung: Testsieger / Marken: Galupy, Mensch ärgere Dich nicht
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.
Immer wieder kommt es wegen der bei Händlern beliebten Werbung per E-Mail zu Abmahnungen - weil keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Zudem wurden die fehlenden Grundpreise und die unzulässige Werbung mit dem Schlagwort "Testsieger" abgemahnt. Im Urheberrecht ging es wie fast jede Woche um die unberechtigte Nutzung von Produktfotos. Und im Markenrecht waren die Marken "Galupy" und "Mensch ärgere Dich nicht" Gegenstand von Abmahnungen.
Inhaltsverzeichnis
- Unzulässige E-Mail-Werbung
- Fehlender Grundpreis
- Werbung mit Testsieger ohne Fundstellenangaben
- Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung
- Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung
- Namensrecht: Google-Ads - Benutzung des Namens "Deutscher Journalisten-Verband "
- Marke I: Benutzung der Marke "Galupy"
- Marke II: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"
Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Unzulässige E-Mail-Werbung
Abmahner: tec4net GmbH
Kosten: 290,00 EUR
Darum geht es: Hier ging es um klassische E-Mail-Werbung im B2B-Bereich - ohne Einwilligung des Empfängers. Ein altbekanntes Problem, das immer wieder auf dem Abmahnmarkt auftaucht und sich nicht nur auf den B2C-Bereich beschränkt: Sei es, dass schlichtweg keine Einwilligung des Shop-Betreibers zum Versand von E-Mail-Werbung eingeholt wurde. Oder sei es, dass im Rahmen des Anmeldeprozesses die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung nicht eingehalten wurden. Darüber hinaus wurden zahlreiche datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend gemacht.
Unsere kurze Checkliste zum Thema:
Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:
- freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
- eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
- Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
- jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
- Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.
Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!
Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen! Und hier finden unsere Mandanten ein Muster für die Datenauskunft.
Fehlender Grundpreis
Abmahner:Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Hier ging es mal wieder um den fehlenden Grundpreis.
Hier noch einmal alles Wissenswertes zum Thema Grundpreisangaben:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Tipp: Hier gibt es zur Vermeidung solcher Abmahnungen Tipps für die bereits seit Mai 2022 bestehenden Regelungen zu den Grundpreisangaben.
Werbung mit Testsieger ohne Fundstellenangaben
Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR
Darum geht es: Nach längerer Zeit ging es wieder einmal um die Werbung mit dem Schlagwort Testsieger - ohne Angabe einer Fundstelle. Damit ist der Verkehr nicht in der Lage, die Angaben zu überprüfen. Es muss also die Fundstelle klar ersichtlich sein und es sollte sich im Übrigen um einen aktuellen Test handeln, d.h. es sollte kein neueres Testergebnis vorliegen. Solche Abmahnthemen werden gerade mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen den Abmahnmissbrauch für Abmahner interessant bleiben...
Tipp: Hier finden Sie die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zur Werbung mit Testergebnissen.
Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: ab 350,00 EUR
Darum geht es: Es geht um die Abmahnung wegen unerlaubter Nutzung von geschütztem Bildmaterial. Wobei Abmahnung im juristischen Sinne hier der falsche Begriff ist: Die Copytrack GmbH nimmt die Bildrechte Dritter wahr. Und wendet sich im Namen ihrer Kunden an den Händler. Allerdings wurde hier noch kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine Abmahnung ausgesprochen, sondern lediglich eine Berechtigungsanfrage - in Verbindung mit einem Lizenzangebot oder alternativ der Zahlung eines Schadensersatzes.
P.S.: Ganz ähnlich macht das übrigens die dpa Picture-Alliance GmbH, die ebenfalls in diesem Stil Forderungen bei unerlaubter Bildnutzung stellt und in den letzten Monaten immer wieder abgemahnt hatte.
Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: Rainer Sturm
Kosten: n.n.
Darum geht es: Und jetzt nochmal Bilderklau - diesmal in Form einer klassischen Abmahnung. Es ging dabei um 1 Produktfoto. Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein. Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem noch verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.
Unser Tipp: Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Oder einfach selbst fotografieren!
Ganz genau so hat übrigens diese Woche mal wieder die Blom Deutschland GmbH abgemahnt.
Namensrecht: Google-Ads - Benutzung des Namens "Deutscher Journalisten-Verband "
Abmahner: Deutscher Journalisten-Verband e.V.
Kosten: n.n.
Darum geht es:Hier ging es um die Benutzung des namensrechtlich geschützten Zeichens Deutscher Journalisten-Verband - und zwar in einer Google-Ads-Anzeige eines Dritten (also nicht um die bloße Buchung als Keyword). Dies dürfte nach herrschender Rechtsprechung eine unzulässige Marken- bzw- Firmennamenbenutzung darstellen. Die Rechtsprechung zu Adwords hat eine lange Geschichte und ist recht komplex.
Wir fassen zusammen: Nach Vorgaben des EuGH hat der BGH (Urteil vom 27.06.2013, Az. I ZR 53/12 - Fleurop) die Anforderungen an eine zulässige Werbung mit Marken und Adwords konkretisiert. Zusammenfassend lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung folgende Grundsätze ableiten:
1. Die Buchung fremder Marken als Keywords ist grundsätzlich zulässig: In dieser Nutzung ist keine Markenrechtsverletzung zu sehen, wenn keine Funktion der Marke beeinträchtigt wird.
Voraussetzung: Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Anzeige an, insbesondere darauf, ob
- die Anzeige einen ausreichenden Hinweis auf den Urheber enthält (die geschützte Marke des Dritten sollte nicht enthalten sein),
- die fehlende Verbindung zum Markeninhaber für den Nutzer klar erkennbar ist (umgekehrt ist es problematisch, wenn der Nutzer eine wirtschaftliche Verbindung vermutet) und
- die Anzeigen ausreichend gekennzeichnet und von der eigentlichen Trefferliste abgegrenzt sind und der Markeninhaber nach Eingabe des Markennamens in die Suchmaske an prominenter Stelle in der Trefferliste genannt wird. Punkt c) dürfte beim Produkt Google AdWords eher unproblematisch sein, das Augenmerk des Adword-Kunden sollte daher auf den Punkten a) und b) liegen.
2. Ausnahmen:
- Die bekannte Marke: Die Beurteilung, ob die Verwendung einer fremden Marke als Keyword eine Markenrechts- und/oder Wettbewerbsverletzung darstellt, hängt letztlich immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei der Auffassung des einzelnen Nutzers eine entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme kann beispielsweise vorliegen, wenn es sich bei der Buchung um eine bekannte Marke handelt und der Werbende Imitationen anbietet.
- Es handelt sich um ein bekanntes Vertriebssystem: In diesem Fall ist die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, wenn in der Adwords-Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Werbenden hingewiesen wird. Hintergrund: Der Verkehr vermutet Partnerunternehmen.
Tipp: Weitere Informationen zur Thematik Google Ads finden Sie hier.
Marke I: Benutzung der Marke "Galupy"
Abmahner:CRAZE GmbH
Kosten: n.n.
Darum geht es: Es handelte sich um einen klassischen Fall der Identitätsschutzverletzung: Abgemahnt wurde die identische Verwendung der Marke Galupy für Plüschtiere - die eingetragene Marke war auch für diesen Bereich geschützt. Vorwurf: Verletzung des Identitätsschutzes, da es sich nicht um Originalware handelte - also Verwendung eines identischen Zeichens für identische Ware.
Übrigens: Im Markenrecht gibt es neben dem Identitätsschutz auch einen Verwechslungsschutz. Das bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen unter den Markenschutz fallen - die Beurteilung einer solchen Verwechslungsgefahr ist allerdings oft schwierig. Letztlich geht es um einen klanglichen, bildlichen und begrifflichen Vergleich. Aber natürlich spielt auch die Warenähnlichkeit eine Rolle bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr.
Marke II: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"
Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR
Darum geht es: Diese Markenabmahnungen reißen nicht ab: Es geht um den Begriff Mensch ärgere Dich nicht - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff (alternativ wurde in der Vergangenheit auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt). Der Begriff wurde verwendet, um - in der Artikelbeschreibung - nicht lizenzierte Fremdprodukte zu bewerben. Hier liegt letztlich das Problem: Der Verkehr und offenbar auch viele Händler gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen Gattungsbegriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. Dies ist aber (leider) nicht der Fall.
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Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!
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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
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