Abmahnradar: Biozidprodukte: Fehlende Warnhinweise / Werbung mit Bio / Privat oder gewerblich? / Bilderklau / Marken: Miele, Chitos
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"
Bio ist nach wie vor ein beliebter Werbeslogan - kein Wunder, dass es in diesem Bereich häufig zu Abmahnungen kommt. Denn die Werbung mit Bio birgt einige rechtliche Fallstricke. Ansonsten wurden nach längerer Zeit mal wieder die falschen Warnhinweise auf Biozid-Produkten abgemahnt. Auch im Markenrecht ging es diese Woche wieder rund - hier ging es u.a. um die Marken Miele, Prinzessin Lillifee oder Mensch ärgere Dich nicht.
Inhaltsverzeichnis
- Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / Werbung mit Bio / Fehlende Angaben Gefahreneigenschaften
- Privat oder gewerblich? Kein Impressum / Keine Widerrufsbelehrung etc.
- Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung
- Marke I: Benutzung der Marke "Chitos"
- Marke II: Benutzung der Marke "Weil man Blumen nicht trinken kann"
- Marke III: Benutzung der Marke "Miele"
- Marke IV: Benutzung der Marke "Prinzessin Lillifee"
- Marke V: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"
Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:
Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.
Und nun die Abmahnungen der Woche:
Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / Werbung mit Bio / Fehlende Angaben Gefahreneigenschaften
Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 238,00 EUR
Darum geht es: Die Biozid-Abmahnungen sind nicht ganz neu: Hier ging es um ein Insektenschutzmittel - und zum einen um den fehlenden Warnhinweis:
"Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."
Wichtig ist, dass sich dieser Hinweis deutlich von der eigentlichen Werbung abhebt und gut lesbar ist. Es ist möglich, das Wort „Biozid-Produkte“ durch einen eindeutigen Hinweis auf die beworbene Produktart zu ersetzen.
Der Warnhinweis ist natürlich nicht nur bei Angeboten im eigenen Online-Shop erforderlich, sondern auch bei Angeboten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.
Tipp: In diesem Artikel erfahren Sie mehr zur Werbung für Biozid-Produkte.
Außerdem wurde hier die Werbung mit dem Schlagwort Bio" abgemahnt - konkret ging es um: BIO Apfelsaft aus Streuobstwiesen". An keiner Stelle sei die für das Produkt zuständige Kontrollstelle mit der ihr zugeteilten Kennnummer im Zusammenhang mit der Verwendung der Angabe „Bio“ erkennbar angegeben, so der Vorwurf.
Die Vermarktung von Bio-Lebensmitteln unterliegt einer Vielzahl von Sondervorschriften, die auch bei der Werbung zu beachten sind und deren Zulässigkeit bedingen. Insbesondere müssen einzelne Anforderungen an die Produktkennzeichnung in gleichem Umfang auch in der Werbung umgesetzt werden.
Weitere Informationen zur Werbung mit "Bio" finden Sie hier.
Schließlich ging es noch um die fehlende Angabe der Gefahreneigenschaften. Vorwurf: Das Insektenschutzmittel sei ein Gemisch aus gefährlichen Stoffen - dann müssten die Gefahreneigenschaften angegeben werden, was hier offenbar fehlte. Es geht um eine relativ exotische Verordnung: die CLP-VO. Abgemahnt wurde ein Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Sicherheitspflichten der CLP-VO - danach müssen bei jeder Art von Werbung für die dort als gefährlich eingestuften Gemische eben die Gefahrenhinweise gegeben werden. Also insbesondere die Gefahrenpiktogramme. Über eine solche Abmahnung hatten wir übrigens in der Vergangenheit berichtet hier.
Tipp: Wir haben hier einen Ratgeber in Sachen CLP veröffentlicht.
Privat oder gewerblich? Kein Impressum / Keine Widerrufsbelehrung etc.
Abmahner: Gregory Neeb
Kosten: 1.295,66 EUR
Darum geht es: Die klassische Abmahnung eines scheinbar privaten Verkäufers, der in Wirklichkeit aber gewerblich handelt. Doch ab wann ist das der Fall? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag einmal zusammengefasst. Der Vorwurf lautet dann
- kein Impressum
- keine Widerrufsbelehrung
- keine Informationen über den Vertragsschluss
- keine Informationen über die Speicherung der Vertragsdaten
- keine Informationen über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung
- keine Informationen über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln der Kaufsache
Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unseren Schutzpaketen sind alle notwendigen Rechtstexte und Informationen enthalten. Wer darüber hinaus Abmahnungen vermeiden möchte, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rundumschutz für seinen Auftritt buchen.
Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: Oliver Gast
Kosten: 800,39 EUR
Darum geht es: Hier wurde mal wieder wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von geschütztem Bildmaterial abgemahnt. Es ging dabei um mehrere Produktfotos. Es drohen Ansprüche auf Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein. Der Schadensersatzanspruch kann sich zudem noch verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.
Unser Tipp: Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Oder einfach selbst fotografieren!
Marke I: Benutzung der Marke "Chitos"
Abmahner: Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG
Kosten: 2.538,10 zzgl. Schadensersatz
Darum geht es: Dies ist ein klassischer Fall von Verwechslungsgefahr. Bei Marken gibt es nicht nur einen Identitätsschutz, sondern auch einen Ähnlichkeitsschutz. Um letzteren ging es hier: Die geschützte Marke Chitos und die angegriffene Benutzung Cheetos standen sich gegenüber (die Marke Cheetos wurde nach Ansicht des Abmahners erfolgreich angegriffen). Beide wurden im Bereich Snacks benutzt. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf einen Zeichen- und Klassenvergleich an. Die Klassen waren hier identisch - die Zeichen waren wohl ähnlich. Und zwar klanglich sehr ähnlich.
Marke II: Benutzung der Marke "Weil man Blumen nicht trinken kann"
Abmahner: Jakoba Bunjes
Kosten: 1.751,80 EUR
Darum geht es: Zuletzt wurde diese Marke noch ohne Rechtsanwalt abgemahnt - nun ist eine Kanzlei eingeschaltet (was natürlich die Kosten dramatisch erhöht). Es ging hier im die Verwendung der Marke als Stempel. Letztlich ein klassischer Markenverstoß, sofern der Spruch markenmäßig genutzt wurde. Zu dem Schadensersatz, der direkt an den Rechteinhaber geht, kamen hier wie üblich noch die Rechtsanwaltskosten des abmahnenden Anwalts hinzu.
Marke III: Benutzung der Marke "Miele"
Abmahner: Miele & Cie.
Kosten: 2.729,50 EUR
Darum ging es: Erneut liegt uns eine Abmahnung zu diesem Thema vor: Der Abgemahnte hatte ein Produkt des Rechteinhabers angeboten, dem vorgeworfen wurde, eine Fälschung oder ein Parallelimport zu sein. Hintergrund ist, dass die Rechteinhaber mit einem selektiven Vertriebssystem am Markt agieren und der Abgemahnte kein autorisierter Händler war.
Tipp: Diese Fälle sind nicht ganz unbekannt - siehe dazu diesen Beitrag.
Marke IV: Benutzung der Marke "Prinzessin Lillifee"
Abmahner: Coppenrath Verlag GmbH & Co. KG
Kosten: 2.438,67 EUR
Darum geht es: Abgemahnt wurde hier die Verwendung des sehr ähnlichen Zeichens Prinzessin LilletFee. Es ging hier also um die Verwechslungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen. Das bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen unter den Markenschutz fallen - allerdings ist die Beurteilung einer solchen Verwechslungsgefahr, wie bereits oben dargestellt, oft schwierig. Letztlich kommt es auf einen klanglichen, bildlichen und begrifflichen Vergleich der Zeichen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - an. Natürlich spielt auch die Warenähnlichkeit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle. Darüber hinaus ging es auch um eine Urheberrechtsverletzung wegen abgewandelter Nutzung der bekannten Lillyfee-Zeichnung.
Tipp: Weitere Informationen zum Thema Verwechslungsgefahr im Markenrecht finden Sie in diesem Beitrag.
Marke V: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"
Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR
Darum geht es: Diese Markenabmahnungen reißen nicht ab: Es geht um den Begriff Mensch ärgere Dich nicht - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff (alternativ wurde in der Vergangenheit auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt). Der Begriff wurde verwendet, um - in der Artikelbeschreibung - nicht lizenzierte Fremdprodukte zu bewerben. Hier liegt letztlich das Problem: Der Verkehr und offenbar auch viele Händler gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen Gattungsbegriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. Dies ist aber (leider) nicht der Fall.
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Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!
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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:
1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?
Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.
2. Was ist eine Abmahnung?
Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.
3. Was wollen die eigentlich von mir?
In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:
- Beseitigungsanspruch
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Schadensersatzanspruch
- Vernichtungsanspruch
- Kostenerstattungsanspruch
Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.
4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?
Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.
5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:
Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.
6. Was kostet das jetzt?
Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:
Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.
Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?
Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:
Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.
Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:
- es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
- der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
- vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).
7. Warum muss ich Auskunft erteilen?
Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.
8. Und der Vernichtungsanspruch?
Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.
9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?
Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:
"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."
Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.
Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.
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