Aktuelle Abmahnungen wegen Werbung mit Angaben „Bio“ und „Öko“ bei Lebensmitteln
Derzeit mahnt ein „Verbraucherschutzverein“ vermehrt Onlinehändler wegen der Werbung für Lebensmittel (hier: Weine) mit den Aussagen „Bio“ und/ oder „Öko“ ab, weil die Angabe der richtigen Kontrollstellen-Nummer (der Öko-Kontrollstelle) fehlt bzw. diese nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Werbeaussagen erfolgt.
Das LG Gießen bestätigte kürzlich mit Beschluss vom 13.06.2018 (Az.: 6 O 20/18) die Rechtsansicht des Abmahners, so dass Lebensmittelhändler vermehrt mit derartigen Abmahnungen zu rechnen haben werden.
Der Hintergrund ist folgender:
Während inzwischen allgemein bekannt sein dürfte, dass ein Onlinehändler - sofern er als biologisch/ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse vertreiben möchte - sich stets einer vorherigen behördlichen Kontrolle unterziehen, die Zertifizierung abwarten und die Kontrollstellen-Nummer „seiner“ Öko-Kontrollstelle angeben muss (auch wenn er die so beworbenen Lebensmittel ausschließlich vertreibt, also nicht herstellt bzw. verarbeitet oder verändert), ist folgender Umstand weniger bekannt:
Bei der Bewerbung eines (nicht von ihm hergestellten bzw. verarbeiteten, also quasi „fremden“) Lebensmittels mit Angaben wie „Bio“ oder „Öko“ hat der Onlinehändler direkt im Zusammenhang mit dieser Werbung die Kontrollstellen-Nummer derjenigen Öko-Kontrollstelle anzugeben, die für die Kontrolle desjenigen Unternehmens zuständig ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung an dem beworbenen Lebensmittel vorgenommen hat (also etwa diejenige der Öko-Kontrollstelle, die für den Hersteller des Lebensmittels zuständig ist).
Die IT-Recht Kanzlei rät daher allen Händlern, die Lebensmittel anbieten und diese dabei mit Schlagworten wie „Bio“ oder „Öko“ bewerben, dringend zu überprüfen, ob bei jeder solchen Werbung gut sichtbar, deutlich lesbar sowie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zu diesen Werbeaussagen die Angabe der Kontrollstellen-Nummer derjenigen Öko-Kontrollstelle, die für die Kontrolle desjenigen Unternehmens zuständig ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung an dem so beworbenen Lebensmittel vorgenommen hat, erfolgt.
Es reicht nämlich gerade nicht aus, nur die Kontrollstellen-Nummer händlereigenen Öko-Kontrollstelle anzugeben (es sei denn der Händler hat die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung an dem beworbenen Lebensmittel selbst vorgenommen - dann fallen die Nummern ja ohnehin zusammen).
Die Werbung mit Begriffen wie „Bio“ oder „Öko“ muss daher unbedingt so erfolgen, dass in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Werbung – also auf einen Blick wahrnehmbar im selben Sichtfeld – die Angabe der produkt- bzw. herstellerbezogenen Kontrollstellen-Nummer erfolgt.
Nicht unproblematisch in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass sich die für das jeweils vertriebene Lebensmittel zuständige Öko-Kontrollstelle im Laufe der Zeit auch ändern kann. Händler müssten die angegeben Kontrollstellen-Nummern damit auch regelmäßig auf Aktualität hin überprüfen.
Die Angabe der „eigenen“ Kontrollstellen-Nummer des Händlers sollte im Rahmen des Impressums erfolgen (z.B. durch einen Hinweis wie folgt: „Kontrollstellen-Nummer der für uns zuständigen Öko-Kontrollstelle: DE-ÖKO-009“). Handelt es sich um ein Lebensmittel, bei der Händler selbst die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung an dem beworbenen Lebensmittel vorgenommen hat, muss der Händler dann natürlich ebenfalls direkt bei Werbung für dieses Lebensmittel mit „Bio“ oder „Öko“ die Kontrollstellen-Nummer der für ihn zuständigen Öko-Kontrollstelle angeben.
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4 Kommentare
Gibt es Unterschiede beim Verkauf als gewerblicher Händler und Privatmann?
Vielen Dank im Voraus