LG Osnabrück: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten ist unzulässig!

LG Osnabrück: Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten ist unzulässig!
06.09.2018 | Lesezeit: 3 min

Die Werbung mit erworbenen Zertifikaten ist ein beliebtes Mittel, um die besondere Qualität der eigenen Waren oder Dienstleistungen zu unterstreichen und sich so von Mitbewerbern abzuheben. Im Rahmen der Werbung mit solchen Zertifikaten gibt es jedoch einiges zu beachten. Ein aktueller Fall zeigt, dass bereits eine Unachtsamkeit ausreicht, um wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden.

Was ist passiert?

Ein Bausachverständiger gab auf seiner Homepage an, als Sachverständiger unter anderem für Sach- und Haftpflichtschäden zertifiziert zu sein. Im Rahmen seiner Qualifikation als Sachverständiger gab der Beklagte sowohl aktuelle als auch abgelaufene Zertifikate an. Es folgte eine Abmahnung in Form einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Werbung mit dem abgelaufenen Zertifikat.

Da diese nicht vom Beklagten abgegeben wurde, ist in der Folge Klage erhoben worden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Hinweis auf die nicht mehr aktuelle Registrierung wettbewerbswidrig sei, da der Sachverständige den Eindruck erwecke, dass es zwei gültige Registrierungen gebe. Der Beklagte sah die Abmahnung als unberechtigt an. Er sei vielmehr berechtigt gewesen, darauf hinweisen zu dürfen, dass er das abgelaufene Zertifikat über einen längeren Zeitraum innehatte.

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Abgelaufenes Zertifikat stellt Wettbewerbsverstoß dar

Das LG Osnabrück (Urt. v. 13.02.2018 - Az.: 16 O 460/17) gab der Klage statt. Der Anspruch aus §§ 8 III Nr. 2, 5 I Nr. 3 UWG auf Unterlassung der Werbung mit abgelaufenen Zertifikaten wurde dem Kläger gegen den Sachverständigen zugesprochen.

Der Wettbewerbsverstoß ergebe sich aus der Tatsache, dass der Sachverständige mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckt habe, über ausschließlich gültige Zertifizierungen zu verfügen. Somit habe er dadurch im geschäftlichen Verkehr über die Eigenschaften seiner Person getäuscht.

Der Beklagte führe zwar eine aktuelle Zertifizierung, es stelle jedoch trotzdem eine Irreführung der einschlägigen Verkehrskreise dar, wenn neben der gültigen Registriernummer mit einer abgelaufenen Registriernummer geworben werde, ohne dass dessen fehlende Gültigkeit kenntlich gemacht werde.

Durch die Angabe einer abgelaufenen Registriernummer ohne Kenntlichmachung werde der Eindruck erweckt, der Sachverständige verfüge über zwei aktuelle Registrierungen. Dieses, eine besondere Sachkunde unterstreichendes Merkmal sei jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die Angabe einer abgelaufenen Registriernummer sei zwar durchaus im Rahmen des Erlaubten, um auch durch diese identifiziert werden zu können. Jedoch sei eine Klarstellung hinsichtlich des Ablaufs des Zertifikats sowohl erforderlich als auch zumutbar gewesen, so das Gericht.

Fazit

Eine Werbeaussage kann bereits dann irreführend sein, wenn diese auch nur von einem Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Eine Täuschung über Eigenschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn Angaben gemacht werden, welche dazu geeignet sind, den Werbenden mit einem anderen zu verwechseln. Wer also mit Zertifizierungen wirbt, sollte sicherstellen, dass bei Dritten keinerlei Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder Zuordnung der Zertifizierung(en) entstehen können.

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1 Kommentar

A
A.Girke 19.03.2022, 13:49 Uhr
Werbung mit ungültigen Zertifikaten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Immer wieder sehe ich auf Webseiten, das mit ungültigen Zertifikaten geworben wird. Zudem ist auf den ungültigen Zertifikaten auch ein Passus, der auf die zeitlich, befristete Gültigkeit hinweist. Dann ist der Unternehmer doch nicht zu belangen,oder ?

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